Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung der COVID-19-Virusvariante B.1.1.7/E484K betreffend die Ausreise aus Tirol
LGBLA_TI_20210329_51Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung der COVID-19-Virusvariante B.1.1.7/E484K betreffend die Ausreise aus TirolGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für das Land Tirol mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(1) Personen mit Wohnsitz in dem im § 1 umschriebenen Gebiet dürfen dessen Grenzen nach außen hin nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen ohne Wohnsitz in dem im § 1 umschriebenen Gebiet, wenn sie sich dort durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden aufgehalten haben.
(1) § 2 gilt nicht für
(2) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe nach Abs. 1 glaubhaft zu machen.
Als Nachweis im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a und b sind jene Testergebnisse zu verstehen, die im Rahmen von Antigen-Tests oder molekularbiologischen Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 31. März 2021 in Kraft und mit dem Ablauf des 14. April 2021 außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 gilt auch für Personen, deren Aufenthalt in dem im § 1 umschriebenen Gebiet vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat.
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