Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
LGBLA_TI_20210702_93Änderung des Tiroler BergsportführergesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 1 werden in der lit. a das Wort „sowie“ durch einen Beistrich und in der lit. b der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Im Abs. 1 des § 2 wird das Zitat „Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Die Abs. 4, 5 und 6 des § 2 werden aufgehoben; der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und hat zu lauten:
„(4) Für die nach den Abs. 2 und 3 zulässige Ausübung von Bergsportführertätigkeiten gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Die nach den Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol befugten Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit einen entsprechenden Ausweis, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, mitzuführen.“
(1) Die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus einem anderen Land oder einem anderen Staat ist zulässig, wenn
(2) Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.
(3) Staatsangehörige anderer als der im Abs. 1 lit. b genannten Staaten sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt, wenn
(4) Für die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten nach Abs. 1 und 3 gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Diese Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit in Tirol einen von den nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes oder Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Ausweis, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, mitzuführen.“
„(4) Ein Berg- und Schiführer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Berg- und Schiführeranwärter und Sportkletterlehreranwärter heranziehen, soweit deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Vor der Heranziehung hat sich der Berg- und Schiführer von der fachlichen Eignung der Berg- und Schiführeranwärter (§ 14 Abs. 1) und der Sportkletterlehreranwärter (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen.
(5) Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“ sowie zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt.“
Im Abs. 2 des § 4 wird im zweiten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 195/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 105/2019“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, die Ausfertigung der Entscheidung an seine Sektionen zu übermitteln.“
„(6) Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, die Daten von befugten Berg- und Schiführern nach Abs. 1 lit. a mit deren Zustimmung auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes zu veröffentlichen.
(7) Der Tiroler Bergsportführerverband hat einen befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch in das Bergwanderführerverzeichnis nach § 17 einzutragen.“
„(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen und der Berg- und Schiführerausweis haben die jeweils geschlechtsspezifische Berufsbezeichnung zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und die Form des Berg- und Schiführerabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerausweises zu erlassen.“
„(6) Die Behörde hat einem befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch das Bergwanderführerabzeichen und den Bergwanderführerausweis nach § 17 auszufolgen.“
„(5) Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, eine ihm nach Abs. 3 übermittelte Entscheidung sowie einen ihm nach Abs. 4 mitgeteilten Verzicht an seine Sektionen zu übermitteln.“
„Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung ein mindestens sechswöchiges Praktikum, im Zug dessen Tätigkeiten als Berg- und Schiführeranwärter (§ 14) im Rahmen von Berg- und Schitouren sowie Sportklettertätigkeiten auszuüben sind, zu absolvieren.“
„In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, sowie die Ausgestaltung des Praktikums zu regeln.“
„(7) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 19/2021, der Ausbildung zum Schiführer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 sowie der Ausbildung zum Schluchtenführer und der Ausbildung zum Sportkletterlehrer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.“
Im Abs. 1 des § 13 wird im zweiten Satz die Wortfolge „eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat“ durch die Wortfolge „über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten:
„(1) Berg- und Schiführeranwärter sind Personen, die bereits an jenen Teilen des Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, die die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung umfassen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes und der Lehrmethoden der Ausbildungsabschnitte nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungsabschnitte den entsprechenden Teilen des Ausbildungslehrganges entsprechen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.“
Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, die Veröffentlichung von Daten befugter Bergwanderführer auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Bergwanderführerabzeichen, den Bergwanderführerausweis, die Pflichten der Bergwanderführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b sinngemäß.“
Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, die Veröffentlichung von Daten befugter Schluchtenführer auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Schluchtenführerabzeichen, den Schluchtenführerausweis, die Pflichten der Schluchtenführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.“
Im Abs. 1 des § 23 wird im fünften Satz die Wortfolge „eine mindestens zweiwöchige Praxis“ durch die Wortfolge „ein mindestens zweiwöchiges Praktikum“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 23 hat der zweite Satz zu lauten:
„In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, sowie die Ausgestaltung des Praktikums zu regeln.“
Im § 24 wird im Abs. 1 erster Satz und im Abs. 4 erster Satz jeweils das Zitat „§ 12 Abs. 6“ durch die Worte „dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz“ ersetzt.
Im § 25a wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“:
„(3) Ein Sportkletterlehrer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 erster Satz Sportkletterlehreranwärter heranziehen, soweit deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Vor der Heranziehung hat sich der Sportkletterlehrer von der fachlichen Eignung der Sportkletterlehreranwärter (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen.“
Für die Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer, die Führung eines Sportkletterlehrerverzeichnisses, die Veröffentlichung der Daten von befugten Sportkletterlehrern auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Sportkletterlehrerabzeichen, den Sportkletterlehrerausweis, die Pflichten der Sportkletterlehrer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.
(1) Sportkletterlehreranwärter sind zur Ausübung der Tätigkeiten nach § 25a Abs. 1 erster Satz unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers oder Sportkletterlehrers berechtigte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit entscheidungsfähig und körperlich sowie fachlich geeignet sind.
(2) Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung sowie die Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (§ 25j Abs. 2) nachzuweisen.
(3) Der Tiroler Bergsportführerverband kann ein Sportkletterlehreranwärterverzeichnis führen. Für die Führung eines Sportkletterlehreranwärterverzeichnisses gilt § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3, 4 und 6 sinngemäß.
(4) Für die Pflichten als Sportkletterlehreranwärter gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß.
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehreranwärterprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln.
(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Unfallkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, praktische Erste Hilfe sowie Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung und über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen.
(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.
(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Ausbildungen zum Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.
(7) Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person auf deren Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Zulassung zur Prüfung nach § 25f erteilen, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit dieser Person angenommen werden kann, dass sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.
(1) Zur Sportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 1 oder an einer nach § 25e Abs. 6 oder nach § 25e Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder denen die Nachsicht von der Teilnahme am Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 8 erteilt wurde. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehreranwärterprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25i auszusprechen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sportkletterlehreranwärterprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehreranwärterprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.
(3) Die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 25e Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.
(4) Die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Sportkletterlehreranwärterprüfung ersetzen.
(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung ein Praktikum im Ausmaß von mindestens 20 Stunden zu absolvieren. Dieses hat in der Ausübung einer Sportkletterlehrertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Sportkletterlehrers oder eines Berg- und Schiführers zu bestehen. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, sowie die Ausgestaltung des Praktikums zu regeln.
(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns, Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Routenplanung und Taktik sowie Unfallkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe, Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern, Routenbau an künstlichen Kletterwänden sowie Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Sportkletterlehreranwärterprüfung erfolgreich abgelegt haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen. § 25e Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrgangs nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung zu erlassen.
(1) Zur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 25g Abs. 1 oder an einer nach § 25g Abs. 4 in Verbindung mit § 25e Abs. 6 oder Abs. 7 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 25g Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder die eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25i für die Sportkletterlehrerprüfung auszusprechen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sportkletterlehrerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehrerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.
(3) Die Sportkletterlehrerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 25g Abs. 3 angeführten Gegenstände mit Ausnahme des Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.
(4) Die Sportkletterlehrerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Sportkletterlehrerprüfung ersetzen.
(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.
(1) Für die Abnahme der Sportkletterlehreranwärterprüfung und der Sportkletterlehrerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c ist eine Prüfungskommission einzurichten. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Sportkletterlehrer und eines Berg- und Schiführer oder Sportkletterlehrer sein muss.
(2) Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. Sportkletterlehrer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer und Sportkletterlehreranwärter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Sportkletterlehreranwärterprüfung, die Sportkletterlehrerprüfung oder die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach § 11 Abs. 6 oder 7, nach § 25f Abs. 5 oder § 25f Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 oder nach § 25h Abs. 5 oder § 25h Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat oder über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Jeder Sportkletterlehrer und Sportkletterlehreranwärter ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Ist ein Sportkletterlehrer oder Sportkletterlehreranwärter aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
(4) Sportkletterlehrer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht mehr verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Nimmt ein Sportkletterlehrer nach der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr an Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist er nur mehr zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 25d Abs. 1 befugt.
(5) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Berg- und Schiführer oder für Schluchtenführer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.“
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Tiroler Bergsportführerverband sind befugt, die Berg- und Schiführer, die Bergwanderführer, die Schluchtenführer, die Sportkletterlehrer und die Berg- und Schiführeranwärter, soweit sie Tätigkeiten nach § 14 Abs. 3 selbstständig ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 8 nachkommen. Weiters sind Personen, die eine unter § 2 Abs. 3 oder § 2a fallende Bergsportführertätigkeit ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2, 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2a Abs. 4, nachkommen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob den Erfordernissen der Sicherheit bei der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten entsprochen wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Ausübung der Kontrolle auch geeignete Bedienstete des Amtes der Landesregierung heranziehen.
(2) Zur Ausübung der Kontrolle durch den Tiroler Bergsportführerverband hat die Landesregierung auf dessen Vorschlag die erforderliche Anzahl an Aufsichtsorganen zu bestellen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.
(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
(4) Personen, die von einem Organ der Bezirksverwaltungsbehörde oder einem Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes kontrolliert werden, haben sich auf Verlangen des Organes diesem gegenüber auszuweisen. Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer sind zur Vorlage eines von den nach den Rechtsvorschriften zuständigen Behörden oder Stellen des jeweiligen Landes oder Staates ausgestellten Ausweises, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, verpflichtet. Weiters sind dem Organ die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Kontrollen sind unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und diesen anlässlich der Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Werden bei einer Kontrolle Umstände, die einen Straftatbestand nach § 37 erfüllen, festgestellt, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Sachverhalts und Übermittlung der erforderlichen Daten anzuzeigen.
(1) Zu Aufsichtsorganen des Tiroler Bergsportführerverbandes (§ 25k Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, die
(2) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß.
(4) Die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung.
(1) Jedes Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes hat vor dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dieser hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises und über den Inhalt, die Form, die Art und das Tragen des Dienstabzeichens zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides zu enthalten. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Aufsichtsorgan nach dem Tiroler Bergsportführergesetz“ zu enthalten.
(3) Das Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.
(4) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes erloschen ist.
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes erlischt mit
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes zu widerrufen, wenn
(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 kommt dem Tiroler Bergsportführerverband, in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis c auch dem Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes, Parteistellung zu.
(4) Ein Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.“
„(1) Die Gesamtheit
„(3) Die Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband wird
„(1) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
Im Abs. 2 des § 27 werden in der lit. m nach dem Wort „Schluchtenführer“ ein Beistrich und die Worte „der Sportkletterlehreranwärter“ eingefügt sowie das Zitat „§ 25f Abs. 1“ durch das Zitat „§ 25j Abs. 1“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 27 wird in der lit. o das Zitat „§ 25e Abs. 4“ durch das Zitat „§ 25i Abs. 1“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 29 werden folgende Sätze angefügt:
„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.“
„(1) Der Landesausschuß besteht aus 13 Mitgliedern, die von der Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Dem Landesausschuß muss jeweils mindestens ein Vertreter der Berufsgruppe der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer angehören. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.“
„Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.“
Im Abs. 3 des § 36b wird nach dem Wort „Schluchtenführern“ ein Beistrich und das Wort „Sportkletterlehreranwärtern“ sowie in der lit. a nach dem Wort „Identifikationsdaten“ die Worte „samt Lichtbild“ eingefügt.
Im § 36b wird nach dem Abs. 3 folgende Bestimmung als neuer Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen weiters
Im Abs. 4 des § 36b werden nach dem Zitat „§ 23 Abs. 8“ ein Beistrich und das Zitat „§ 25e Abs. 7“ eingefügt, das Zitat „§ 25d Abs. 8“ durch das Zitat „§ 25g Abs. 4“ ersetzt sowie nach dem Zitat „§ 24 Abs. 6“ ein Beistrich und das Zitat „§ 25f Abs. 6“ eingefügt und das Zitat „§ 25e Abs. 6“ durch das Zitat „§ 25h Abs. 6“ ersetzt.
Im § 36b wird nach dem Abs. 5 folgende Bestimmung als neuer Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf weiters
Im Abs. 1 des § 37 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 des § 37 werden folgende Bestimmungen als lit. h und i angefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Behörde hat Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zukommt, auf deren Verlangen ein Abzeichen oder einen Ausweis mit geschlechtsspezifischer Berufsbezeichnung auszufolgen. Die bisher ausgefolgten Abzeichen und Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Die Behörde darf bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Abzeichen und Ausweise weiter ausfolgen, sofern die Person, der die Berufsberechtigung verliehen wird, nicht ausdrücklich ein Abzeichen oder einen Ausweis mit geschlechtsspezifischer Berufsbezeichnung verlangt.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu einem vom Tiroler Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer oder einem Ausbildungslehrgang nach § 25d Abs. 7 oder 8 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 zugelassen waren oder bereits an einem oder mehreren Abschnitten eines solchen Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, ist die Befugnis als Sportkletterlehrer nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 zu verleihen, wenn sie den Ausbildungslehrgang, für den sie zugelassen wurden, oder – falls dies aus Gründen, die sie nicht selbst zu verantworten haben, nicht möglich ist – den darauffolgenden Ausbildungslehrgang absolvieren und zum nächstmöglichen Termin die Sportkletterlehrerprüfung erfolgreich ablegen.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Sportkletterlehrerprüfung zugelassen waren, ist die Befugnis als Sportkletterlehrer nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 zu verleihen, wenn sie zum nächstmöglichen Termin die Sportkletterlehrerprüfung erfolgreich ablegen.
(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Sportkletterlehrerprüfung bereits erfolgreich abgelegt haben, ist die Befugnis als Sportkletterlehrer nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 zu verleihen.
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