Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes
LGBLA_TI_20211206_173Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und AusgleichsabgabengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1 wird in der lit. a das Zitat „§ 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2018“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 2 wird in der lit. c das Zitat „§ 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 88,“ durch das Zitat „§ 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 134/2011,“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 2 wird in der lit. a das Zitat „§ 41 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 2 lit. a bis f des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Der Abs. 8 des § 2 hat zu lauten:
„(8) Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als sechs Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.“
Im Abs. 1 des § 3 wird das Zitat „§ 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2018“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 5 werden das Zitat „§ 8 Abs. 1 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018“ sowie das Zitat „§ 8 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2018“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 6 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2018,“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 7 wird der Prozentsatz „5 v.H.“ durch den Prozentsatz „7 v.H.“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten:
„(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.“
Im Abs. 2 des § 13 wird in der lit. a das Zitat „§ 31 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 25 wird in der lit. a die Zahl „sechs“ durch die Zahl „sieben“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 27 hat die lit. c zu lauten:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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