Erstreckung des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung nicht besteht
LGBLA_TI_20211124_168Erstreckung des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung nicht bestehtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20211124_168/image001.jpg
Aufgrund des § 66 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird verordnet:
Der Zeitraum, für den die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung nach § 66 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 nicht besteht, wird bis zum 31. März 2022 erstreckt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.