Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, des Tiroler Heimgesetzes 2005 und des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes
LGBLA_TI_20211231_205Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, des Tiroler Heimgesetzes 2005 und des Tiroler Krisen- und KatastrophenmanagementgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
Die Abs. 2, 3 und 15 bis 21 des § 2 werden aufgehoben.
Die bisherigen Abs. 4 bis 14 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(12)“; der bisherige Abs. 22 des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(13)“.
Im Abs. 2 des § 3 wird in der Z 2 der lit. g das Zitat „BGBl. II Nr. 229/2018“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 269/2021“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 4 werden die lit. d und e aufgehoben; die bisherige lit. f erhält die Buchstabenbezeichnung „d)“.
Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten:
„(4) Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.“
§ 13 wird aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 21 wird aufgehoben.
Im Abs. 5 des § 21 hat die lit. c zu lauten:
Der Abs. 8 des § 21 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 9 des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
Im Abs. 2 des § 23 wird das Zitat „der §§ 94 und 140 ABGB“ durch das Zitat „der §§ 94 und 231 ABGB“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 27 hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3) fällt, die Entscheidung über:“
„(3) Der Landesregierung obliegt der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.“
Der Abs. 4 des § 27 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 27 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
Der Abs. 3 des § 35 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 35 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Im Abs. 6 des § 39 wird im ersten Satz die Wortfolge „von zwei Jahren“ durch die Wortfolge „von höchstens fünf Jahren“ ersetzt.
Der 9. Abschnitt wird aufgehoben; der bisherige 10. Abschnitt erhält die Bezeichnung „9. Abschnitt“.
§ 46 wird aufgehoben.
§ 49 hat zu lauten:
Die in den §§ 40 Abs. 3 lit. c und d und 41 Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
Im Abs. 4 des § 50 werden in der lit. i die Wortfolge „oder nach § 16 des Tiroler Heimgesetzes 2005“ aufgehoben und am Schluss der Bestimmung der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
Im Abs. 4 des § 50 wird die lit. j aufgehoben.
Im Abs. 7 des § 50 wird die Wortfolge „oder nach § 16 des Tiroler Heimgesetzes 2005“ aufgehoben.
Der Abs. 9 des § 50 hat zu lauten:
„(9) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
Im Abs. 11 des § 50 werden in der lit. a nach den Worten „das Geburtsdatum,“ die Worte „bereichsspezifische Personenkennzeichen,“ eingefügt und in der lit. b die Wortfolge „die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und“ durch die Wortfolge „die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 51 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Heimgesetz 2005, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen und über die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege (Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG)“
Im § 1, in den Abs. 1 und 2 des § 2 und im Abs. 1 erster Satz des § 8 wird jeweils das Wort „Gesetz“ durch das Wort „Hauptstück“ ersetzt.
Nach § 16 wird folgendes 2. Hauptstück eingefügt:
(1) Ziel der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege (im Folgenden: Hilfeleistungen) ist die Sicherung der pflegerischen Versorgung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen. Sie bezweckt, den Hilfebeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihnen eine individuelle und adäquate Betreuung und Pflege zukommen zu lassen.
(2) Hilfeleistungen sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen, bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(3) Hilfeleistungen sind auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 37) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Bei der Erbringung von Hilfeleistungen ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Information zum Erreichen einer individuellen und adäquaten Betreuung oder Pflege sowie zur nachhaltigen pflegerischen Versorgung zu gewährleisten.
(5) Hilfeleistungen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(6) Ansprüche auf Hilfeleistungen dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
(1) Die Hilfe zur Betreuung umfasst zur Deckung des Betreuungsbedarfes erforderliche Maßnahmen, wozu insbesondere solche zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten zählen.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst zur Deckung des Pflegebedarfes erforderliche Maßnahmen.
(3) Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen oder geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe 2 nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(4) Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(5) In einer Notlage befindet sich, wer seinen notwendigen Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
(6) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
(1) Hilfeleistungen können österreichischen Staatsbürgern gewährt werden, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
(3) Hilfeleistungen können nicht gewährt werden:
Das Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Hilfeleistungen. Sie haben die Gewährung der Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sicherzustellen.
(1) Hilfeleistungen werden in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.
(2) Zu den Hilfeleistungen zählen:
(3) Die Gemeinden gewähren Leistungen der stationären Betreuung als Träger von Privatrechten. Die übrigen Hilfeleistungen gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten.
(1) Die stationäre Betreuung umfasst die stationäre Unterbringung, Versorgung und Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in Heimen oder auf Betreuungsplätzen, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 abgeschlossen hat.
(2) Die stationäre Pflege umfasst die stationäre Unterbringung, Versorgung und Pflege von pflegebedürftigen Personen in Heimen oder auf Pflegeplätzen, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 abgeschlossen hat.
Die mobile Pflege umfasst die häusliche Betreuung und Pflege durch Pflegedienste und Maßnahmen zur Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für Hilfsmittel für die häusliche Betreuung und Pflege sowie für die Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen.
(1) Die Kurzzeitpflege für betreuungs- oder pflegebedürftige Personen umfasst die zeitlich befristete stationäre oder mobile Pflege im Fall einer akuten Notsituation nach einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt oder im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson.
(2) Die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) umfasst eine rehabilitative Pflege und Betreuung im Ausmaß von bis zu maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr, die ausschließlich in speziellen Übergangspflegeeinrichtungen erbracht wird, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen hat.
Die Tagespflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die tageweise bzw. halbtageweise Unterbringung, Betreuung und Pflege in von Leistungserbringern betriebenen Einrichtungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für damit im Zusammenhang stehende entgeltliche Fahrtdienste.
(1) Hilfeleistungen nach § 22 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind und sich in einer Notlage befinden.
(2) Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24 und 25 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Die §§ 27 bis 31 und die §§ 33 bis 36 gelten nicht.
(1) Vor der Gewährung von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen gehört, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
Vor der Gewährung von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(1) Das Ausmaß der Hilfeleistungen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter nach § 28 zu bestimmen.
(2) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Hilfeleistung maßgebliche Voraussetzung, so ist das Ausmaß der Hilfeleistung neu zu bestimmen.
(1) Die Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende
(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.
(1) Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen vom Hilfebezieher durch
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre.
(1) Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 2 und 4 die Kosten der Hilfeleistungen, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 31, 33 und 34 oder der Vorschriften im Sinn des § 46 oder durch sonstige für Zwecke der Hilfeleistungen bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(2) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v.H. des nach Abs. 1 zu tragenden Aufwandes zu ersetzen. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, aufzuteilen.
(3) Die Gemeinden haben die Kosten der Errichtung, der Erweiterung, der Generalsanierung und des Umbaues ihrer Pflege-, Wohn- oder Altenheime, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen, die Kosten der Förderung solcher Einrichtungen und die Kosten ihrer Förderungstätigkeit nach § 44 Abs. 3 selbst zu tragen.
(4) Die Kosten der Hilfeleistungen für die stationäre Betreuung nach § 21 Abs. 2 lit. a in einer Einrichtung nach Abs. 3 hat, wenn Träger dieser Einrichtung eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, zunächst zur Gänze die Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet (Standortgemeinde). Für Personen, deren Notlage (§ 18 Abs. 3) aufgrund eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens feststeht, sind der Standortgemeinde die Kosten in der Weise zu ersetzen, dass davon die Gemeinde, in der der Hilfesuchende vor der Unterbringung in der betreffenden Einrichtung seinen Hauptwohnsitz hatte, 35 v. H. und das Land Tirol 65 v. H. zu leisten hat.
(1) Der Hilfebezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er während der Zeit der Gewährung von Hilfeleistungen ein Einkommen hatte.
(2) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Hilfeleistungen nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.
(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Hilfebezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28 hatte.
(2) Ist der Dritte gegenüber dem Hilfebezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der §§ 94 und 231 ABGB bzw. des § 12 EPG.
(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind die Kinder, Enkelkinder und Großeltern des (früheren) Hilfebeziehers.
(1) Hat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 37), sofern sich aus § 46 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Hilfeleistungen auf den Rechtsträger der Hilfeleistungen übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Hilfeleistungen und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.
(1) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 33 und 34 verjähren drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
(2) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ist der Anspruch im Verwaltungsweg geltend zu machen, so ist die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung einer Klage gleichzuhalten.
(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet des Abs. 2 die Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistungen sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach § 16 oder § 44 Abs. 2.
(2) Dem Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck dem Stadtmagistrat, obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistungen zur stationären Betreuung (§ 21 Abs. 2 lit. a) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.
(1) Das Land Tirol hat durch geeignete Maßnahmen die Information und Beratung von Hilfesuchenden über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen sicherzustellen.
(2) Die für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organe haben den Hilfesuchenden über jene Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
(1) Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen sind beim nach § 37 zuständigen Organ einzubringen.
(2) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Hilfeleistungen beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
Der Hilfebezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Hilfeleistungen maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 37) anzuzeigen.
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung der Hilfeleistungen maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
(1) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Leistungserbringer nach § 16 oder § 44 Abs. 2, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfeleistungen und der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfeleistungen sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort und Familienstand.
(2) Natürliche Personen oder juristische Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, haben den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen auf Verlangen zum Zweck der Tarifkalkulation die Daten nach § 49 Abs. 3 lit. h zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen (§ 37) zum Zweck der Feststellung von Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsanfragen im Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 3 Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege im Sinn einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
(2) Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach Abs. 1 sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
(3) Ziele der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind:
(4) Die Verfahren und die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
(5) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Strukturplan Pflege) darzustellen.
(1) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung an der stationären Betreuung und der stationären Pflege (§ 22) Leistungsvereinbarungen nach § 16 abschließen.
(2) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung bei der Gewährung von Tagespflege (§ 25) neben Vereinbarungen nach § 16 auch schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, abschließen. Diese sind zu befristen und haben jedenfalls zu enthalten:
(3) Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.
(4) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege, die stationäre Betreuung, die Kurzzeitpflege und die qualifizierte Kurzzeitpflege zu vereinbaren.
(5) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Vereinbarungen nach Abs. 2 oder nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert landesweit einheitliche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege und nach dem Pflegebedarf abgestufte landeseinheitliche Tagsätze für die Tagespflege zu vereinbaren.
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Hilfeleistungen (§ 17) Richtlinien über die Gewährung der Hilfeleistungen zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Hilfeleistungen einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
Die in den §§ 32 Abs. 3, 37 Abs. 2 und 44 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
Die Bezeichnung „8. Abschnitt“ wird durch die Bezeichnung „3. Hauptstück“ ersetzt.
Der bisherige § 17 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 48“.
Nach dem nunmehrigen § 48 werden folgende Bestimmungen als neue §§ 49, 50 und 51 eingefügt:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 37 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 37 Abs. 1 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Hilfebeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 3 an
(5) Die nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende personenbezogenen Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit.
(6) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Tiroler Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Hilfeleistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 53 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 3 verarbeitet werden:
(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
(8) Personenbezogene Daten nach Abs. 3 lit. a bis f sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Hilfeleistungen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 3 lit. g sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Der bisherige § 18 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 52“.
Im nunmehrigen § 52 werden folgende Bestimmungen als Abs. 6 bis 9 angefügt:
„(6) Anträge auf Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 gelten als Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 anhängige Verfahren betreffend die Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021, sind nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes weiterzuführen.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 zuerkannte Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben unbeschadet der §§ 30 und 31 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht.
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 für die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege bestehende Leistungsvereinbarungen nach § 41 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben für die in der Vereinbarung festgelegte Dauer aufrecht.“
Das Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 12 und im Abs. 5 des § 22 wird die Wortfolge „des Tiroler Heimgesetzes 2005“ jeweils durch die Wortfolge „des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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