Landesvoranschlag für das Jahr 2022 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012
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Der Landtag hat beschlossen:
(1) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2022 wird im Finanzierungsvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:
Summe Einzahlungen
Euro
4.506.709.900,-
Summe Auszahlungen
Euro
4.580.348.400,-
Die Ein-und Auszahlungen gliedern sich wie folgt:
Summe Einzahlungen operative Gebarung
Euro
4.088.664.800,-
Summe Auszahlungen operative Gebarung
Euro
4.040.868.000,-
Saldo (1) Geldfluss aus operativer Gebarung
Euro
47.796.800,-
Summe Einzahlungen investive Gebarung
Euro
193.044.200,-
Summe Auszahlungen investive Gebarung
Euro
442.889.900,-
Saldo (2) Geldfluss aus investiver Gebarung
Euro
-249.845.700,-
Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1 + Saldo 2)
Euro
-202.048.900,-
Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
225.000.900,-
Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
96.590.500,-
Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
128.410.400,-
Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 3 + 4)
Euro
-73.638.500,-
Anfangsbestand
Euro
180.000.000,-
Veränderung
Euro
-73.638.500,-
Endbestand
Euro
106.361.500,-
(2) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2022 wird im Ergebnisvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:
Summe Erträge
Euro
4.124.271.200,-
Summe Aufwendungen
Euro
4.503.280.400,-
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahme von Rücklagen
Euro
-377.432.000,-
(3) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2022 wird in den Kontenklassen 0-3 des Vermögensvoranschlages mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:
Mittelaufbringungen Vermögenshaushalt
Euro
417.945.600,-
Mittelverwendungen Vermögenshaushalt
Euro
398.720.300,-
Saldo
Euro
19.255.300,-
(1) Die im Detailnachweis angeführten budgetierten Voranschlagskonten derselben Deckungsklasse sind gegenseitig deckungsfähig.
(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen und Erträge umgeschichtet werden.
Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind gemäß den Regelungen der VRV 2015 jedenfalls zu veranschlagen:
(3) Über Budgeterhöhungen, die den Betrag von 50.000,- Euro überschreiten, hat die Landesregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Budgeterhöhungen in der Höhe zu genehmigen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Mittelaufbringungen (Erträge) bei Voranschlagskonten mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.
(5) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988 idF LGBl. Nr. 133/2019, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im Ergebnisvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,- Euro) zu belasten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,- Euro im Einzelfall Abstand zu nehmen, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung Abstand zu nehmen oder die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn
(1) Der Landtag gibt nach Art. 62 a Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 225.000.000,- Euro.
(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 a Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55/1991 idF LGBl. Nr. 95/2021, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, den für das Konto Ordinario des Landes eingerichteten Überziehungsrahmen insbesondere im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die sich der Kontrolle des Landes entziehen (z. B. Hochwässer oder sonstige Naturkatastrophen) unterjährig bis zu 150 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen. Das Konto Ordinario ist im Falle einer Überziehung jedenfalls bis 31.12. eines jeden Jahres auszugleichen.
Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Stellenplanes 2022 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Stellenplanes erteilt wird.
Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2022 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.
(1) Die Verwendung der bewilligten Mittelverwendungen ist nur bis zum 31. Dezember 2022 gestattet. Zahlungen für Rechnungen mit Rechnungsdatum 2022 können bis zum 15. Jänner 2023 zu Lasten des Voranschlages 2022 geleistet werden. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2022 können mit Ausnahme von erforderlichen Buchungen im Zuge der Rechnungsabschlussarbeiten bis spätestens 31. Jänner 2023 geleistet werden.
Abschlussbuchungen sind nicht an die in Abs. 1 angeführten Fristen gebunden. Diese umfassen insbesondere Geschäftsfälle im Zusammenhang der Bildung von Rückstellungen und Rücklagen, Vermögensbewertung und Verrechnung von Beteiligungen.
(2) Nicht verbrauchte Mittelverwendungen können durch Genehmigung der Landesregierung der allgemeinen Haushaltsrücklage zugeführt bzw. dieser entnommen werden und sind vorrangig für den Haushaltsausgleich zu verwenden.
(3) Nicht verbrauchte, mit Gesetz zweckgebundene Mittelverwendungen und Baurücklagen sind durch Genehmigung der Landesregierung einer gesonderten Haushaltsrücklage zuzuführen.
Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.
(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab dem 1. Jänner 2022 die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.
(2) Haftungen nach Abs. 1 sind:
(3) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) des Landes Tirol und der ihm im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf folgende errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen. Die Haftungsobergrenzen HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:
(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. b angeführten Haftungen darf 150 Millionen Euro nicht übersteigen.
(5) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.
(6) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach den Abs. 3 und 4 nicht anzurechnen.
(7) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn
(8) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.
(9) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen:
(10) Für Haftungen nach Abs. 2 lit. a müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.
(11) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(12) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.
(13) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.
Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
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