Änderung der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung
LGBLA_TI_20210129_19Änderung der IG-L-GeschwindigkeitsbeschränkungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20210129_19/image001.jpg
Aufgrund der §§ 10 und 14 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, LGBl. Nr. 145/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 3 wird nach der Wortfolge „unbeschadet des Abs. 2,“ das Wort „ganzjährig“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 3 wird in der lit. a am Ende des zweiten Spiegelstrichs der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und werden weiters der dritte und vierte Spiegelstrich aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 3 werden in der lit. b der erste und zweite Spiegelstrich aufgehoben.
Nach § 3 wird folgende Bestimmung als § 3a eingefügt:
(1) Für folgende Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit jeweils im Zeitraum 1. November bis 31. Jänner des Folgejahres, unbeschadet des Abs. 2, mit 100 km/h festgesetzt:
(2) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 1 gilt nicht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
(3) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 1 wirkt direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.