Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
LGBLA_TI_20210825_128Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einer Dienstleistung in der Wohnung ereignen.
(3) Die Wohnung nach Abs. 2 gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinn des Abs. 4 lit. a, b, f, g, h und i.“
Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 22 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
Im Abs. 2 des § 23 wird das Zitat „des § 22 Abs. 2 lit. a und Abs. 3“ durch das Zitat „des § 22 Abs. 4 lit. a und Abs. 5“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 82 hat die lit. a zu lauten:
Im § 82 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach § 24l des Gemeindebeamtengesetz 1970 in Anspruch nehmen, ist
Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 82 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
Im § 89 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 4, 5 und 6 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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