Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
LGBLA_TI_20210825_118Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20210825_118/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 91/2021, wird wie folgt geändert:
„(LBG 1998)“
Im § 2 hat in der lit. a die Z 15 zu lauten:
Im § 2 hat in der lit. a die Z 28 zu lauten:
Im § 3i wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen; diese gilt insbesondere als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.“
(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr eine Bildungsfreistellung gewährt werden. Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst vier Jahre nach der Rückkehr aus der Bildungsfreistellung vereinbart werden.
(2) Für die Dauer der Bildungsfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 55 v. H. gekürzten Ausmaß, wenn ein Bildungsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2021, erbracht wird. Für die Zeit, in der der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, sind die Bezüge zur Gänze zu kürzen und allenfalls zurückzuerstatten.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Bildungsfreistellung, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
(4) Die Bildungsfreistellung endet vorzeitig im Fall eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 sowie bei Antritt eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(5) Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während einer Bildungsfreistellung beendet, so sind bei der Ermittlung einer allenfalls gebührenden Abfertigung die dem Beamten für den letzten Monat vor dem Antritt der Bildungsfreistellung gebührenden Bezüge und die Kinderzulage zugrunde zu legen.
(6) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, sie gilt jedoch im Fall eines Anspruchs auf gekürzte Bezüge nach Abs. 2 erster Satz als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung anlassbezogen tageweise die Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Für die Dienstleistung in der Wohnung können die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Land Tirol bereitgestellt werden. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
(3) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 47a lit. a BDG 1979.
(4) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.“
(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
(3) Die Anordnung nach Abs. 1 kann von der Dienstbehörde bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats widerrufen werden. Zieht der Beamte seine Zustimmung zur Dienstleistung in der Wohnung aus einem besonderen Grund zurück, so ist die Anordnung ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats zu widerrufen.
(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 47a lit. a BDG 1979.
(6) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.
(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen und mit Zustimmung des Beamten auch tageweise angeordnet werden, wobei von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden kann.“
Im Abs. 4 des § 16b wird die Wortfolge „und eine allfällige Kinderzulage“ durch die Wortfolge „zuzüglich der anteilig gebührenden Sonderzahlungen, der pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, und einer allfälligen Kinderzulage“ ersetzt.
Die Abs. 3 und 4 des § 22 haben zu lauten:
„(3) Fallen in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit Zeiten, in denen
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
„Dies gilt auch für die Hälfte der Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979.“
„(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter nach § 3i Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3i Abs. 4 gebührenden Ausmaß.“
„(6) Für die Dauer der Bildungsfreistellung nach § 3j Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3j Abs. 2 gebührenden Ausmaß.“
„(9) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen eines
b)Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes bzw. nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979 oder
Im Abs. 11 des § 40 wird das Zitat „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2020“ durch das Zitat „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 60 wird im ersten und im dritten Satz die Wortfolge „des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ jeweils durch die Wortfolge „des Gehaltes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 16, Entlohnungsstufe 14“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 70 werden am Ende der lit. n der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. o angefügt:
Im Abs. 2 des § 73 wird in der lit. a das Zitat „§ 70 Abs. 2 lit. g“ durch das Zitat „§ 70 Abs. 2 lit. g oder o“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 73 werden am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Die Übergangsbestimmung des Art. VII der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, wird wie folgt geändert:
Nach Abs. 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Beamte, die besondere Pensionsbeiträge für nicht unter Art. V fallende Zeiten geleistet haben, gilt hinsichtlich deren Rückerstattung Art. V Abs. 9 sinngemäß.“
Die §§ 24 Abs. 3, 29 Abs. 9, 70 Abs. 2 lit. o, 73 Abs. 2 lit. a und e des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung des Art. I Z 9, 12 und 15 bis 17 des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 und Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 sind auch auf Landesbeamte und öffentlich-rechtlich Bedienstete nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes im Dienststand anzuwenden, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 begründet wurde. Allfällige zusätzliche Ruhegenussvordienstzeiten bzw. ruhgenussfähige Landesdienstzeiten sind dem Landesbeamten bzw. öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Antrag anzurechnen. Der Antrag ist spätestens im letzten Monat vor der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand bei der Dienstbehörde einzubringen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2021 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 4 und 10 und Art. II treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(3) Art I Z 6 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.