Achte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
LGBLA_TI_20210901_130Achte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 52a Abs. 5 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. Nr. 111/2021, wird verordnet:
(1) Das Fachkuratorium tritt nach eigenem Ermessen, auf Verlangen eines Amtstierarztes oder auf Beschluss der Landesregierung zusammen.
(2) Der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, hat das Fachkuratorium bei Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 unter Angabe von Ort und Zeit einzuberufen. Die Mitglieder des Fachkuratoriums sind zu einer Sitzung zumindest drei Tage im Vorhinein unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg einzuladen.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied davon zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung von seinem Ersatzmitglied vertreten. Eine gesonderte Einladung des Ersatzmitgliedes ist nicht erforderlich. Längere Abwesenheiten sind dem Vorsitzenden im Vorhinein bekanntzugeben.
(4) Sitzungen des Fachkuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gänzlich oder durch Zuschaltung einzelner Mitglieder teilweise in Form einer Videokonferenz stattfinden. In diesem Fall gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben.
(5) Die Sitzungen des Fachkuratoriums sind nicht öffentlich. Für die Mitglieder des Fachkuratoriums gelten die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, sofern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht ohnehin anzuwenden ist, sinngemäß.
(1) Das Fachkuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und die Entscheidungsunterlagen vollständig übermittelt wurden sowie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie alle Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende hat zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(2) Das Fachkuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse im Sinn des § 52a Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 haben eine zusammenfassende Begründung zu enthalten. Mitglieder des Fachkuratoriums, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies unter Anschluss einer entsprechenden Begründung in der Niederschrift festgehalten wird. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt.
(3) Die Abstimmung hat außer in den Fällen nach § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 6 durch Heben der Hand zu erfolgen. Wenn es das Fachkuratorium beschließt, kann auch geheim und schriftlich abgestimmt werden.
(4) Der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, hat das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses zu beurkunden.
(5) Über Angelegenheiten, die nicht in der bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten sind, darf nur abgestimmt werden, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder darüber einen einstimmigen Beschluss fassen.
(6) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Fachkuratoriums ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss im Wege eines Umlaufes herbeigeführt werden. Diesfalls hat der Vorsitzende den Beschlussantrag, bei Beschlüssen im Sinn des § 52a Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 samt dem Entwurf der zusammenfassenden Begründung, und alle erforderlichen Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen Mitgliedern zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Ist ein Mitglied wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so ist der Beschlussantrag seinem Ersatzmitglied zu übermitteln. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung bei der nächsten Sitzung des Fachkuratoriums mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.
(1) Der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, hat über jede Sitzung des Fachkuratoriums ein Protokoll zu führen. Er kann sich hierzu einer Hilfskraft aus der Geschäftsstelle bedienen. Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und, sofern eine Hilfskraft beigezogen wurde, auch von dieser zu unterfertigen und den Mitgliedern ohne unnötigen Aufschub schriftlich oder auf elektronischem Wege zuzustellen.
Der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, hat Beschlüsse im Sinn des § 52a Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 der Landesregierung schriftlich oder im elektronischen Weg samt der zusammenfassenden Begründung ohne Angabe des Abstimmungsverhaltens einzelner Mitglieder unverzüglich zu übermitteln.
Den nach § 52a Abs. 5 siebter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004 anspruchsberechtigten Mitgliedern des Fachkuratoriums gebührt für die Teilnahme an und für die Vorbereitung auf die Sitzung des Fachkuratoriums sowie für Tätigkeiten im Rahmen des Umlaufverfahrens eine angemessene Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,- Euro je angefangener Stunde.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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