Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung – MStV Allgemeine Verwaltung
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Aufgrund des § 39 Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2021, wird verordnet:
(1) Die Modellfunktionen Führung II – FÜ II und Führung I – FÜ I umfassen fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiter einer Organisationseinheit). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktionen Führung II – FÜ II und Führung I – FÜ I bestehen aus den folgenden Modellstellen:
FÜ II-T
Führung II Trainee
FÜ II-1
Führung II 1/6
FÜ II-2
Führung II 2/6
FÜ II-3
Führung II 3/6
FÜ II-4
Führung II 4/6
FÜ II-5
Führung II 5/6
FÜ II-6
Führung II 6/6
FÜ I-1
Führung I 1/1
(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektor – FÜLAD umfasst die mit der Funktion des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
FÜLAD
Führungsposition Landesamtsdirektor
(1) Die Modellfunktion Administrative Routine-Sachbearbeitung – ADRSB umfasst die Ausführung von einfachen Routinetätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten nach schematischen verbindlichen Vorgaben. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Routine-Sachbearbeitung – ADRSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADRSB1
Administrative Routine-Sachbearbeitung 1/3
ADRSB2
Administrative Routine-Sachbearbeitung 2/3
ADRSB3
Administrative Routine-Sachbearbeitung 3/3
(1) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung – ADSB umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben in einem Aufgaben- oder Sachbereich oder in mehreren zusammenhängenden Aufgaben- oder Sachbereichen. Die Aufgaben sind in der Regel nach klaren Vorgaben zu erfüllen, wobei Abklärungen nach Checklisten oder Schemata bzw. nach Routine und Erfahrung vorzunehmen und auf dieser Basis Ermessensentscheidungen in einem klar vorgegebenen Rahmen zu treffen sind. In den anspruchsvolleren Ausprägungen müssen Ursachen und Zusammenhänge erfasst und erkannt werden. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung – ADSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADSB1
Administrative Sachbearbeitung 1/3
ADSB2
Administrative Sachbearbeitung 2/3
ADSB3
Administrative Sachbearbeitung 3/3
(1) Die Modellfunktion Administrative Spezial-Sachbearbeitung – ADSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem Sachbereich oder in mehreren Sachbereichen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Spezial-Sachbearbeitung – ADSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADSSB1
Administrative Spezial-Sachbearbeitung 1/3
ADSSB2
Administrative Spezial-Sachbearbeitung 2/3
ADSSB3
Administrative Spezial-Sachbearbeitung 3/3
(1) Die Modellfunktion Administrative Fachbearbeitung – ADFB umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines Fachgebiets nach einem vorgegebenen Rahmen. Im Rahmen der Aufgabenausführung sind regelmäßig Analysen vorzunehmen, Sachverhalte zu hinterfragen und fachliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu Parteien und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Fachbearbeitung – ADFB besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADFB1
Administrative Fachbearbeitung 1/4
ADFB2
Administrative Fachbearbeitung 2/4
ADFB3
Administrative Fachbearbeitung 3/4
ADFB4
Administrative Fachbearbeitung 4/4
(1) Die Modellfunktion Administrative Experten umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Führung von Verfahren, der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Entwicklung von Konzepten und die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Experten – ADEX besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADEX1
Administrative Experten 1/5
ADEX2
Administrative Experten 2/5
ADEX3
Administrative Experten 3/5
ADEX4
Administrative Experten 4/5
ADEX5
Administrative Experten 5/5
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung – TNSB umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Aufgaben- oder Sachbereich oder in mehreren zusammenhängenden technischen oder naturwissenschaftlichen Aufgaben- oder Sachbereichen. Diese sind in der Regel nach klaren Vorgaben (festgelegte Prozeduren, Handhabung von Instrumenten, Handbücher, Leitfäden und dergleichen) zu erfüllen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung – TNSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNSB1
Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 1/3
TNSB2
Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 2/3
TNSB3
Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 3/3
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereich oder in mehreren technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereichen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In den anspruchsvolleren Ausprägungen sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNSSB1
Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 1/3
TNSSB2
Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 2/3
TNSSB3
Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 3/3
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung – TNFB umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines Fachgebiets nach einem vorgegebenen Rahmen. Im Rahmen der Aufgabenausführung sind regelmäßig Analysen vorzunehmen, Sachverhalte zu hinterfragen und fachliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu Parteien und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung – TNFB besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNFB1
Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 1/4
TNFB2
Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 2/4
TNFB3
Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 3/4
TNFB4
Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 4/4
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten – TNEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten und die Entwicklung von Konzepten, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten – TNEX besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNEX1
Technische/Naturwissenschaftliche Experten 1/5
TNEX2
Technische/Naturwissenschaftliche Experten 2/5
TNEX3
Technische/Naturwissenschaftliche Experten 3/5
TNEX4
Technische/Naturwissenschaftliche Experten 4/5
TNEX5
Technische/Naturwissenschaftliche Experten 5/5
(1) Die Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung – SOSSB umfasst unterstützende oder selbstständig wahrgenommene Aufgaben der Betreuung von Kindern und Jugendlichen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung – SOSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
SOSSB1
Soziale Spezial-Sachbearbeitung 1/3
SOSSB2
Soziale Spezial-Sachbearbeitung 2/3
SOSSB3
Soziale Spezial-Sachbearbeitung 3/3
(1) Die Modellfunktion Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst – SOFD umfasst die abschließende selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen und die selbstständige Wahrnehmung von Fachaufgaben, therapeutischen Aufgaben, diagnostischen Aufgaben oder beratenden Aufgaben in folgenden Tätigkeitsfeldern: Sozialarbeit, gehobene medizinisch-technische Dienste, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu den Betroffenen und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst – SOFD besteht aus den folgenden Modellstellen:
SOFD1
Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 1/4
SOFD2
Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 2/4
SOFD3
Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 3/4
SOFD4
Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 4/4
(1) Die Modellfunktion Soziale Experten – SOEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten Problemstellungen im Rahmen beratender, therapeutischer und konzeptioneller Aufgaben, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Soziale Experten – SOEX besteht aus den folgenden Modellstellen:
SOEX1
Soziale Experten 1/5
SOEX2
Soziale Experten 2/5
SOEX3
Soziale Experten 3/5
SOEX4
Soziale Experten 4/5
SOEX5
Soziale Experten 5/5
(1) Die Modellfunktion Ärztliche Experten – AREX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Amtsarzt oder Amtstierarzt sowie damit zusammenhängende gutachterliche Aufgaben und Organisations- und Koordinationsaufgaben einschließlich der Erarbeitung von Gesundheitskonzepten. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Ärztliche Experten – AREX besteht aus den folgenden Modellstellen:
AREX1
Ärztliche Experten 1/3
AREX2
Ärztliche Experten 2/3
AREX3
Ärztliche Experten 3/3
(1) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst – HWAssD umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, zum Teil auch die selbstständige Ausführung solcher Arbeiten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst – HWAssD besteht aus den folgenden Modellstellen:
HWAssD1
Handwerklicher Assistenzdienst 1/4
HWAssD2
Handwerklicher Assistenzdienst 2/4
HWAssD3
Handwerklicher Assistenzdienst 3/4
HWAssD4
Handwerklicher Assistenzdienst 4/4
(1) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft – HWFachK umfasst die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern. Zu diesen gehören – insbesondere in den anspruchsvolleren Ausprägungen – neben der Arbeitsausführung typischerweise auch Aufgaben der Arbeitsplanung und der Materialbedarfsplanung, sicherheitstechnische Dispositionen und administrative Begleitaufgaben. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft – HWFachK besteht aus den folgenden Modellstellen:
HWFachK1
Handwerkliche Fachkraft 1/5
HWFachK2
Handwerkliche Fachkraft 2/5
HWFachK3
Handwerkliche Fachkraft 3/5
HWFachK4
Handwerkliche Fachkraft 4/5
HWFachK5
Handwerkliche Fachkraft 5/5
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung, LGBl. Nr. 113/2015, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle angeführten Modellstellen nach der gleichzeitig außer Kraft tretenden Verordnung als in der rechten Spalte angeführte Modellstellen nach der MStV Allgemeine Verwaltung:
LADStv
FÜ I-1
FÜ I-1
FÜ II-6
SOSSB4
SOFD1
SOSSB5
SOFD2
SOFD1
SOSSB2
SOFD2
SOSSB3
SOFD3
SOFD1
SOFD4
SOFD2
SOFD5
SOFD3
SOFD6
SOFD4
HWAssDE1
HWAssD2
HWAssDE2
HWAssD3
HWAssDE3
HWAssD4
HWFachKE1
HWFachK2
HWFachKE2
HWFachK3
HWFachKE3
HWFachK4
HWFachKE4
HWFachK5
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