Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 und der Innsbrucker Wahlordnung 2011
LGBLA_TI_20210824_113Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 und der Innsbrucker Wahlordnung 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 15a wird die Wortfolge „spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag“ aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 37 wird das Zitat „§§ 17 Abs. 1, 19 Abs. 1, 27 Abs. 3, 40 Abs. 2, 45 Abs. 5, 68 zweiter Satz, 71 Abs. 7, 73 Abs. 1, 74 Abs. 4 zweiter Satz, 78 Abs. 7 und 79 Abs. 4“ durch das Zitat „§§ 17 Abs. 1, 19 Abs. 1, 27 Abs. 3, 40 Abs. 2, 45 Abs. 5, 68 zweiter Satz, 71 Abs. 7, 73 Abs. 1, 74 Abs. 4 zweiter Satz, 78 Abs. 7 zweiter Satz und 79 Abs. 4“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 39 wird aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 41 wird im sechsten Satz das Zitat „§ 39 Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 46 wird das Zitat „§ 34a Abs. 6“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 5“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 52 wird die Wortfolge „den amtlichen Stimmzettel“ durch die Wortfolge „den/die amtlichen Stimmzettel“ ersetzt.
Der Abs. 8 des § 52 hat zu lauten:
„(8) Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Wahlkarte“ enthalten ist, darf zur Stimmabgabe vor der Wahlbehörde nicht zugelassen werden.“
Im Abs. 3 des § 71 wird im fünften Satz das Zitat „§ 49 Abs. 1 zweiter Satz, 3 vierter Satz, 4 und 5“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 4 und Abs. 5“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 71 hat der erste Satz zu lauten:
„Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so ist § 41 Abs. 2 bzw. 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im § 41 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag und im § 41 Abs. 3 an die Stelle des 20. Tages der zwölfte und an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag treten.“
„(6) Wird bei der Neuwahl des Bürgermeisters nach § 73 Abs. 4 ein Mitglied des Gemeinderates zum Bürgermeister gewählt, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand hat, so verliert jene Gemeinderatspartei, die aufgrund der Ermittlung der verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf die letzte Stelle im Gemeindevorstand hatte, diese. Hatte diese Gemeinderatspartei Anspruch auf nur eine Stelle im Gemeindevorstand, so verliert der bisherige Inhaber der Vorstandsstelle diese. Hatte diese Gemeinderatspartei bisher jedoch Anspruch auf mehrere Stellen im Gemeindevorstand, so hat sie zu bestimmen, wer seine Vorstandsstelle verliert. Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, so verliert jenes Mitglied des Gemeinderates seine Vorstandsstelle, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 72 Abs. 2 lit. b zuletzt angeführt ist.“
Im Abs. 1 des § 75 wird im ersten Satz die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „binnen zehn Tagen“ ersetzt.
Im § 76 wird im zweiten Satz das Zitat „lit. e und f“ durch das Zitat „lit. e, f und i“ ersetzt.
Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 54 werden die Worte „die Stimmzettel“ durch die Worte „den/die Stimmzettel“ ersetzt.
Der Abs. 8 des § 54 hat zu lauten:
„(8) Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Wahlkarte“ enthalten ist, darf zur Stimmabgabe vor der Wahlbehörde nicht zugelassen werden.“
Im Abs. 3 des § 78 wird im fünften Satz das Zitat „§ 50 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 vierter Satz, Abs. 4 und Abs. 5“ durch das Zitat „§ 50 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 4 und Abs. 5“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 78 hat der erste Satz zu lauten:
„Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so ist § 42 Abs. 2 bzw. 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im § 42 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag und im § 42 Abs. 3 an die Stelle des 20. Tages der zwölfte und an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag treten.“
Im Abs. 1 des § 82 wird im ersten Satz die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „binnen zehn Tagen“ ersetzt.
Im § 83 wird im zweiten Satz das Zitat „lit. c und d“ durch das Zitat „lit. c, d und g“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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