Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
LGBLA_TI_20220128_12Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20220128_12/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 4 des § 24i wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 24i erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
Im nunmehrigen Abs. 5 des § 24i werden am Ende der lit. a das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der lit. b der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
(1) Hat ein Beamter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 24i Abs. 4 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Beamten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Beamte nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.