Änderung des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung
LGBLA_TI_20210714_100Änderung des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler LandesrechtsordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 131/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1 werden am Ende der lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. g bis i angefügt:
Nach § 12 werden folgende Bestimmungen als neuer 7. Abschnitt eingefügt:
(1) Die Landesregierung kann zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274 notwendige Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen hinsichtlich der Flächen, der Pflanzrechte, der Sorten oder der Eigentumsverhältnisse verlangen, erforderliche Proben einschließlich ganzer Rebstöcke entnehmen sowie durch ihre Organe Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen lassen. Zu Begehungen können Organe der Landwirtschaftskammer, der AMA sowie der Bezirksverwaltungsbehörde beigezogen werden.
(2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, den Überwachungsorganen nach Abs. 1 die geforderten Auskünfte zu erteilen und die im Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen, die Probenentnahme zu dulden, den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten und die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 48/2019, ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen des Landes und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Die Landesregierung ist die katasterführende Stelle.
(2) Die Landesregierung kann die AMA nach § 28b des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2020, mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragen.
(3) Jeder Weinbautreibende hat jährlich im Weg des Sammelantrags „Mehrfachantrag Flächen“ nach § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2021, der ein Bestandteil des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichteten integrierten Systems ist, alle von ihm bewirtschafteten Weingartenflächen anzugeben.
(4) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse von dem Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden Sammelantrag „Mehrfachantrag Flächen“ zu melden. In diesem Fall ist das dafür vorgesehene Online-Formular der AMA zu verwenden.
(5) Weinbautreibende, die Meldungen mit dem Sammelantrag „Mehrfachantrag Flächen“ oder dem Online-Formular nicht selbst erstatten, können diese Meldung im Wege Landwirtschaftskammer einbringen. Diese hat die Weinbautreibenden bei der Meldung zu unterstützen.
(1) Das Amt der Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Führung des Weinbaukatasters erforderlich sind:
(3) Personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters dürfen übermittelt werden:
(4) Wird die AMA nach § 14 Abs. 2 mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragt, so übt sie die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Behörde nach diesem Abschnitt ist:
(1) Wer die nach § 13 Abs. 2 notwendigen Auskünfte oder die Beibringung oder Überlassung von zweckdienlichen Unterlagen oder den Zutritt oder die Begleitung zu Grundstücken oder die Probenentnahme einschließlich ganzer Rebstöcke verweigert, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer seiner Meldepflicht nach § 14 Abs. 3 oder Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Wer Pflanzungen entgegen unmittelbar anwendbarer Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Weinbau vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Wer sonstige Bestimmungen nach der Verordnung (EU) 1308/2013, der Verordnung (EU) 2018/273 oder der Verordnung (EU) 2018/274 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Weinbau verletzt, begeht, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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