Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
LGBLA_TI_20210319_42Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBI. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„Dieser beträgt 22 v.H. des Ausgangsbetrages.“
„(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch die Bürgermeister-Stellvertreter, die amtsführenden Stadträte, die Stadträte und die sonstigen Mitglieder des Gemeinderates haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v.H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2021, anzuwenden.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
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