Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
LGBLA_TI_20211119_156Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung sind von den Bediensteten aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Vorbereitungen zu deren Wahl und die Wahl selbst sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung im Landesdienst stehen und nicht vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Mangels der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Alters oder des Hauptwohnsitzes in Tirol ausgeschlossen sind.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Landesdienst stehen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
(5) Die Kosten für die Durchführung der Wahl hat das Land zu tragen.
(1) Vor jeder Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung ist bei der Dienststelle eine Dienststellenwahlkommission zu bilden. Die Dienststelle hat der Dienststellenwahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Dienstellenwahlkommissionen bestehen für Dienststellen, denen am Tag der Wahlausschreibung mehr als 1.000 Bedienstete angehören, aus fünf, für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Bei der Bemessung der Anzahl der Bediensteten ist die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen zu berücksichtigen, wenn diese spätestens gleichzeitig mit der Wahlausschreibung kundgemacht wird.
(3) Die Mitglieder der Dienststellenwahlkommission sind von der Dienststellenpersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung (§ 24) zu bestellen; sie haben gegenüber dem Dienststellenleiter, bei zusammengefassten Dienststellen gegenüber einem Dienststellenleiter, das Gelöbnis der Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten abzulegen. Das Gelöbnis kann während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte auch im Weg einer Videokonferenz geleistet werden; es ist jedenfalls durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen. Bei der Bestellung der Mitglieder der Dienststellenwahlkommission ist das nach dem d`Hondtschen Höchstzahlenverfahren zu bestimmende Stärkeverhältnis der in der Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Dienststellenpersonalvertretung hat den Beschluss über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Dienststellenwahlkommission dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Dienststellenwahlkommission müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wahlberechtigt sein. Ein Bediensteter darf nur einer Wahlkommission angehören.
(5) Wählergruppen, die in der Dienststellenwahlkommission nicht vertreten sind (Abs. 3), haben das Recht, in die Dienststellenwahlkommission einen Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag der Dienststellenwahlkommission namhaft zu machen. Die Wahlzeugen müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wahlberechtigt sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Dienststellenwahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Dienststellenwahlkommission sind von der Dienststellenpersonalvertretung bis zur Kundmachung der Wahlergebnisse (§ 31) auf der Internetseite des Landes kundzumachen.
(7) Die Dienststellenwahlkommission ist zu ihrer ersten Sitzung von der Dienststellenpersonalvertretung unverzüglich nach der Bestellung einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Vorsitzende (Dienststellenwahlleiter) und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bis zur Wahl des Dienststellenwahlleiters hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Dienststellenwahlkommission die Sitzung zu leiten, anschließend der Dienststellenwahlleiter.
(8) Die Funktionsdauer der Dienststellenwahlkommission endet mit der Bestellung der Dienststellenwahlkommission für die nächste Wahl.
(9) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist beim Amt der Landesregierung eine Zentralwahlkommission zu bilden. Sie besteht aus sieben Mitgliedern. Das Amt der Landesregierung hat der Zentralwahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(10) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Zentralwahlkommission sind von der Zentralpersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zu bestellen. Im Übrigen gelten die Abs. 3 bis 8 sinngemäß. Der Vorsitzende der Zentralwahlkommission trägt die Bezeichnung „Zentralwahlleiter“.
(11) Für das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen- und zur Zentralwahlkommission gilt § 12 sinngemäß.
(12) Den Wahlkommissionen obliegt die Durchführung der Wahlen. Sie haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben über alle Fragen zu entscheiden, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlleiter (Zentralwahlleiter und Dienststellenwahlleiter) haben die Wahlhandlungen zu leiten. Sie haben die Sitzungen der Wahlkommissionen vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlkommission ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlkommission darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Wenn die Wahlbehörde trotz ordnungsgemäßer Einberufung, insbesondere am Wahltag bzw. an den Wahltagen, nicht in beschlussfähiger Stärke zusammentritt oder wenn sie während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, haben die Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlkommission durchzuführen. Sie dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben die der jeweiligen Wahlbehörde zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß.
(13) Die Mitglieder der Wahlkommissionen, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen vor Wahlschluss unzulässig.
(1) Die Zentralpersonalvertretung hat die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neu gewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsdauer der bestehenden Organe aufnehmen können; die Wahlen sind gleichzeitig abzuhalten. Zwischen der Wahlausschreibung und dem ersten Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von acht Wochen liegen. Endet die Tätigkeit einer Dienststellenpersonalvertretung oder der Zentralpersonalvertretung vor Ablauf der Funktionsdauer, so ist für den Rest der Funktionsdauer die Wahl unverzüglich auszuschreiben.
(2) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Wahlausschreibung ist im Bote für Tirol kundzumachen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des Bote für Tirol.
(4) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem (ersten) Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag bzw. an den Wahltagen voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Zentralpersonalvertretung auf Antrag der Zentralwahlkommission den Wahltag (die Wahltage) durch Kundmachung im Bote für Tirol auf einen anderen Tag (andere Tage) verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die Zentralwahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Zentralwahlleiter im Bote für Tirol kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.“
(1) Herrschen zur Zeit der Durchführung der Briefwahl bzw. der Abstimmung in den Wahllokalen voraussichtlich außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung für die Wähler, die Mitglieder der Wahlkommissionen, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte ergeben kann, so kann die Zentralwahlkommission die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze beschließen.
(2) Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlkommissionen Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
(1) Die Landesregierung hat der Zentralpersonalvertretung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zur Verfügung zu stellen. Die Verzeichnisse sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen. Sie haben den Vornamen und den Familiennamen sowie das Geburtsdatum der Bediensteten und den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Die Verzeichnisse haben weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung von Bedeutung sind. In die Verzeichnisse sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bei Bediensteten, die mehr als einer Dienststelle angehören, ist das Verhältnis anzugeben, zu dem sie in den einzelnen Dienststellen tätig sind. Wurden zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung Dienststellen getrennt, so sind den getrennten Dienststellen entsprechende Verzeichnisse zur Verfügung zu stellen. Wurden zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung zwei oder mehrere Dienststellen zu einer Dienststelle zusammengefasst, so ist ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefassten Dienststellen angehören, zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Bediensteten, die zu gleichen Teilen mehr als einer Dienststelle angehören, hat die Zentralpersonalvertretung unter Setzung einer angemessenen Frist eine verbindliche schriftliche Erklärung des Bediensteten einzuholen, in welcher dieser Dienststellen das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Die Zentralpersonalvertretung hat die Verzeichnisse rechtzeitig an den Dienststellenwahlleiter weiterzuleiten, wobei Bedienstete, die mehr als einer Dienststelle angehören, nur bei jener Dienststelle anzuführen sind, bei der sie überwiegend tätig sind bzw. bei der sie entsprechend ihrer nach dem ersten Satz abgegebenen Erklärung ihr Wahlrecht ausüben wollen; ist eine solche Erklärung trotz Aufforderung durch die Zentralpersonalvertretung nicht fristgerecht erfolgt, so ist der Bedienstete von der Zentralpersonalvertretung bei einer der Dienststellen anzuführen, der der Bedienstete angehört. Die Dienststellenwahlkommissionen haben aufgrund der ihnen übersandten Verzeichnisse die Wählerlisten anzulegen.
(3) Die Dienststellenwahlleiter haben die Wählerlisten spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung in der Dienststelle, bei zusammengefassten Dienststellen (§ 5 Abs. 1 lit. a) in jeder dieser Dienststellen, durch fünf Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist von den Dienststellenwahlleitern auf der Internetseite des Landes kundzumachen. Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen in den Wählerlisten nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen der Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter und wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlleiter einen Berichtigungsantrag stellen. Der Dienststellenwahlleiter hat Bedienstete, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Dem Bediensteten steht es frei, sich spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern.
(5) Über Berichtigungsanträge hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Einsichtsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in den Wählerlisten ersichtlich zu machen und dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Dienststellenwahlleiter eine Beschwerde einbringen. Der Dienststellenwahlleiter hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten und den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Arbeitstagen nach ihrem Einlangen beim Dienststellenwahlleiter ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(7) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Dienststellenwahlkommission die Wählerliste abzuschließen.
(8) Der Dienststellenwahlleiter hat den Wählergruppen auf Verlangen frühestens am ersten Tag der Auflegung Abschriften der Wählerlisten sowie allfällige Nachträge zu diesen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(1) Wahlvorschläge sind spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag, 17.00 Uhr, beim Zentralwahlleiter schriftlich einzubringen. Der Zentralwahlleiter hat auf den eingebrachten Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Wahlwerber und jene Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen am Tag der Wahlausschreibung bei der Dienststelle tätig sein.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
(3) Wahlvorschläge können miteinander gekoppelt werden. Wenn mehr als zwei Wahlvorschläge gekoppelt werden sollen, muss, damit eine gültige Koppelung zustande kommt, jeder Wahlvorschlag mit jedem der anderen zu koppelnden Wahlvorschläge gekoppelt werden. Die Koppelung ist der Zentralwahlkommission durch die Zustellungsbevollmächtigten spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr schriftlich zu erklären. Die Erklärung von Wählergruppen, dass sie ihre Wahlvorschläge koppeln, wird hinfällig, wenn einer der Zustellungsbevollmächtigten spätestens am zwölften Tag vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr der Zentralwahlkommission die Auflösung der Koppelung mitteilt. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge gekoppelt worden, so bewirkt die Mitteilung einer Wählergruppe über die Auflösung der Koppelung mit einem der gekoppelten Wahlvorschläge auch die Auflösung der Koppelung mit den übrigen gekoppelten Wahlvorschlägen.
(4) Ein Wahlwerber darf in einen Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein, wie Personalvertreter zu wählen sind. Die Unterstützungserklärung hat den Vornamen und den Familiennamen, das Geburtsdatum, den Namen der zu unterstützenden Wählergruppe und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Ist in einem Wahlvorschlag ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bezeichnet, so gilt der an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als solcher.“
Tragen mehrere Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Zentralwahlleiter zu versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Zentralwahlkommission die Wählergruppen unterscheidend, z. B. durch Buchstaben, erstgenannte Wahlwerber usw., zu bezeichnen.
(1) Die Zentralwahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 26 Abs. 1 auf Mängel zu prüfen. Stellt sie solche fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Mängelbehebungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr beim Zentralwahlleiter einlangen.
(2) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so hat die Zentralwahlkommission die Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(3) Das Zurückziehen von Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Zentralwahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unterstützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr beim Zentralwahlleiter einlangt.
(4) Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Zentralwahlleiter zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. Hat der Wahlwerber bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung abgegeben, so ist er nur auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen.
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, die Wählbarkeit verliert oder stirbt, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen.
(2) Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr beim Zentralwahlleiter einlangen. Er bedarf nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten. Dem Ergänzungsvorschlag ist die Zustimmungserklärung (§ 26 Abs. 4) anzuschließen.
(1) Die Zentralwahlkommission hat spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge sowie über die Gültigkeit von Koppelungserklärungen zu entscheiden. Wahlvorschläge für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sind nur zuzulassen, wenn sie für die Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung zugelassen wurden.
(2) Wahlvorschläge sind ungültig und zurückzuweisen, wenn sie
(3) Wahlvorschläge sind teilweise ungültig, soweit
(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen von den Dienststellenwahlleitern und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung vom Zentralwahlleiter jeweils auf der Internetseite des Landes unverzüglich und zumindest bis zum Ablauf der Wahlzeit kundzumachen. Der Name und die Adresse des Zustellungsbevollmächtigten sind in der Kundmachung nicht anzugeben. In der Kundmachung ist auf allfällige Koppelungen hinzuweisen und sind die Wahlvorschläge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben, zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihung nach der Summe der auf die Wählergruppen bei der letzten Wahl entfallenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Zentralwahlkommission zu ziehende Los. Im Anschluss daran sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu reihen. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die unterscheidende Bezeichnung (§ 26 Abs. 2 lit. a) ersichtlich zu machen.
(5) Mängel eines Wahlvorschlages, die nach der Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.
Die Dienststellenwahlkommission hat spätestens am siebten Tag vor dem ersten Wahltag die Zeiten und den Ort der Stimmabgabe zu bestimmen; der Dienststellenwahlleiter hat diese auf der Internetseite des Landes kundzumachen.
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlkommission, eine Wahlurne und eine Wahlzelle, in der der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Als Wahlzelle genügt, wenn eine eigens gebaute feste Zelle nicht zur Verfügung steht, jede Absonderungsvorrichtung, die ein Beobachten des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch oder einem Stehpult einzurichten und mit Schreibgeräten auszustatten; sie muss ausreichend beleuchtet sein. In der Wahlzelle ist eine Abschrift der kundgemachten Wahlvorschläge anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden.“
(1) Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung ist mit amtlichen Stimmzetteln durchzuführen.
(2) Die Zentralwahlkommission hat für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung eigene Stimmzettel in der erforderlichen Anzahl einschließlich einer angemessenen Reserve herstellen zu lassen. Die Stimmzettel sind vom Zentralwahlleiter rechtzeitig an die Dienststellenwahlleiter zu übersenden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel haben die Nummer der Wahlvorschläge (§ 26d Abs. 4), ihre Bezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit je einem Kreis, Vornamen und Familiennamen sowie Geburtsjahr der Wahlwerber, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der Kundmachung die aus dem Muster der Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(4) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen sind aus gelbem Papier, die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung aus weißem Papier herzustellen. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge und nach der Anzahl der Wahlwerber in den Wahlvorschlägen der einzelnen Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für die Abkürzungen der Bezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen von Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Für die Vornamen, die Familiennamen und das Geburtsjahr der Wahlwerber sind einheitliche Druckbuchstaben und Ziffern zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.“
Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe herzustellen. Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder ihre sonstige Kennzeichnung ist verboten.
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag bzw. an den Wahltagen nicht in der Dienststelle, in der sie ihr Stimmrecht auszuüben haben, anwesend sind, können ihre Stimme im Weg der rechtzeitigen Übersendung oder der sonstigen Übermittlung des verschlossenen Briefumschlags, welcher das Wahlkuvert mit den Stimmzetteln enthält, an die zuständige Dienststellenwahlkommission ausüben (Briefwahl).
(2) Der Zentralwahlleiter hat Wahlberechtigten nach Abs. 1 auf ihren schriftlichen Antrag folgende Wahlbehelfe auszufolgen oder zu übersenden:
(3) Der Zentralwahlleiter hat die Wahlberechtigten, denen Wahlbehelfe für die Briefwahl ausgefolgt oder übermittelt wurden, in eine Liste, getrennt nach Dienststellen, einzutragen. Eine Abschrift der Liste ist den jeweiligen Dienststellenwahlleitern unverzüglich zu übersenden.
(4) Der Antrag auf Ausstellung der Wahlbehelfe muss spätestens bis 17.00 Uhr des siebten Tages vor dem ersten Wahltag beim Zentralwahlwahlleiter eingelangt sein.
(1) Der Dienststellenwahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Dienststellenwahlkommission, deren Hilfskräfte und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Stimmabgabe eingelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach der Stimmabgabe sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Dienststellenwahlleiter anordnen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Dienststellenwahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.“
(1) An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste eingetragen sind. Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung.
(2) Sofern der Wahlberechtigte nicht zulässigerweise von der Briefwahl Gebrauch macht, hat er sein Wahlrecht in der Dienststelle auszuüben, in deren Wählerliste er eingetragen ist. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(3) Zur Stimmabgabe hat der Wähler vor die Dienststellenwahlkommission zu treten, seinen Namen zu nennen und, sofern er nicht zumindest einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission persönlich bekannt ist und keines der übrigen Mitglieder der Dienststellenwahlkommission seiner Zulassung zur Wahl ohne Identitätsnachweis widerspricht, seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere geeignete Urkunde nachzuweisen.
(4) Wählern, die sich entsprechend ausgewiesen haben oder aufgrund persönlicher Bekanntheit im Sinn des Abs. 3 zur Wahl zugelassen wurden, ist von einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sowie ein leeres Wahlkuvert zu übergeben.
(5) Der Wähler hat sich nach der Übernahme der Wahlunterlagen in die Wahlzelle zu begeben, dort die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben. Er hat sodann die Wahlzelle zu verlassen und das geschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das geschlossene Wahlkuvert einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission zu übergeben, das es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(6) Ist dem Wähler beim Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Ausfolgung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(7) Wähler, die durch ein körperliches Gebrechen verhindert sind, ihren Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen, dürfen sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(8) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der Zahl in der Wählerliste in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig ist von einem weiteren Mitglied der Dienststellenwahlkommission der Name des Wählers in der Wählerliste abzustreichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.“
(1) Briefwähler haben die Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und anschließend in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert darf keine Aufschriften oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Der Briefwähler hat sodann das Wahlkuvert in den vorgesehenen Briefumschlag zu legen, diesen zu verschließen und der zuständigen Dienststellenwahlkommission zu übersenden oder auf sonstige Weise zu übermitteln. Auf dem Briefumschlag ist der Absender anzugeben.
(2) Der Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übersenden bzw. übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der zuständigen Dienststellenwahlkommission einlangt.
(3) Der Dienststellenwahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.
(4) Nach dem Schluss der Stimmabgabe hat der Dienststellenwahlleiter zu prüfen, ob der Briefwähler in der Wählerliste eingetragen ist. Trifft dies zu, so hat er, sofern nicht Abs. 6 lit. a, d oder e anzuwenden ist, den Briefumschlag zu öffnen oder von einem anderen Mitglied der Dienststellenwahlkommission öffnen zu lassen und, sofern nicht Abs. 7 anzuwenden ist, das darin enthaltene Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Die Stimmabgabe ist, außer in den Fällen der Abs. 6 und 7, im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen; der leere Briefumschlag ist dem Wahlakt anzuschließen.
(5) Erscheint ein Briefwähler vor der Dienststellenwahlkommission, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit den Wahlbehelfen für die Briefwahl ausgefolgten Stimmzettel und des Wahlkuverts sein Stimmrecht auszuüben. Hat der Wähler diese Wahlbehelfe nicht mehr zur Verfügung, so hat ihm ein Mitglied der Dienststellenwahlkommission die entsprechenden Wahlbehelfe zu übergeben. Im Übrigen gilt für die Stimmabgabe § 28 Abs. 2 bis 8.
(6) Briefumschläge,
(7) Briefumschläge,
Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler darauf eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem links neben den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit einem Schreibgerät anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Wahlwerber eines Wahlvorschlages eindeutig zu erkennen ist.“
(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Dienststellenwahlkommission die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Arbeitstag verschieben.
(2) Der Dienststellenwahlleiter hat jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung unverzüglich im Eingangsbereich des Wahllokals kundzumachen.
(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Dienststellenwahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.
(1) Ist die Wahlzeit abgelaufen, so hat dies der Dienststellenwahlleiter bekanntzugeben. Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur noch die im Wahllokal anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden. Sobald der letzte Wähler seine Stimme abgegeben hat, erklärt die Dienststellenwahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen.
(2) Anschließend sind im Fall, dass die Stimmabgabe noch an zumindest einem weiteren Tag fortgesetzt wird, die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Dienststellenwahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.
(3) Nach dem Schluss der Stimmabgabe am letzten Wahltag ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Dienststellenwahlkommission, deren Hilfspersonal und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
Nach der Schließung des Wahllokals und dem Vorgang nach § 28a Abs. 4 sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen. Die Dienststellenwahlkommission hat sodann den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen und zu entleeren. Hierauf ist die Zahl der bei der Wahl abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und ihre Übereinstimmung mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler zu überprüfen. Ebenso ist die Zahl der ausgegebenen und übriggebliebenen amtlichen Stimmzettel auf ihre Übereinstimmung mit der bei Beginn der Wahl festgestellten Zahl der vorhandenen amtlichen Stimmzettel zu überprüfen. Eine bei wiederholter Zählung sich ergebende Abweichung der beiden Zahlen ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken und möglichst aufzuklären.“
(1) Die Dienststellenwahlkommission hat die Wahlkuverts, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, einzeln zu öffnen. Die Dienststellenwahlkommission hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und getrennt für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung festzustellen:
(2) Der Dienststellenwahlleiter hat die so getroffenen Feststellungen für die Wahl der Zentralpersonalvertretung unverzüglich dem Zentralwahlleiter mitzuteilen.“
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert nur einen Stimmzettel für die Wahl der Dienstellenpersonalvertretung oder nur einen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, so gilt dies als ungültige Stimme für jene Wahl, für die kein Stimmzettel im Wahlkuvert enthalten war. Dies ist jeweils auf dem Wahlkuvert zu vermerken.
(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf einem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe angebracht werden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 1 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
(4) Abs. 1 lit. d gilt nicht, wenn die bezeichneten Wahlvorschläge gekoppelt sind oder die bezeichneten Wahlwerber auf gekoppelten Wahlvorschlägen aufscheinen. Ein Stimmzettel, auf dem Wählergruppen aus zwei oder mehreren miteinander gekoppelten Wahlvorschlägen oder Wahlwerber aus verschiedenen, aber gekoppelten Wahlvorschlägen bezeichnet sind, fällt, sofern der Wähler nicht durch eindeutiges Bezeichnen, wie durch Unterstreichen oder Anhaken der Bezeichnung des Wahlvorschlages, die Wählergruppe, der der Stimmzettel zuzurechnen ist, ausdrücklich bestimmt hat, der Wählergruppe des in der Kundmachung erstgenannten der gekoppelten Wahlvorschläge zu.
(5) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung oder der Zentralpersonalvertretung enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Summen der auf jede Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede dieser Zahlen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Die so angeschriebenen Zahlen werden der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Die so festgestellte Zahl bildet die Wahlzahl. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Hiebei sind die auf gekoppelte Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen zusammenzuzählen und zunächst als für eine Wählergruppe abgegebene Stimmen zu behandeln. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf das letzte Mandat Anspruch, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Dienststellenwahlkommission zu ziehende Los.
(2) Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Die auf die Wählergruppen entfallenen Mandate sind den Wahlwerbern in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge zuzuweisen.
(4) Wahlwerber, denen kein Mandat zugewiesen wurde, gelten in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als Ersatzmitglieder.
(1) Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses hat die Dienststellenwahlkommission den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Dienststellenwahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(1) Die Niederschrift der Dienststellenwahlkommission bildet zusammen mit der Wählerliste, dem Abstimmungsverzeichnis, den Briefumschlägen der Briefwähler, den Stimmzetteln und den Wahlkuverts im Sinn des § 30a Abs. 2 den Wahlakt der Dienststellenwahlkommission.
(2) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die Wahlakten unverzüglich, möglichst durch den Dienststellenwahlleiter, sonst durch eine andere geeignete Person, verschlossen dem Zentralwahlleiter zu überbringen.
(1) Die Zentralwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Dienststellenwahlkommissionen übersandten Wahlakten das Wahlergebnis für die Wahl der Zentralpersonalvertretung zu ermitteln. § 30b gilt sinngemäß.
(2) § 30c gilt sinngemäß für die Beurkundung des Wahlergebnisses durch die Zentralwahlkommission.“
Der Zentralwahlleiter hat das von den Dienststellenwahlkommissionen ermittelte Ergebnis der Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und das von der Zentralwahlkommission ermittelte Ergebnis der Wahl der Zentralpersonalvertretung (die Feststellungen nach § 30, die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate sowie die Namen der Wahlwerber, denen Mandate zugewiesen wurden, und die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder) im Bote für Tirol kundzumachen.
(1) Jede Wählergruppe kann innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses im Bote für Tirol wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens einen Überprüfungsantrag bei der Landesregierung einbringen. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
(2) Wird eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben bzw. durchzuführen.
(1) Der Beginn und der Lauf einer Frist nach dem 5. Abschnitt wird durch Samstage oder Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlkommissionen entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristete Handlung auch an diesem Tag zur Kenntnis gelangen kann.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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