Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
LGBLA_TI_20210129_13Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:
„(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
Im Abs. 4 des § 34i wird nach der Wortfolge „noch nicht vollendet hat“ die Wortfolge „oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 36d wird im ersten Satz die Wortfolge „von bis zu vier Wochen“ durch die Wortfolge „von bis zu 31 Tagen“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 50 hat zu lauten:
„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der
Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe W 3
in der Verwendungsgruppe W 2
Dienstklasse
Dienstklasse
III
III
IV
V
1
1.612,2
1.658,7
2.064,1
2
1.630,1
1.696,1
2.145,8
2.730,2
3
1.648,1
1.733,7
2.181,2
2.821,7
4
1.665,9
1.771,4
2.269,9
2.912,4
5
1.683,9
1.808,9
2.361,4
3.004,1
6
1.727,5
1.846,6
2.453,4
3.095,3
7
1.756,6
1.883,7
2.545,6
3.186,8
8
1.785,8
1.921,3
2.638,4
3.278,2
9
1.814,3
1.958,6
2.730,2
3.368,9
10
1.843,3
1.996,2
11
2.033,9
12
2.074,0
-“
„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit
Euro
bis zu 9 Jahren
56,2
von 10 bis 15 Jahren
72,1
von 16 bis 21 Jahren
102,1
von 22 bis 29 Jahren
129,3
ab 30 Jahren
153,8
Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „84,4 Euro“ durch den Betrag „85,6 Euro“ und der Betrag „99,3 Euro“ durch den Betrag „100,7 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „118,7 Euro“ durch den Betrag „120,4 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:
„e)§ 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage
in der
in der Dienstzulagenstufe
1
2
Euro
Grundstufe
72,1
129,3
Dienststufe 1a
153,8
220,2
Dienststufe 1b
194,8
278,5
Dienststufe 2
278,5
344,0
Dienststufe 3
410,2
490,9
Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „115,5 Euro“ durch den Betrag „117,2 Euro“ und der Betrag „121,4 Euro“ durch den Betrag „123,2 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „68,3 Euro“ durch den Betrag „69,3 Euro“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 111 hat zu lauten:
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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