Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
LGBLA_TI_20210602_80Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 1 wird in der lit. b das Zitat „Richtlinie 2009/72/EG“ durch das Zitat „Richtlinie 2019/944/EU“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 1 wird folgende Bestimmung als lit. a eingefügt; die bisherigen lit. a bis i erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“ bis „j)“.
Im Abs. 1 des § 4 wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 713/2009“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2019/942“ ersetzt.
Im § 4 werden nach dem Abs. 14 folgende Bestimmungen als Abs. 14a bis 14d eingefügt:
„(14a) Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann.
(14b) Temporäre Stilllegungen sind vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt.
(14c) Temporäre saisonale Stilllegungen sind temporäre Stilllegungen nach Abs. 14b, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres nach § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu.“
(14d) Engpassmanagement bezeichnet die Gesamtheit von kurz-, mittel- oder langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen.“
Im Abs. 19 des § 4 wird das Zitat „Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch das Zitat „Art. 29 der Verordnung (EU) 943/2019“ ersetzt.
Im § 4 werden nach dem Abs. 51 folgende Bestimmungen als Abs. 51a bis 51c eingefügt:
„(51a) Netzreserve ist die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist.
(51b) Netzreservevertrag ist ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve nach Abs. 51a zum Inhalt hat.
(51c) Saisonaler Netzreservevertrag ist ein Netzreservevertrag nach Abs. 51b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum nach Abs. 14c, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten.“
Im Abs. 1 des § 5 werden in der lit. a nach dem Wort „Erfordernissen“ die Worte „sowie den Erfordernissen einer effizienten Energiegewinnung“ eingefügt; die lit. d wird aufgehoben und die bisherigen lit. e und f erhalten die Buchstabenbezeichnungen „d)“ und „e)“.
Im Abs. 1 des § 5 werden jeweils am Ende der neuen lit. d das Wort „und“ und in der neuen lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. f, g und h eingefügt:
Im Abs. 2 des § 8 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 des § 15 werden die Worte „angemessen festzusetzenden“ durch das Wort „angemessenen“ ersetzt.
Der Abs. 7 des § 15 hat zu lauten:
„(7) Die Behörde hat die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nachträglich weggefallen ist.“
Im Abs. 1 des § 24 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 3 des § 25 wird im vierten Satz das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
Im § 37 wird das Zitat „Verordnung (EU) Nr. 714/2009“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 39 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 3 des § 39 wird in der lit. r das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 40 wird in der lit. m das Zitat „Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch das Zitat „Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943“ und das Zitat „Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch das Zitat „Art. 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 40 wird in der lit q das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 40 wird in der lit. r das Zitat „Richtlinie 2009/72/EG“ durch das Zitat „Richtlinie 2019/944/EU“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 41 hat der erste Satz zu lauten:
„Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze nach Art. 34 Abs. 1 und für unionsweite Netze nach Art. 30 Abs.1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 zugrunde zu legen.“
Im Abs. 1 des § 50 werden in der lit. a nach dem Wort „Umweltschutzes“ die Worte „und der Energieeffizienz“ eingefügt.
Der Abs. 2a des § 59 wird aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 83 wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 85 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im Abs. 3 des § 85 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 86 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 2 des § 86 wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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