Änderung des Landesbedienstetengesetzes
LGBLA_TI_20210825_119Änderung des LandesbedienstetengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 91/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann anlassbezogen tageweise die Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Für die Dienstleistung in der Wohnung können die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt werden. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
(3) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 20 lit. a.
(4) Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.“
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
(3) Die Vereinbarung nach Abs. 1 kann vom Dienstgeber oder vom Vertragsbediensteten bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 20 lit. a.
(6) Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht berührt.
(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen auch tageweise vereinbart werden; dabei kann von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden.“
Im Abs. 1 des § 30 wird im ersten Satz die Wortfolge „bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes“ durch die Wortfolge „bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 30 wird im zweiten Satz der Hundertsatz „50“ durch den Hundertsatz „30“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 31 wird die Wortfolge „bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes“ durch die Wortfolge „bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 31 wird die Wortfolge „auch unter die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes“ durch die Wortfolge „auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes“ ersetzt.
§ 34 hat zu lauten:
(1) Die dienstliche Aus- und Weiterbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die Arten der dienstlichen Aus- und Weiterbildung sind:
(3) Der Vertragsbedienstete, der als Ausbildungsjurist in den Landesdienst aufgenommen und der hierfür vorgesehenen Modellstelle des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zugeordnet wird, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen seines Arbeitsplatzes bis zu einer Änderung seiner Zuordnung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes verschiedenen Organisationseinheiten zur Dienstleistung zuzuweisen. Andere Bedienstete des rechtskundigen Verwaltungsdienstes können bis zum Abschluss der Grundausbildung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ebenfalls an diesem Rotationsprogramm teilnehmen.
(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten dienstliche Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Hierzu hat er insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.“
(1) Zur Durchführung der Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Modellfunktion einen Grundausbildungslehrgang einzurichten. Dabei kann
(2) Die Ausbildungsinhalte der Grundausbildungslehrgänge werden im Rahmen von Ausbildungsmodulen vermittelt. Die Ausbildungsmodule können in Präsenz- oder Onlineeinheiten, als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-Learning, als Schulung am Arbeitsplatz oder als praktische Verwendung gestaltet werden.
(3) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
(4) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang vorläufig zu der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung zuzulassen. Die vorläufige Zulassung hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass der Vertragsbedienstete die nach Abs. 8 für den Abschluss des jeweiligen Ausbildungsmoduls festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat, und wird mit dem Eintritt dieser Bedingung endgültig.
(5) Die Grundausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung abgeschlossen. Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. Die Dienstprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Grundausbildung festgelegten Ausbildungsmodule durch die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen abgeschlossen wurden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung von Teilprüfungen ist nicht zulässig. Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind, haben sich nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen zudem einer modulübergreifenden mündlichen Abschlussprüfung zu unterziehen. Diese findet vor einem Prüfungssenat statt, dem neben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zwei Landesbedienstete angehören, die seit mindestens fünf Jahren in rechtskundiger Verwendung stehen. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vom Vertragsbediensteten die für eine Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst erforderliche grundsätzliche Vertrautheit mit den Hauptinhalten der absolvierten Ausbildungsmodule überblicksmäßig nachzuweisen.
(6) Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung eine Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung zu bilden und für diese einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Teilprüfungen gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen. Für die einzelnen Teilprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen und für die zweite Wiederholungsprüfung Prüfungssenate zu bilden.
(7) Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu bestellen.
(8) Die Dienstprüfung wird in Teilprüfungen jeweils vor einem Einzelprüfer abgehalten. Die Einzelprüfer sollten nach Möglichkeit Vortragende des entsprechenden Ausbildungsmoduls im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein. Eine Teilprüfung kann sowohl schriftlich als auch mündlich oder in Form einer praktischen Prüfung abgehalten werden sowie als Hausarbeit stattfinden. Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens acht Wochen nach Absolvierung des letzten Ausbildungsmoduls abgelegt werden kann. Zu den Teilprüfungen sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die das jeweilige Ausbildungsmodul absolviert haben. Dieses gilt als absolviert, wenn der Vertragsbedienstete mindestens drei Viertel der für das Ausbildungsmodul festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über die Grundausbildungslehrgänge und deren Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsmodule, die Ausbildungsformen und das Ausmaß der für die jeweiligen Ausbildungsmodule festgelegten Unterrichtseinheiten, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse Bedacht zu nehmen ist.
(10) In der Grundausbildungsverordnung können bestimmte Modellfunktionen, Modellstellen oder Verwendungsarten von der Absolvierung der Grundausbildung ausgenommen werden, wenn die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich ist.
(11) Die Landesregierung kann Grundausbildungen, anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen, soweit sie dem Grundausbildungslehrgang oder der Dienstprüfung in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist, auf die Grundausbildung anrechnen. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
(12) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.“
„(2) Die Bemessungsgrundlage der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
„(5) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen.“
Im Abs. 1 des § 79a wird nach dem Zitat „20,“ das Zitat „20a,“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 79e wird das Zitat „Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 8“ ersetzt.
Im § 79e werden folgende Bestimmungen als neue Abs. 2 und 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 bis 6 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“:
„(2) Für öffentlich-rechtlich Bedienstete, die einer Modellstelle des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zugeordnet sind, sind folgende Amtstitel vorgesehen:
(3) Abweichend von Abs. 2 lit. c gelten für Verwendungen auf einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses sinngemäß.“
(1) Ausbildungslehrgänge, die auf Grundlage der nach § 34a in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften begonnen wurden, sind einschließlich der Dienstprüfung in Anwendung dieser Vorschriften abzuschließen.
(2) Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach § 34a in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des § 34a Abs. 11 zur Gänze anerkannt.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2021 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 10 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
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