Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2020
LGBLA_TI_20210824_116Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Fischereigesetz 2020, LGBl. Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 17 werden der dritte, vierte, fünfte und sechste Satz aufgehoben.
Nach dem Abs. 1 des § 17 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse, die eine sichere Durchführung eines Vorbereitungskurses gefährden könnten, kann der Tiroler Fischereiverband beschließen, von dessen Durchführung unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Vorbereitungskurses öffentliche Interessen gefährdet werden könnten.“
Im Abs. 4 des § 30 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 1 des § 39 wird im zweiten Satz das Wort „aneinandergrenzender“ durch das Wort „nahegelegener“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 41 wird im ersten Satz das Wort „Fischereibeauftragten“ durch das Wort „Fischereibeauftragte“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 42 werden der zweite, dritte, vierte und fünfte Satz aufgehoben.
Nach dem Abs. 1 des § 42 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse, die eine sichere Durchführung eines Ausbildungslehrganges gefährden könnten, kann der Tiroler Fischereiverband beschließen, von dessen Durchführung unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden könnten.“
Im Abs. 6 des § 42 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 8 des § 42 wird das Zitat „Abs. 9 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 9 lit. d“ ersetzt.
Im Abs. 9 des § 42 wird folgende Bestimmungen als neue lit. a eingefügt; die bisherigen lit. a bis c erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b“ bis „d“:
Im Abs. 4 des § 48 und im Abs. 4 des § 52 wird nach dem zweiten Satz jeweils folgender Satz eingefügt:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
„(5) Personen, die das Berufsfischerpatent besitzen, können den Nachweis der fachlichen Eignung nach § 19 auch durch die Vorlage des Berufsfischerpatents erbringen.“
Im nunmehrigen Abs. 6 des § 65 wird im ersten Satz das Zitat „§ 57 Abs. 2 Z 1 und 3 des Fischereigesetzes 1952, LGBl. Nr. 15,“ durch das Zitat „§ 52 Abs. 2 Z 1 und 3 des Fischereigesetzes 1952, LGBl. Nr. 15,“ ersetzt.
Im § 65 werden nach dem nunmehrigen Abs. 7 folgende Bestimmungen als neue Abs. 8 bis 14 eingefügt; die bisherigen Abs. 7 bis 13 erhalten die Absatzbezeichnungen „(15)“ bis „(21)“:
„(8) Fisch- und Krebszuchtbetriebe und wesentliche Änderungen dieser Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebe und wesentliche Änderungen dieser Betriebe nach § 38 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bewilligt sind, gelten als nach diesem Gesetz bewilligte Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebe und wesentliche Änderungen dieser Betriebe.
(9) Angelteiche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Angelteiche nach § 40 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bewilligt sind, gelten als nach diesem Gesetz bewilligte Angelteiche.
(10) Netzgehege, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Netzgehege nach § 41 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bewilligt sind, gelten als nach diesem Gesetz bewilligte Netzgehege.
(11) Aufzuchtgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Aufzuchtgewässer nach § 42 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bewilligt sind, gelten als nach diesem Gesetz bewilligte Aufzuchtgewässer.
(12) Personen, die als Fischereiaufsichtsorgane bzw. als Fischereibeauftragte nach dem Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bzw. nach dem Tiroler Fischereigesetz, LGBl. Nr. 16/1993, tätig sind oder die Fischereiaufsichtsprüfung nach § 36 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, erfolgreich abgelegt haben, können den Nachweis der fachlichen Eignung nach § 39 Abs. 4 auch durch den Nachweis über diese Tätigkeiten bzw. durch die Vorlage dieser Bestätigung erbringen.
(13) Fischereiaufsichtsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Fischereiaufsichtsorgane nach § 34 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bestellt und vereidigt sind, gelten als nach diesem Gesetz bestellt und angelobt.
(14) Fischereibeauftragte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Fischereibeauftragte nach § 37 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bestellt und vereidigt sind, gelten als nach diesem Gesetz bestellt und angelobt.“
Im nunmehrigen Abs. 17 des § 65 wird im ersten und im zweiten Satz das Zitat „nach Abs. 8“ jeweils durch das Zitat „nach Abs. 16“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 19 des § 65 wird das Zitat „nach Abs. 7“ durch das Zitat „nach Abs. 15“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 12 bis 16 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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