Änderung der Tiroler Bergsportführerverordnung
LGBLA_TI_20210922_131Änderung der Tiroler BergsportführerverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl.Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 93/2021, wird verordnet:
Die Tiroler Bergsportführerverordnung, LGBl.Nr. 59/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl.Nr. 83/2014, wird wie folgt geändert:
„Die Eignungsprüfung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
Im § 2 werden am Ende der Z 2 ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum“ und am Ende der Z 6 die Wortfolge „Grundkenntnisse der besonderen Anforderungen und Betreuung von Kindern und Jugendlichen beim Bergsport“ angefügt.
Die Z 2 und 3 des § 3 haben zu lauten:
Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten:
„(3) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten ein insgesamt mindestens sechswöchiges Praktikum im Rahmen von Berg- und Schitouren sowie Sportkletterlehrertätigkeiten unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers zu absolvieren.“
Im § 10 wird am Ende der Z 2 ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum“ angefügt.
Im Abs. 1 des § 17 hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen und hat jedenfalls die grundlegende Seil- und Sicherungstechnik, aktives und passives Abseilen, Klettertechnik mit canyoningtauglichen Schuhen im Schwierigkeitsgrad UIAA III bis IV und Wildwasserschwimmen im Schwierigkeitsgrad 2 bis 3 zu enthalten.“
Im § 18 wird am Ende der Z 2 ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum“ angefügt.
Nach dem § 24 werden folgende Abschnitte als „6a. Abschnitt“ und „6b. Abschnitt“ eingefügt. Die bisherigen Abschnitte 6a. und 6b. erhalten die Abschnittsbezeichnungen „6c.“ und „6d.“ Die bisherigen §§ 24a bis 24 h erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§§ 24i“ bis „§ 24p“.
(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.
(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehreranwärter, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Sportkletterns zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat die verschiedenen Ausprägungen des modernen Sportkletterns zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Sportkletterunfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.
(3) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.
(4) Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern und Bouldern umfassen ein technisch solides Klettern im Vorstieg mit richtiger Körperpositionierung und gekonnter Bewegungsausführung im Schwierigkeitsgrad UIAA VI- (franz. 5b) onsight, Partnercheck, sicheres Durchfädeln am Umlenkpunkt, Verwendung und Fixieren der Sicherungsgeräte, Abseilen mit Kurzprusik sowie Beherrschung der allgemeinen Kletterregeln. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind am Beginn des Ausbildungslehrganges nachzuweisen.
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
(1) Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 6 und höchstens 10 Tage zu betragen.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Sportkletterlehreranwärterprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.
(2) Zur Sportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 25f Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.
(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung von Sportkletterlehrertätigkeiten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.
(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.
(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 4 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.“
„(1) Die Eignungsprüfung nach § 25g Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen und hat jedenfalls die für den Schwierigkeitsgrad UIAA VII+ (franz. 6b+) erforderliche Klettertechnik in einer Sportkletterroute des Schwierigkeitsgrades UIAA VIII-/VIII (franz. 6c+/7a), das Sicherungsverhalten und die Seiltechnik einschließlich Partnercheck sowie aktives und passives Abseilen zu enthalten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.“
Im nunmehrigen § 24j wird die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.
Im nunmehrigen § 24j wird am Ende der Z 2 ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum“ angefügt.
Im nunmehrigen § 24j wird in der Z 5 die Wortfolge „Grundkenntnisse der Pädagogik“ durch die Wortfolge „Vertiefte Kenntnisse der Pädagogik“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 24j wird in der Z 6 die Wortfolge „Grundlagen der allgemeinen und sportartspezifischen Trainingsprinzipien und -methoden“ durch die Wortfolge „vertiefte Kenntnisse der allgemeinen und sportartspezifischen Trainingsprinzipien und -methoden“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 24j wird in der Z 7 die Wortfolge „Grundlagen der Biomechanik“ durch die Wortfolge „vertiefte Kenntnisse der Biomechanik“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 24j wird in der Z 8 die Wortfolge „Kenntnisse der Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „vertiefte Kenntnisse der Kinderbetreuung“ ersetzt.
Der nunmehrige § 24l hat zu lauten:
„(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 14 Tage und höchstens 21 Tage zu betragen.
(2) Die einzelnen Abschnitte des Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten ein Praktikum im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Ausübung einer Sportklettertätigkeit unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Sportkletterlehrers oder eines Berg- und Schiführers zu absolvieren.
(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.“
Im Abs. 2 des nunmehrigen § 24m wird das Zitat „§ 25e Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes“ durch das Zitat „§ 25h Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 2 des nunmehrigen § 24o wird die Anlagenbezeichnung „Anlage 4“ durch die Wortfolge „Anlage 4a“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 24p wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.“
„(7) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehreranwärter zur Gänze sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.
(8) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehreranwärter zur Gänze sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der theoretischen und praktischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde sowie des praktischen Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau.“
„(10) Die erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtmodulen bis einschließlich dem Modul Hochtouren I im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung entspricht der Teilnahme an den Gegenständen Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung.“
„(7) Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehreranwärterprüfung zur Gänze sowie die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.
(8) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung für Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehreranwärterprüfung zur Gänze sowie die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der theoretischen und praktischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde.“
„(1) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat den in den Anlagen 5 und 5a dargestellten Mustern zu entsprechen.
(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf schwarzem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Berg- und Schiführer – Land Tirol“ bzw. „Berg- und Schiführerin – Land Tirol“ und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers bzw. der Berg- und Schiführerin zu enthalten hat.“
„(1) Der Berg- und Schiführerausweis hat den in den Anlagen 10 und 10a dargestellten Mustern zu entsprechen.
„(1) Das Bergwanderführerabzeichen hat den in den Anlagen 6 und 6a dargestellten Mustern zu entsprechen.
(2) Das Bergwanderführerabzeichen ist aus Metall, ovalförmig mit einer Längsachse von 45 mm und einer Querachse von 30 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf dunkelgrünem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Bergwanderführer - Land Tirol“ bzw. „Bergwanderführerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.“
„(1) Der Bergwanderführerausweis hat den in den Anlagen 11 und 11a dargestellten Mustern zu entsprechen.“
„(1) Das Schluchtenführerabzeichen hat den in den Anlagen 7 und 7a dargestellten Mustern zu entsprechen.
(2) Das Schluchtenführerabzeichen ist aus wasserbeständigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, sich abseilenden Schluchtenführer mit dunkelgrauer Schluchtumrandung und blauen Wasserelementen, umgeben von einem rot eingefassten weißen Rand, der die Inschrift „Schluchtenführer – Land Tirol“ bzw. „Schluchtenführerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.“
„(1) Der Schluchtenführerausweis hat den in den Anlagen 12 und 12a dargestellten Mustern zu entsprechen.“
„(1) Das Sportkletterlehrerabzeichen hat den in den Anlagen 8 und 8a dargestellten Mustern zu entsprechen.
(2) Das Sportkletterlehrerabzeichen ist aus widerstandsfähigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, an einer dunkelgrauen Kletterwand mit Sicherungshaken und Seil über grünem Grund kletternden Sportkletterlehrer, umgeben von einem schwarz eingefassten hellorangen Rand, der die Inschrift „Sportkletterlehrer – Land Tirol“ bzw. „Sportkletterlehrerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.“
„(1) Der Sportkletterlehrerausweis hat den in den Anlagen 13 und 13a dargestellten Mustern zu entsprechen.
(2) Der Sportkletterlehrerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grauem Farbgrund herzustellen.“
(1) Das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes hat dem in der Anlage 14 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall in kreisrunder Form herzustellen. Es zeigt einen abgewandelten Tiroler Adler. Der obere Rand trägt die Inschrift „Aufsichtsorgan“ und der untere Rand in zweizeiliger Anordnung die Inschrift „nach dem Tiroler Bergsportführergesetz“.
(3) Die Aufsichtsorgane haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.
Der Dienstausweis für die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes ist einfach gefaltet, aus widerstandsfähigem blauen Material herzustellen. Er hat dem in der Anlage 15 dargestellten Muster zu entsprechen.“
Die Mindestversicherungssumme für die von Berg- und Schiführern, von Bergwanderführern, von Schluchtenführern und von Sportkletterlehrern abzuschließende Haftpflichtversicherung beträgt 10 Millionen Euro.“
Die Anlagen 1 bis 13 werden durch die Anlagen „1“ bis „13“ zu dieser Verordnung ersetzt.
Nach der Anlage 4 wird die Anlage „4a“, nach der Anlage 5 die Anlage „5a“, nach der Anlage 6 die Anlage „6a“, nach der Anlage 7 die Anlage „7a“, nach der Anlage 8 die Anlage „8a“, nach der Anlage 10 die Anlage „10a“, nach der Anlage 11 die Anlage „11a“, nach der Anlage 12 die Anlage „12a“ und nach der Anlage 13 die Anlagen „13a“, „14“ und „15“ eingefügt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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