Änderung des Privatzimmervermietungsgesetzes
LGBLA_TI_20210702_96Änderung des PrivatzimmervermietungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl. Nr. 29/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Dieses Gesetz gilt für die Privatzimmervermietung in Form der Vermietung von Wohnungen und sonstigen Wohnräumen an Gäste als häusliche Nebenbeschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2020.
(2) Als Gäste im Sinn dieses Gesetzes gelten Personen, die nicht zum ständigen Haushalt des Vermieters gehören und die im Rahmen des Hausstandes des Vermieters gegen Entgelt zum Zweck der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen.
(1) Die Beherbergung von Gästen im Sinn des § 1 darf nur unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:
(2) Die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume müssen den bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Gästen geeignet sein.“
Im Abs. 1 des § 4 wird das Wort „Zimmervermietung“ durch das Wort „Vermietung“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 4 hat zu lauten:
„(2) Die Anzeige hat Angaben zur Lage, Größe und Anzahl der Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume und zur jeweiligen Anzahl der Betten zu enthalten.“
Die Ankündigung der Vermietung kann durch öffentliche Hinweise, insbesondere auch über Internetportale, Online-Diensteanbieter, Kataloge und dergleichen, sowie an von der Gemeinde oder dem Tourismusverband zur Verfügung gestellten Orten erfolgen.“
§ 7 wird aufgehoben.
Der bisherige § 7a erhält die Paragraphenbezeichnung „7“.
Der Abs. 5 des nunmehrigen § 7 hat zu lauten:
„(5) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.“
(1) Wer als Vermieter die beabsichtigte Vermietung entgegen dem § 4 dem Bürgermeister nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Zimmer trotz einer bescheidmäßigen Untersagung nach § 5 vermietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 600,- Euro, zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft.
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