Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
LGBLA_TI_20211230_204Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:
„(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
Im nunmehrigen Abs. 3 des § 1 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 des § 2 hat der sechste Satz zu lauten:
„Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.“
„für Schiübungswiesen,“
Im Abs. 3 des § 2 werden am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im Abs. 3 des § 2 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Grundstücke, auf denen sich“ die Wortfolge „in Relation zur Grundstücksgröße“ eingefügt.
Im Abs. 5 des § 2 hat die lit. b zu lauten:
Der Abs. 6 des § 2 hat zu lauten:
„(6) Interessenten sind
„(8) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden im Sinn des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016.“
Im § 5 hat die lit. d zu lauten:
Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten:
„(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.“
Im Abs. 2 des § 6 wird die Wortfolge „zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen“ durch die Wortfolge „zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen“ ersetzt.
Im § 6 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt und erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(10)“.
„(3) Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet.“
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 6 wird die Wortfolge „zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen“ durch die Wortfolge „zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 7 des § 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„für das Grundstück oder den Grundstücksteil keine Festlegung nach § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht.“
Im nunmehrigen Abs. 9 des § 6 wird in der lit. a die Wortfolge „zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen“ durch die Wortfolge „zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 7 wird die Wortfolge „Im Sinn der im § 6 Abs. 1 genannten Grundsätze“ durch die Wortfolge „Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 7 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt und erhalten die bisherigen lit. b, c und d die Buchstabenbezeichnungen „c“, „d“ und „e“:
Im Abs. 8 des § 7a hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 1 des § 8 hat der erste Satz zu lauten:
„Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden.“
Im Abs. 1 des § 9 wird im ersten Satz die Wortfolge „und an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen,“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 11 hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung.“
Im Abs. 3 des § 11 wird im ersten Satz das Zitat „§ 6 Abs. 9 lit. c“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 10 lit. c“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 12 werden in der lit. b die Worte „beim Rechtserwerb“ durch die Wortfolge „beim Erwerb von Rechten an Baugrundstücken“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 13 werden am Schluss der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„private Interessen am Rechtserwerb sind angemessen zu berücksichtigen.“
(1) Zur Verwirklichung des in § 1 Abs. 1 lit. d genannten Grundsatzes hat die Landesregierung durch Verordnung Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist, zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinn des Abs. 1 sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
(3) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich den örtlich zuständigen Grundbuchsgerichten mitzuteilen.
(1) Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden nach § 14 Abs. 1
(2) Einer Erklärung nach Abs. 1 bedarf es nicht für Rechtserwerbe
(3) Wird ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach Abs. 1 unterliegenden Rechtserwerbes ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes vom Rechtserwerber als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses im Zeitpunkt des Rechtserwerbes bereits bestanden hat oder erst in weiterer Folge errichtet worden ist.
(4) Wird einem Auftrag nach Abs. 3 nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die unzulässige Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen.
(5) In einem Verfahren nach Abs. 3 oder 4 hat der Rechtserwerber, sofern dort kein Hauptwohnsitz begründet ist, nachzuweisen, dass das betreffende Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird.
(6) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organwaltern der Grundverkehrsbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
Im § 15 wird im zweiten Satz die Wortfolge „die Bestimmungen des 2., 3., 4. und 8. Abschnittes“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen des 2., 3., 4., 5. und 8. Abschnittes“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 19 hat der dritte Satz zu lauten:
„Bei der Versteigerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke hat die Grundverkehrsbehörde die erforderliche Genehmigung für den Zuschlag zu erteilen, wenn dem Grundsatz nach § 1 Abs. 1 lit. a Z 3 entsprochen wird und kein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 lit. a oder c vorliegt.“
„Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die die Bieterbewilligung oder die Bestätigung über die Abgabe der Erklärung nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 14a Abs. 1 oder die Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der jeweiligen Erklärungspflicht unterliegt, oder die Bestätigung nach Abs. 3 letzter Satz oder Abs. 4 letzter Satz vorweisen.“
„Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes oder im Fall von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. Abschnittes bzw. des 4. Abschnittes nicht widerspräche und in dem Fall, dass der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt, ihr gegenüber auch die Erklärung nach § 14a Abs. 1 abgeben.“
„Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines unbebauten Baugrundstückes bzw. eines Grundstückes in einer Vorbehaltsgemeinde, an dem Rechtserwerbe einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegen, jenen Personen, die ihr gegenüber binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die Erklärung nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 14a Abs. 1 abgeben, eine Bestätigung über deren Eingang oder, falls der Rechtserwerb durch den Bieter nach § 10, nach § 11 Abs. 1 oder nach § 14a Abs. 2 von der Erklärungspflicht ausgenommen wäre, die Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, auszustellen.“
Im Abs. 4 des § 20 wird im vierten Satz nach dem Zitat „§ 11 Abs. 1“ die Wortfolge „oder nach § 14a Abs. 1“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 23 wird im ersten Satz das Zitat „§§ 4, 9 und 12 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 4, 9, 12 Abs. 1 und 14a Abs. 1“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 23 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „an einem unbebauten Grundstück nach § 10“ die Wortfolge „oder an einem bebauten Grundstück nach § 14a Abs. 2“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 23 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 2 des § 23 werden am Schluss der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. g, h und i angefügt:
Im Abs. 3 des § 24 wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 25a wird nach dem Zitat „§ 11 Abs. 1“ die Wortfolge „oder an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde nach § 14a Abs. 2“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 25a wird nach der Wortfolge „an einem unbebauten Baugrundstück“ die Wortfolge „oder den Eingang der Anzeige nach § 14a Abs. 1 über einen Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde“ eingefügt.
Im Abs. 4 des § 25a wird nach der Wortfolge „an einem unbebauten Baugrundstück“ die Wortfolge „oder die Bestätigung der Anzeige nach § 14a Abs. 1 über einen Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 25b wird in der lit. a nach der Wortfolge „Daten zur Durchführung der Interessentenregelung nach § 7a,“ die Wortfolge „Daten zur Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Schaffung von neuen, unzulässigen Freizeitwohnsitzen nach § 14a,“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 32 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 32 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 2 des § 32 wird in der lit. a das Zitat „§ 1 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 34a wird nach dem Zitat „§ 11 Abs. 3“ die Wortfolge „und nach § 14a Abs. 4“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 34a wird nach dem Zitat „§ 11 Abs. 1“ die Wortfolge „bzw. nach § 14a Abs. 1“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 36 wird folgende Bestimmung als lit. c eingefügt und erhalten die bisherigen lit. c bis f die Buchstabenbezeichnungen „d“ bis „g“:
Im Abs. 1 des § 36 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Verwaltungsübertretung nach lit. c liegt nicht vor, sofern die betreffende Tat eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bildet.“
Im Abs. 2 des § 36 wird in der lit. b das Zitat „Abs. 1 lit. b, c, d oder f“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b, c, d, e oder g“ ersetzt.
Im § 36 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) § 14a Abs. 6 ist sinngemäß auf die zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c zuständigen Organe (Organwalter) anzuwenden.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 23 Abs. 2 lit. c des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung des Art. I Z 36 ist auch auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge betreffend juristische Personen und Gesellschaften anzuwenden, die der Grundverkehrsbehörde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt wurden, sofern
(3) § 32 Abs. 1 lit. c Z 2 sublit. bb des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung des Art. I Z 44 ist auf Rechtserwerbe durch juristische Personen und Gesellschaften anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Grundbuchsgericht über die Zulässigkeit der Grundbuchseintragung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Wurde hingegen die Grundbuchseintragung rechtskräftig versagt, weil der Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder Gesellschafter der betreffenden juristischen Person bzw. Gesellschaft nicht erbracht werden konnte, so kann binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neuerlich ein Grundbuchsgesuch unter Vorlage der Erklärung nach § 23 Abs. 2 lit. c des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 gestellt werden.
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