Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle
LGBLA_TI_20211214_176Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer SiedlungsabfälleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20211214_176/image001.jpg
Aufgrund des § 14 Abs. 4 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle, LGBl. Nr. 142/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 151/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird in der lit. a nach dem dem Wort „Navis“ nachfolgenden Beistrich die Wortfolge „Obernberg am Brenner“ samt einem nachfolgenden Beistrich eingefügt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.