Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
LGBLA_TI_20211123_164Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
„Den betroffenen Planungsverbänden und Gemeinden ist jedoch in den Fällen des Abs. 3, sofern nicht auch die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b vorliegen, der Entwurf der Änderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden.“
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 2 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen im örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich für bestimmte öffentliche Nutzungen oder Sondernutzungen festzulegen und diese als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 oder § 52a zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn
(2) Weiters kann die Landesregierung auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 2 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen im örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich festzulegen und diese als Bauland zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Ein Antrag nach Abs. 1 oder 2 hat die Grundflächen, die als baulicher Entwicklungsbereich festgelegt und als Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen bzw. als Bauland gewidmet werden sollen, und die beabsichtigte Zweckbestimmung zu bezeichnen. Im Fall des Abs. 1 sind weiters die für die Verwirklichung des Vorhabens maßgebenden öffentlichen Interessen darzulegen, im Fall des Abs. 2 ist weiters das erforderliche Ausmaß der betroffenen Grundflächen nachvollziehbar zu begründen. Dem Antrag sind weiters allfällige Äußerungen der betroffenen Grundeigentümer anzuschließen.
(4) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 sind der betroffene Planungsverband und die betroffene Untergruppe des Raumordnungsbeirates (§ 21) zu hören. Die Anhörung der Untergruppe kann unterbleiben, wenn mit der Verwirklichung eines der erteilten Ermächtigung entsprechenden Vorhabens der mit dem Raumordnungsprogramm verfolgte Planungszweck nur geringfügig beeinträchtigt wird.
(5) Die Ermächtigung nach Abs. 1 oder 2 erlischt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ermächtigung eine entsprechende Festlegung als baulicher Entwicklungsbereich und eine Widmung als Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche bzw. als Bauland beschlossen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt hat.
(6) Die Frist nach Abs. 5 wird für die Dauer eines durch Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraums gehemmt, wenn die Frist zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist oder die Ermächtigung hierzu während dieses Zeitraumes erteilt wird.“
Im Abs. 1 des § 21 wird im dritten Satz das Zitat „§ 11 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 4“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 24 wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Regionalpläne haben Ziele und mögliche Maßnahmen zur Konkretisierung der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung für den Planungsbereich zu enthalten.“
„die Gemeinden haben die Mitwirkung des Planungsverbandes jedenfalls hinsichtlich der Aufgaben nach § 28 Abs. 5 lit. h zu gewährleisten;“
Im Abs. 2 des § 24 wird folgende Bestimmung als lit. c eingefügt:
Im Abs. 2 des § 24 erhält die bisherige lit. c die Buchstabenbezeichnung „d“.
Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten:
„(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Soweit Planungen im Rahmen der örtlichen Raumordnung Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinaus haben und eine Abstimmung mit den weiteren betroffenen Gemeinden nach den maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist, haben die Gemeinden sich miteinander abzustimmen. Im Übrigen ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.“
8a. Im Abs. 1 des § 27 hat die lit. m zu lauten:
Im Abs. 3 des § 28 wird in der lit b nach dem Wort „Überschwemmungsgebiete,“ das Wort „Waldflächen,“ eingefügt.
Der Abs. 5 des § 28 hat zu lauten:
„(5) Im Rahmen der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:
Im Abs. 1 des § 29a wird im dritten Satz das Zitat „§ 68 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 5“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 31 wird folgende Bestimmung als lit. h eingefügt:
Im Abs. 1 des § 31 erhalten die lit. h bis m die Buchstabenbezeichnungen „i“ bis „n“.
13a. Im Abs. 1 des § 31 hat die nunmehrige lit. j zu lauten:
Im Abs. 1 des § 31 hat die nunmehrige lit. m zu lauten:
Im Abs. 1 des § 31a wird folgender Satz angefügt:
„Stehen entsprechende Grundflächen nicht zur Verfügung, so ist diese Tatsache im örtlichen Raumordnungskonzept zu dokumentieren.“
Im Abs. 2 des § 31c wird im dritten Satz das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. f“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. f oder h“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 31d haben der erste und der zweite Satz zu lauten:
„Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden auf deren Antrag abweichend vom § 31c Abs. 1 erster Satz durch Verordnung eine um zwei Jahre längere, somit 12-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festlegen, wenn die räumliche Entwicklung der jeweiligen Gemeinde dessen frühere Fortschreibung nicht erfordert. In gleicher Weise kann für einzelne Stadtteile der Stadt Innsbruck jeweils gesondert eine um zwei Jahre längere, somit 12-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden, wenn die räumliche Entwicklung des jeweiligen Stadtteiles eine frühere Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für diesen nicht erfordert.“
„(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin vor, so kann eine weitere um zwei Jahre verlängerte, somit insgesamt 14-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden. In der Stadt Innsbruck gilt dies auch für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für einzelne Stadtteile. Weitere Fristverlängerungen sind nicht zulässig.“
Im Abs. 2 des § 35 werden im ersten Satz das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. f“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. f oder h“ ersetzt und im vierten Satz nach dem Wort „und“ die Wortfolge „im Fall einer Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 36 wird in der lit. b das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. d bis g“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. d bis h“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 37a wird in den lit. a und b das Wort „bezogen“ jeweils durch die Worte „bezogen auf“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 38 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
„dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig;“
„weiters Photovoltaikanlagen auf Flachdächern, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
Im Abs. 4 des § 48 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 2 des § 52 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
„(2) Ermöglicht der Entwurf eines Bebauungsplanes oder der Änderung eines Bebauungsplanes neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so ist der Entwurf abweichend von Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung des § 6 des Umweltprüfungsgesetzes in einem mit der Durchführung eines Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens zur allgemeinen Aufsicht aufzulegen. Auf das Auflegungsverfahren ist § 63 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Umweltbericht aufzulegen ist und die Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.“
Die Abs. 2 bis 7 des § 64 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(8)“.
Im nunmehrigen Abs. 3 des § 64 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke sind von der Auflegung nach Abs. 1 oder 2 schriftlich zu verständigen; im Fall des Abs. 2 ist weiters der Inhaber des Seveso-Betriebes entsprechend zu verständigen.“
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 64 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 1 erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 1 erster Satz oder 2“ ersetzt.
Der nunmehrige Abs. 5 des § 64 hat zu lauten:
„(5) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser jedenfalls im Umfang der betreffenden Änderungen neuerlich entsprechend dem Abs. 1 oder 2 aufzulegen. Im Fall des Abs. 1 kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden.“
Im nunmehrigen Abs. 6 des § 64 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 1 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 8 des § 64 wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 66 werden im ersten Satz das Zitat „§ 64 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 64 Abs. 4“ und im zweiten Satz das Zitat „(Abs. 5)“durch das Zitat „(Abs. 6)“ ersetzt.
Im § 67 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:
„(3) Ermöglicht der Entwurf einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über den eine Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so gilt die Abweichung nach Abs. 1 lit. b nicht. § 63 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass im Zuge des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens kein Umweltbericht aufzulegen ist.“
Die Abs. 3 und 4 des § 67 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
Im § 68 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:
„(4) Ermöglicht der Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, über den eine Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so gilt die Abweichung nach Abs. 3 lit. c nicht. § 63 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass im Zuge des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens kein Umweltbericht aufzulegen ist.“
Die Abs. 4 bis 9 des § 68 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(10)“.
Im nunmehrigen Abs. 10 des § 68 werden im ersten Satz das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ und im zweiten Satz das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 70 wird in der lit. a das Zitat „§ 68 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 5“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 73 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Vorschlag ist weiters eine Aufstellung über alle weiteren im Eigentum derselben Person oder desselben Rechtsträgers stehenden Grundstücke in der jeweiligen Gemeinde und den Nachbargemeinden anzuschließen.“
Im Abs. 1 des § 87 wird im dritten Satz das Zitat „§§ 66, 68 und 71“ durch das Zitat „§§ 64 und 66“ ersetzt.
Nach dem § 108 wird folgende Bestimmung als § 108a eingefügt:
Im Falle der Auflösung des Tiroler Bodenfonds oder des Wegfalls des bisherigen gemeinnützigen Fondszwecks fließt das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Fondsvermögen im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, dem Land Tirol zu. Dieses hat das Fondsvermögen zur Gänze wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden.“
„(2) Ist am 31. Dezember 2021 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs.4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach den §§ 31 und 31a auch mit den Inhalten nach den §§ 31 und 31a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021 erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach § 28 Abs. 5 jedenfalls die Inhalte nach § 28 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021 umfasst.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2021 in Geltung stehende Verordnungen der Landesregierung nach § 31d Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021, mit denen eine längere Frist zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt wird, bleiben aufrecht. Auf diese ist § 31d Abs. 1 bzw. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021 weiter anzuwenden.
(3) In Fällen des Abs. 2 darf eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31d Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 164/2021 nur insoweit festgelegt werden, als dadurch eine insgesamt 14-jährige Frist für die Fortschreibung nicht überschritten wird.
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