Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
LGBLA_TI_20210824_117Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 52 werden der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“ aufgehoben.
Im § 113 wird folgende Bestimmung als lit. k eingefügt und erhalten die bisherigen lit. k bis n die Buchstabenbezeichnungen „l“ bis „o“:
Der Abs. 5 des § 117 hat zu lauten:
„(5) Die Frist des Abs. 2 wird in den Fällen des § 113 lit. a und b, d bis h, j sowie l bis o für die Dauer der Ferien gehemmt.“
(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Landesregierung zur Bekämpfung von COVID-19 durch Verordnung
(2) Ortsungebundener Unterricht im Sinn des Abs. 1 lit. c umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 muss unter Angabe ihres zeitlichen Geltungsbereiches jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von denen abgewichen wird. Die Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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