2. Tiroler COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021
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Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
(1) Über die Regelungen des § 10 Abs. 1 und 4 erster Satz der 5. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 465/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2021, hinaus, haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten von Arbeitsorten, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Der Abs. 1 ist sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
(1) Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im Sinn des § 1 gilt nicht, soweit das Infektionsrisiko am Arbeitsort durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Solche Maßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen, wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden, sowie organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden fester Teams.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt ferner nicht, soweit dadurch die Ausübung des Berufes verunmöglicht oder unzumutbar erschwert würde.
(3) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske die Ausnahmen des § 20 Abs. 3, 4, 5 und 6 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sinngemäß.
Diese Verordnung tritt mit 17. November 2021 in Kraft.
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