Verlängerung von Öffnungszeiten am 4. Adventsonntag 2021
LGBLA_TI_20211214_177Verlängerung von Öffnungszeiten am 4. Adventsonntag 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
(1) Alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, in welchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen zulässigerweise beschäftigt werden, dürfen am 19. Dezember 2021 von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr offengehalten werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Verkaufsstellen, die nach § 7 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden, BGBl. II Nr. 475/2021 idF BGBl. II Nr. 511/2021, (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV) zulässigerweise offen gehalten wurden.
(3) In dem in Abs. 1 genannten Zeitraum dürfen Lehrlinge nicht beschäftigt werden.
(4) Rechte zur Ausübung von Verkaufstätigkeiten nach den Bestimmungen der Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008 bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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