Änderung des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes
LGBLA_TI_20210824_115Änderung des Tiroler FreizeitwohnsitzabgabegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Nr. 79/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 2 haben die lit. c und d zu lauten:
Im Abs. 1 des § 2 hat der der lit. d folgende Satz zu lauten:
„Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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