Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
LGBLA_TI_20220128_8Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, wird wie folgt geändert:
In der lit. a des § 2 werden in der Z 1 die sublit. bb und gg aufgehoben; die bisherigen sublit. cc bis ff und hh bis jj erhalten die Buchstabenbezeichnungen „bb)“ bis „hh)“.
In der lit. a des § 2 hat die Z 5 zu lauten:
In der lit. a des § 2 hat die Z 15 zu lauten:
In der lit. a des § 2 hat die Z 17 zu lauten:
In der lit. a des § 2 werden in der Z 29 vor dem letzten Beistrich folgende Sätze angefügt:
„sowie mit der Maßgabe, dass folgendes gilt: Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine solche Erklärung nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat. Die Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung jederzeit widerrufen. Für Beamte, denen nach den organisationsrechtlichen Vorschriften eine Leitungsbefugnis übertragen wurde, verlängern sich die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate und in jenen Fällen, in denen der Versetzung in den Ruhestand unmittelbar die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbatical nach § 3d vorausgeht, auf 18 Monate,“
In der lit. c des § 2 wird in der Z 1 die sublit. bb aufgehoben; die bisherigen sublit. cc bis ee erhalten die Buchstabenbezeichnungen „bb)“ bis „dd)“.
In der lit. c des § 2 hat die Z 18 zu lauten:
In der lit. c des § 2 hat die Z 28 zu lauten:
In der lit. c des § 2 hat die Z 38 zu lauten:
Die §§ 9 und 10 haben zu lauten:
Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt:
in der
Dienst-
klasse
in der
Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
I
1
1.584,0
1.648,1
1.712,4
2
1.602,0
1.677,2
1.750,8
3
1.619,7
1.706,0
1.789,5
4
1.637,3
1.735,1
1.828,3
5
1.655,0
1.764,0
1.866,9
II
1
1.672,5
1.792,6
1.905,6
1.905,6
2
1.690,3
1.821,9
1.943,8
1.953,5
3
1.707,8
1.850,5
1.982,5
2.001,8
4
1.725,2
1.879,5
2.020,8
2.049,7
5
1.733,8
1.896,2
2.036,0
6
1.738,6
1.902,1
2.047,7
III
1
1.743,2
1.908,3
2.053,5
2.098,3
2.346,9
2
1.761,2
1.937,5
2.059,5
2.149,7
3
1.778,8
1.966,4
2.098,3
2.203,1
4
1.795,9
1.995,0
2.139,5
2.256,4
5
1.814,0
2.024,0
6
1.831,7
2.053,3
7
1.849,5
2.082,1
8
1.866,9
9
1.884,5
in der
Gehalts-
stufe
in der Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
2.129,3
2.720,0
3.284,0
3.962,8
5.297,0
7.481,9
2
2.213,4
2.814,4
3.378,0
4.087,0
5.568,9
7.892,1
3
2.249,8
2.908,5
3.471,3
4.210,4
5.840,5
8.302,3
4
2.341,0
3.001,8
3.594,1
4.482,1
6.250,8
8.713,1
5
2.435,1
3.096,1
3.717,0
4.753,9
6.660,9
9.123,3
6
2.529,7
3.189,9
3.839,7
5.026,0
7.071,3
9.533,2
7
2.624,5
3.284,0
3.962,8
5.297,0
7.481,9
8
2.720,0
3.378,0
4.087,0
5.568,9
7.892,1
9
2.814,4
3.471,3
4.210,4
5.840,5
Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt:
in der
Dienst-
klasse
in der
Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
P1
P2
P3
P4
P5
Euro
I
1
1.712,4
1.680,7
1.648,1
1.616,1
1.584,0
2
1.750,8
1.712,4
1.677,2
1.638,8
1.602,0
3
1.789,5
1.744,9
1.706,0
1.661,1
1.619,7
4
1.828,3
1.776,9
1.735,1
1.683,6
1.637,3
5
1.866,9
1.809,1
1.764,0
1.706,0
1.655,0
II
1
1.905,6
1.841,2
1.792,6
1.728,6
1.672,5
2
1.943,8
1.873,1
1.821,9
1.750,8
1.690,3
3
1.982,5
1.905,6
1.850,5
1.773,9
1.707,8
4
2.020,8
1.937,5
1.879,5
1.795,9
1.725,2
5
2.036,0
1.952,6
1.896,2
1.803,7
1.733,8
6
2.047,7
1.961,1
1.902,1
1.810,8
1.738,6
III
1
2.059,5
1.969,5
1.908,3
1.818,7
1.743,2
2
2.098,3
2.001,8
1.937,5
1.841,2
1.761,2
3
2.139,5
2.034,0
1.966,4
1.863,7
1.778,8
4
2.181,4
2.066,2
1.995,0
1.886,3
1.795,9
5
2.225,6
2.098,3
2.024,0
1.908,3
1.814,0
6
2.270,2
2.132,5
2.053,3
1.931,0
1.831,7
7
2.315,2
2.167,5
2.082,1
1.953,5
1.849,5
8
2.401,0
2.206,4
2.112,0
1.976,4
1.866,9
9
2.447,5
2.277,1
2.194,3
1.998,6
1.884,5“
Im § 11 werden der Betrag „180,0 Euro“ durch den Betrag „185,4 Euro“ und der Betrag „228,8 Euro“ durch den Betrag „235,7 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 16 haben die lit. a, b und c zu lauten:
(1) Hat ein Beamter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Landesbeamtengesetz 1998 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Beamten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Beamte nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.
Die Übergangsbestimmung des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2016, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 wird das Zitat „Die §§ 15 und 15a BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung“ durch das Zitat „Die §§ 15 und 15a BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Art. I Z 5 dieses Gesetzes ist auf vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung anzuwenden, die mit dem Ablauf des 31. August 2022 oder später wirksam werden. Soll eine solche Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung vor dem Ablauf des 31. August 2022 wirksam werden, so ist § 15 Abs. 2, 3 und 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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