Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und der Tiroler Bauordnung 2018
LGBLA_TI_20210824_114Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und der Tiroler Bauordnung 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 13 haben die lit. c und d zu lauten:
Im Abs. 1 des § 13 hat der der lit. d folgende Satz zu lauten:
„Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.“
„Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.“
Im Abs. 4 des § 13 werden die beiden der lit. f folgenden Sätze aufgehoben.
Im § 13 wird nach dem Abs. 4 folgende Bestimmung als Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
Im Abs. 7 des § 13 wird in der lit. a das Zitat „Abs. 1 lit. a“ durch das Zitat „lit. a“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 15 hat zu lauten:
„(3) Durch Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf die Anzahl der Freizeitwohnsitze nicht vergrößert werden. Werden Freizeitwohnsitze zusammengelegt, so darf keiner der betroffenen Freizeitwohnsitze über das nach Abs. 1 bzw. 2 jeweils zulässige Ausmaß hinaus vergrößert werden.“
Im Abs. 1 des § 16 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 38 hat die lit. b zu lauten:
Im § 38 wird nach dem Abs. 3 folgende Bestimmung als Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bestehen im Wohngebiet am 31. August 2021 rechtmäßig Gebäude, in denen höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen verwendet werden, so dürfen diese weiterhin entsprechend verwendet werden. Dies gilt jedoch nur, sofern der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen.“
„(2) In Almgebäuden dürfen höchstens drei Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten oder höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen geschaffen werden, wenn dies durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Almgebäude für zulässig erklärt worden ist; bestehen in einem Almgebäude Ferienwohnungen und Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten. Eine solche Festlegung darf nur getroffen werden, wenn hinsichtlich der Beherbergung von Gästen die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 lit. a vorliegen und
(3) Zum Zweck der Schaffung von Ferienwohnungen oder Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen in Almgebäuden nach Abs. 2 dürfen Neubauten nicht errichtet werden. Die Baumasse der als Ferienwohnungen oder Gastgewerbebetrieb verwendeten Räume darf im Verhältnis zur Baumasse aller Almgebäude nur ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen und 300 m³ nicht übersteigen. Ferienwohnungen und Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen in Almgebäuden sind nicht mehr zulässig, wenn der Betrieb der Almwirtschaft eingestellt worden ist.
(4) Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen dürfen nur eine einfache Einrichtung und Ausstattung aufweisen und keine Zusatzeinrichtungen, wie Fitnessräume, Bade- und Wellnesseinrichtungen oder Saunen, aufweisen.“
Im Abs. 7 des § 68 hat die lit. b zu lauten:
Der Abs. 10 des § 121 hat zu lauten:
„(10) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erstellung der Baulandbilanz und der Widmungsbilanz verarbeiten.“
„Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten und veröffentlichen.“
Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 134/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. t das Flächenausmaß „60 m²“ durch das Flächenausmaß „45 m²“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 28 hat in der lit. c der dritte Halbsatz zu lauten:
„keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde.“
„sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder e einer Baubewilligung bedarf;“
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
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