Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal
LGBLA_TI_20211116_155Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband ZillertalGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2021, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 83/2021, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 4 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 3167/1, 3173/1 und 3176/1, alle KG Fügen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgenommen werden.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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