Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
LGBLA_TI_20211221_190Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20211221_190/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2021, wird wie folgt geändert:
In den Abs. 1, 2 und 3 des § 1 wird jeweils die Wortfolge „die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität“ durch die die Wortfolge „die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität“ ersetzt.
Im § 4 wird nach dem Abs. 1 folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Aggregierung ist eine von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Kundenlasten oder erzeugte Elektrizität zum Kauf, Verkauf oder zur Versteigerung auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt werden bzw. wird.“
„(7a) Bürgerenergiegemeinschaft ist eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird.
(7b) Demonstrationsprojekt ist ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie beinhaltet, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.“
„(11a) Energiespeicherung im Elektrizitätsnetz ist die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger.
(11b) Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz ist eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt.“
„(15a) Energieeffizienz an erster Stelle ist die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen.“
„(16a) Energieeffizienz ist das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz.“
Im Abs. 20 des § 4 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Sonne“ die Wortfolge „[Solarthermie und Photovoltaik]“ eingefügt.
Im § 4 wird nach dem Abs. 20 folgende Bestimmung als Abs. 20a eingefügt:
„(20a) Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahbereich nach § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein.“
„Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft.“
Im Abs. 46 des § 4 wird nach dem Wort „Endverbraucher,“ die Wortfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.
Im § 4 wird nach dem Abs. 46a folgende Bestimmung als Abs. 46b eingefügt:
„(46b) Herkunftsnachweis ist eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise nach § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG.“
„(60a) Repowering ist die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung von Effizienz oder Kapazität der Anlage.“
Im Abs. 1 des § 5 wird die Wortfolge „Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen“ durch die Wortfolge „Stromerzeugungsanlagen, elektrische Leitungsanlagen, Umwandlungs- und Energiespeicheranlagen“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 5 wird in der Ziffer 2 der lit. b das Wort „Lichteinwirkung“ durch die Wortfolge „Licht- und Schatteneinwirkung“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 5 werden nach der lit. g am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich und in der lit. h am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. i eingefügt:
Die Abs. 1 und 2 des § 6 werden durch folgenden Abs. 1 ersetzt; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
„(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von
Im Abs. 1 des § 7 wird in der lit. a die Zahl „25“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 7 wird in der lit. b das Zitat „§ 6 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
Nach § 9 wird folgende Bestimmung als § 9a eingefügt:
(1) Zur Beratung und Unterstützung von Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Tiroler Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen nach diesem Gesetz sowie hinsichtlich der dafür sonst noch erforderlichen zusätzlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind.
(2) Die Anlaufstelle erstellt ein Verfahrenshandbuch. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Antragsteller im Bereich der Produktion von Energie aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.
(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Land Tirol kann sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Anlaufstelle eines privaten Rechtsträges bedienen, der in der wirtschaftlichen oder technischen Beratung und Unterstützung von Projektwerbern, insbesondere in Energiefragen, tätig ist. In diesem Fall hat das Land Tirol mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit, die Kontrolle und Aufsicht durch das Land Tirol sowie die Gebarung und das zu leistende Entgelt zu enthalten hat.
(5) Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Auf Antrag des Antragstellers ist das Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens fortzuführen.“
In den Abs. 1 und 4 des § 26 sowie im Abs. 2 des § 27 in der lit. a wird jeweils das Wort „Stromerzeugungsanlage“ durch das Wort „Anlage nach § 6“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten:
„(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Anlagen nach § 6 kann enteignet werden.“
Im Abs. 1 des § 38 wird am Ende der lit. a der Beistrich durch das Wort „sowie“ und der Beistrich am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt. Die lit. c und lit. d entfallen.
Im Abs. 1 des § 41 wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.
Der Abs. 4 im § 41 hat zu lauten:
„(4) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technische und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan nach § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan nach § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung nach § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“
Im Abs. 1 des § 50 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 1 des § 50 werden nach der lit. x der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. y und lit. z eingefügt:
§ 51 hat zu lauten:
(1) Betreiber von Verteilnetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilnetzes möglich wird.
(3) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht jedoch nicht, wenn begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilitäten vorliegen. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.
(4) Die Betreiber von Verteilernetzen haben im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern die beabsichtigten Maßnahmen genehmigungs-, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, ist die Dauer der Verfahren nicht in diese Frist einzurechnen.
(5) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht oder nicht.“
Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.“
„(2) Die Landesregierung ist in folgenden Angelegenheiten nach Abs. 1 zuständig:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.