3. Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz
LGBLA_TI_20211124_1673. Tiroler COVID-19-AnpassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 51/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/2020 wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 18 hat zu lauten:
„(3) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 52 hat zu lauten:
„(2) § 5 Abs. 11 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 50 wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 50 hat der zweite Satz zu lauten:
„Wurden derartige Vereinbarungen unbefristet oder für eine längere als eine dreijährige Laufzeit, die erst nach dem 31. Dezember 2020 endet, abgeschlossen, so gelten sie als bis zum 31. Dezember 2022 befristet.“
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 37 Abs. 5 und § 37b Abs. 10 wird die Wortfolge „betreffend die Jagdjahre 2020/21 und 2021/22“ durch die Wortfolge „betreffend die Jagdjahre 2020/21, 2021/22 und 2022/23“ ersetzt.
Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 13 hat zu lauten:
„(2) § 7 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 164/2021, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 122 hat zu lauten:
„(3) Die §§ 11 Abs. 6 und 31c Abs. 5 treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 165/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 72 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 4 des § 21 hat zu lauten:
„(4) Der Evidenzstelle obliegen:
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 118/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Beamten auf seinen Antrag zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,
„(6) § 3l in der Fassung des Art. 9 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 119/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,
„(12) § 63a in der Fassung des Art. 10 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 120/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Beamten auf seinen Antrag zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,
(1) § 34d Abs. 1a in der Fassung des Art. 3 Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) § 35a in der Fassung des Art. 11 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 121/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,
„(4) § 82a in der Fassung des Art. 12 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Beamten auf seinen Antrag zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,
Der Abs. 3 des § 107 wird aufgehoben.
Nach § 108 wird folgende Bestimmung als § 109 angefügt:
(1) § 30d Abs. 1a in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) § 31a in der Fassung des Art. 13 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 123/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,
„(20) § 63a in der Fassung des Art. 14 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 126/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist der Lehrperson auf ihr Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,
Der Lehrperson, der nach § 64a eine Dienstfreistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt wird, gebühren während der Zeit der Freistellung das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage zur Gänze.“
„(4) Die §§ 64a und 100a in der Fassung des Art. 15 Z 1 und 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 113/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 19 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:
„(6) Im Fall der Wahlausschreibung wegen der Vereinigung von Gemeinden (§ 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001) sowie der Teilung und der Errichtung einer Gemeinde (§ 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001) hat der Gemeindewahlleiter die Beisitzer und Ersatzmitglieder der örtlichen Wahlbehörden nach freiem Ermessen zu bestellen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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