Aufhebung eines Bebauungsplanes einschließlich eines ergänzenden Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Schwaz durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 17/2019-18, zu Recht erkannt:
Der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes „BP 166“, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz am 24. Jänner 2018, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag von 31. Jänner bis 15. Februar 2018, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
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