Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung
LGBLA_TI_20210528_78Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des Art. 58 Abs. 5 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 133/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 126/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Organisation und Personal die Wortfolge „Personalentwicklung, insbesondere Wissensmanagement und Personal-Excellence-Programme“ durch die Wortfolge „Personalentwicklung, insbesondere Wissensmanagement, Führungskräfteentwicklung und Betriebliches Gesundheitsmanagement“ ersetzt.
Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben des Sachgebietes Innenrevision und IT zu lauten:
„Innenrevision; Korruptionsprävention; Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes; Innerer Dienst und Qualitätsmanagement, soweit diese Angelegenheiten nicht in den Aufgabenbereich der Abteilung Organisation und Personal fallen; IT-Koordination; EGovernment; Verwaltungsinnovation; Datensicherheit; Informationsweiterverwendung einschließlich Open Government Data; rechtliche Angelegenheiten der Statistik.“
Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Justiziariat das Sachgebiet Liegenschaftsverwaltung aufgehoben.
Im § 1 werden nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Justiziariat folgende Bestimmungen eingefügt:
„Abteilung Liegenschaftsverwaltung: Verwaltung der Liegenschaften und Gebäude, über die das Land Tirol verfügt, einschließlich der Dienst- und Naturalwohnungen; Immobiliendatenbank; Raumausstattung im Landhauskomplex; Kriegsgräberfürsorge.
Sachgebiet Fahrzeug- und Maschinenlogistik: Landeskraftwagenverwaltung; Anschaffung, Bereitstellung und Reparaturabwicklung von Fahrzeugen und Maschinen; Werkstätten zur Instandhaltung von Fahrzeugen und Maschinen des Landes Tirol; zivilrechtliche Angelegenheiten der Straßenerhaltung und Schadensabwicklungen aus Verkehrsunfällen mit landeseigenen Fahrzeugen, jeweils mit Ausnahme der Vertretung in Gerichtsverfahren.“
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Landesbuchhaltung nach der Wortfolge „Kosten- und Leistungsrechnung;“ das Wort „Führungsinformationssystem;“ eingefügt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe die Wortfolge „Landessonderschule Kramsach einschließlich Internat“ durch die Wortfolge „Landessonderschule mit Internat Mariatal“ ersetzt.
7 Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Öffentlicher Gesundheitsdienst die Wortfolge „Erarbeitung von Pandemieplänen, Krisen- und Katastrophenmedizin“ durch die Wortfolge „Koordination der Erarbeitung von Pandemieplänen, Krisen- und Katastrophenmedizin“ ersetzt.
Im § 1 werden in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten nach der Wortfolge „des medizinischen Strahlenschutzes und der Gesundheitsberufe“ der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „jedoch mit Ausnahme der Aufsicht über die Ärztekammer Tirol;“ aufgehoben.
Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Pflege zu lauten:
„Fachliche Belange der Gesundheits- und Krankenpflege, der Wohn- und Pflegeheime sowie der Mobilen Pflege- und Betreuungsdienste; Heimaufsicht.“
„Zivilschutz; zivile und wirtschaftliche Landesverteidigung; rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Katastrophenschutzes, Katastrophenschutzübungen sowie Aus- und Fortbildungswesen im Bereich Krisen- und Katastrophenmanagement; Landeseinsatzleitung und Krisenstabstätigkeiten; Koordination der Schadensabwehr; Angelegenheiten der Einsatzsteuerungsgruppe; fachliche und operative Angelegenheiten der behördlichen Kommunikationswege; Assistenzanforderungen des Bundesheeres; Strahlenschutz, soweit es sich um Interventionsplanung sowie um Kontamination bei radiologischen Notstandsituationen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes handelt; Wehrwesen und Zivildienst; Krisenvorsorge.“
„Rechtliche und fachliche Angelegenheiten der Feuerpolizei, des Feuerwehr- und Rettungswesens, der Flugrettung, von Krankentransporten und des Notarztwesens; Landesfeuerwehrinspektorat.“
„Einsatzbearbeitung; Tunnelüberwachungszentrale; Betrieb der Gesundheitsberatung; Landeswarnzentrale; analoge und digitale Lageführung; Einsatzdokumentation.“
Im § 1 wird die Bezeichnung „Abteilung Schutz vor Naturgefahren- und Evakuierungsmanagement“ durch die Bezeichnung „Abteilung Gefahren- und Evakuierungsmanagement“ ersetzt.
Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der nunmehrigen Abteilung Gefahren- und Evakuierungsmanagement zu lauten:
„Notfallplanung; Konzeption und Erstellung von Katastrophen-, Alarm- und Einsatzplänen; Evakuierungsmanagement, Koordinierung von Evakuierungsmaßnahmen; Lawinenkommissionen der Gemeinden; Lawinenwarndienst; Landesgeologie.“
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Gemeinden die Wortfolge „Aufsicht über die Ärztekammer Tirol;“ aufgehoben.
Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten das Sachgebiet Fahrzeug- und Maschinenlogistik aufgehoben.
Im § 1 wird die Bezeichnung „Abteilung Verkehr und Straße“ durch die Bezeichnung „Abteilung Landesstraßen und Radwege“ ersetzt.
Im § 1 hat die Aufzählung der nunmehrigen Abteilung Landesstraßen und Radwege zu lauten:
„Bau von Landesstraßen (Neubau, Umbau, Ausbau, vorbeugender Katastrophenschutz); Landesstraßenverwaltung; Sondergebrauch und Abstandsregelungen an Landesstraßen; Kontrollbuchten und Kontrollstellen an Landesstraßen; Förderstelle für Radwanderrouten und Alltagsradwege; Unterstützung von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Tourismusverbänden bei Planung und Bau von Radwanderrouten und Alltagsradwegen; Verkehrslichtsignalanlagen an Landesstraßen; Sachverständigenwesen für Straßenbau und Straßenverkehrstechnik.“
„Bauliche und betriebliche Erhaltung von Landesstraßen inklusive Bau- und Erhaltungsmanagement; Beschaffung zentraler Bau- und Lieferleistungen der Landesstraßenverwaltung; Katastrophenschadensbeseitigungen an Landesstraßen; Bau und Erhaltung von elektro- und maschinentechnischen Anlagen; Tunnelüberwachung; Bau und Erhaltung von hochbaulichen Anlagen und Sonderanlagen für Landesstraßen; Boden- und Baustoffprüfstelle; Kontroll- und Abnahmeprüfungen; Sachverständigenwesen für Straßenerhaltung.“
„Bau- und Erhaltung von Brücken, Tunnel, Galerien, geankerten Konstruktionen und Mauern für Landesstraßen inklusive Bau- und Erhaltungsmanagement; Sachverständigenwesen für Brücken, Tunnel, Galerien, geankerte Konstruktionen und Mauern; Sachverständigenwesen für die Beurteilung von Sondertransporten.“
Im § 1 wird die Bezeichnung „Abteilung Verkehrsplanung“ durch die Bezeichnung „Abteilung Mobilitätsplanung“ ersetzt.
Im § 1 hat die Aufzählung der nunmehrigen Abteilung Mobilitätsplanung zu lauten:
„Verkehrs- und Mobilitätsplanung; fachliche Angelegenheiten des schienengebundenen Eisenbahn- und Kraftfahrlinienwesens; Angelegenheiten des öffentlichen Verkehrs und des grenzüberschreitenden Verkehrs; Verkehrsmanagement-Telematik; Erfassung, Organisation und Aufbereitung von Mobilitätsdaten und GIS-Grundlagen.“
„Wasserwirtschaftliche Planung, Hochwasserdokumentation; Geschäftsstelle des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes; Wasserinformationssystem; Gewässerbewirtschaftung; Hochwasserrisikomanagement; Siedlungswasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Kläranlagenüberwachung; Grundwasserbewirtschaftung); Gewässerökologie; Bundeswasserbauverwaltung; Schutzwasserwirtschaft (Hochwasserschutz); Wasser- und Flussbau; landwirtschaftlicher Wasserbau (Bewässerung, Entwässerung); Wasserkraftnutzung; Stauanlagen einschließlich Talsperrenaufsicht; Gewässeraufsicht; Sachverständigentätigkeit.“
"Folgende Außenstellen der Abteilungen Allgemeine Bauangelegenheiten, Landesstraßen und Radwege, Hochbau, Geoinformation und Wasserwirtschaft sowie der Sachgebiete Straßenerhaltung, Brücken- und Tunnelbau sowie Hydrographie und Hydrologie werden gebildet und zu einer Dienststelle zusammengefasst:"
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
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