Änderung der Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol
LGBLA_TI_20210215_25Änderung der Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in TirolGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmanns über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol, LGBl. Nr. 24/2021, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten:
„(1) Schipisten dürfen von Personen, die zum Zweck der Ausübung des Schi- und Snowboardsports unmittelbar zuvor eine Seilbahn nach § 5 Seilbahngesetz 2003 benutzt haben, nur betreten werden, wenn diese über einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 verfügen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Dieser Nachweis ist für eine Überprüfung durch die Gesundheitsbehörde für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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