Tiroler Fischereiverordnung
LGBLA_TI_20210126_7Tiroler FischereiverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 15 Abs. 4, 17 Abs. 9, 20 Abs. 5, 21 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1, 30 Abs. 7, 31 Abs. 8, 32 Abs. 1, 33 Abs. 4 und 9, 38 Abs. 4, 39 Abs. 7 sowie 42 Abs. 1, 9, 10, 11 und 12 des Tiroler Fischereigesetzes 2020, LGBl. Nr. 3/2021, wird verordnet:
(1) Die Tiroler Fischerkarte ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.
(2) Die Tiroler Fischerkarte hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
(1) Der Tiroler Fischereiverband hat zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nach Bedarf Vorbereitungskurse im Ausmaß von zumindest 14 Stunden durchzuführen. Diese haben Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zur erfolgreichen Ablegung der Fischerprüfung zu umfassen.
(2) Der Tiroler Fischereiverband hat auf seiner Internetseite rechtzeitig, zumindest aber zwei Wochen im Vorhinein, auf Vorbereitungskurse unter Angabe der Termine und des Kursortes hinzuweisen.
(3) Der Tiroler Fischereiverband hat Personen, die an einem Vorbereitungskurs zumindest zu 80 v.H. der Lehrveranstaltungszeit anwesend waren, eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs auszustellen.
(1) Die Fischerprüfung ist zumindest zweimal im Jahr abzuhalten. Der Tiroler Fischereiverband hat der Landesregierung Ort und Zeit der Prüfung so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine Kundmachung mindestens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung im Bote für Tirol möglich ist, und auf seiner Internetseite bekannt zu machen. Die Landesregierung hat die Prüfung im Bote für Tirol unter Angabe von Ort und Zeit der Prüfung sowie des Zeitpunktes, bis zu welchem der Antrag um Zulassung zur Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens einzubringen ist, kundzumachen.
(2) Der Prüfungswerber hat um die Zulassung zur Prüfung unter Vorlage der Geburtsurkunde oder eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem sein Alter hervorgeht, sowie einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs des Tiroler Fischereiverbandes nach § 2 Abs. 3 schriftlich anzusuchen. Handelt es sich um einen Antrag zum Zweit- oder Drittantritt zur Prüfung, hat der Prüfungswerber gleichzeitig bekanntzugeben, wann und vor welcher Prüfungskommission der Erst- und allenfalls der Zweitantritt zur Prüfung erfolgte.
(3) Anstelle der Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs nach § 2 Abs. 3 kann auch eine Bestätigung über die Absolvierung einer fischereifachlichen Ausbildung im Rahmen des Unterrichts an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer Universität, deren Lehrinhalt den Bestimmungen des Tiroler Fischereigesetzes 2020 und den Bestimmungen dieser Verordnung über den Lehrinhalt der Fischerprüfung entspricht, vorgelegt werden.
(1) Die Fischerprüfung ist vor einer beim Tiroler Fischereiverband eingerichteten, von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 17 Abs. 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 bestellten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsstoff hat die folgenden Prüfungsgegenstände zu umfassen:
(4) Die Fischerprüfung ist schriftlich abzulegen und darf je Prüfungswerber die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Durchführung der Prüfung mittels standardisierter Fragen mit mehreren Auswahlmöglichkeiten ist zulässig und kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission aufgrund eines Bewertungsvorschlages eines ihrer Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung. Die Verteilung der Bewertung der Prüfungsaufgaben auf mehrere Mitglieder der Prüfungskommission zur Erstattung eines gemeinsamen Bewertungsvorschlages ist zulässig. Das Prüfungsergebnis hat auf „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 3 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber auch nur in einem der Prüfungsgegenstände nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder während der Prüfung zurücktritt. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(6) Die Fischerprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wobei jeweils die gesamte Prüfung zu wiederholen ist.
(7) Über die bestandene Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis entsprechend der Anlage 2 auszustellen.
(1) Die Besatzmeldung hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Das Fangverzeichnis hat dem in der Anlage 4 dargestellten Muster zu entsprechen.
(1) Durch das Aussetzen der in Anlage 5 angeführten Wassertiere ist keine Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 und des Naturhaushaltes zu erwarten.
(2) Das Aussetzen der in Anlage 6 angeführten Wassertiere kann die Ziele nach § 1 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 bzw. des Naturhaushaltes beeinträchtigen.
(1) Soweit es zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischwässern, Angelteichen, Fisch- oder Krebszuchtbetrieben erforderlich ist und anderweitige zufriedenstellende Möglichkeiten zur Schadensabwehr nicht in Betracht kommen, dürfen nach Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde Graureiher, Kormorane und Gänsesäger durch folgende Mittel, Einrichtungen und Methoden vom Fischwasser ferngehalten oder vertrieben werden:
(2) Die Mittel, Einrichtungen und Methoden nach Abs. 1 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzusetzen.
(3) In der Anzeige nach Abs. 1 ist anzuführen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden örtlich, zeitlich und in welchem Ausmaß beabsichtigt sind.
(4) Die Fischereischutzorgane haben die Einhaltung der Abs. 1 bis 3 zu kontrollieren.
Die Meldungen nach § 30 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 über die erteilten Jahreslizenzen, die Anzahl aller erteilten Tageslizenzen und die allfällige Ausübung des Fischfangs durch den Fischereiausübungsberechtigten selbst, haben dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu entsprechen.
(1) Die Gastfischerkarte hat dem in der Anlage 8 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Gastfischerkarte kann auch automationsunterstützt ausgestellt werden.
(1) Für die in der Anlage 9 angeführten Wassertiere gelten die dort festgelegten Mindestmaße (Brittelmaße), die von der Kopfspitze bis zum Schwanzende zu messen sind.
(2) Für die in der Anlage 10 angeführten Wassertiere gelten die dort festgelegten Schonzeiten.
(3) Die Festlegung strengerer Schonzeiten oder Brittelmaße als in den Anlagen 9 und 10 angeführt, einschließlich der Festlegung von Schonzeiten und Brittelmaßen für nicht in den Anlagen 9 oder 10 genannten Wassertieren – ausgenommen invasive gebietsfremder Arten –, durch den Fischereiausübungsberechtigten ist zulässig. Eine solche Festlegung gilt nur im Innenverhältnis bei der Bewirtschaftung des Fischereireviers.
Als nicht weidgerecht gilt die Verwendung von
(1) Der Tiroler Fischereiverband hat auf seiner Internetseite rechtzeitig, zumindest aber vier Wochen im Vorhinein, auf Ausbildungslehrgänge unter Angabe der Termine und des Kursortes hinzuweisen.
(2) Der Tiroler Fischereiverband hat Personen, die an einem Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 v.H. der Lehrveranstaltungszeit anwesend waren, eine Bestätigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszustellen.
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist zumindest alle zwei Jahre abzuhalten. Die Landesregierung hat die Ausschreibung der Prüfung im Bote für Tirol zumindest zwei Monate vor deren Beginn unter Angabe von Ort und Zeit der Prüfung sowie des Zeitpunktes, bis zu welchem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens einzubringen sind, kundzumachen. Der Tiroler Fischereiverband hat die Ausschreibung der Prüfung auf seiner Internetseite bekannt zu machen.
(2) Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Prüfung unter Vorlage der Geburtsurkunde oder eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem sein Alter hervorgeht, der gültigen Tiroler Fischerkarte sowie einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Fischereiverbandes nach § 12 Abs. 2 schriftlich zu beantragen. Handelt es sich um einen Antrag zum Zweit- oder Drittantritt zur Prüfung, hat der Prüfungswerber gleichzeitig bekanntzugeben, wann der Erst- und allenfalls der Zweitantritt zur Prüfung erfolgte.
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten, von der Landesregierung nach § 42 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 bestellten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsstoff hat die folgenden Prüfungsgegenstände zu umfassen:
(4) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist mündlich abzulegen und darf je Prüfungswerber die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Die Verteilung der Bewertung der Aufgaben verschiedener Prüfungsgegenstände auf mehrere Mitglieder der Prüfungskommission zur Erstattung eines gemeinsamen Bewertungsvorschlages ist zulässig.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung. Das Prüfungsergebnis hat auf „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 3 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber auch nur in einem der Prüfungsgegenstände nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder während der Prüfung zurücktritt. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(6) Die Fischereiaufsichtsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wobei jeweils die gesamte Prüfung zu wiederholen ist.
(7) Über die bestandene Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis entsprechend der Anlage 11 auszustellen.
(1) In anderen Ländern oder Staaten abgelegte Prüfungen ersetzen die Fischereiaufsichtsprüfung insoweit, als deren Prüfungsstoff und das Ausmaß der geforderten Kenntnisse den im § 14 Abs. 3 festgesetzten Prüfungsgegenständen entspricht. Über die weiteren Prüfungsgegenstände ist eine Ergänzungsprüfung abzulegen. Über den Prüfungsstoff nach § 14 Abs. 3 lit. d ist jedenfalls eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat mit der Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung über den Umfang der Ergänzungsprüfung zu entscheiden.
(3) Dem Antrag ist das entsprechende Prüfungszeugnis beizulegen ist.
(1) Prüfungswerber haben vor Beginn der Fischereiaufsichtsprüfung die Prüfungsgebühr von € 36,50 zu entrichten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung eine Entschädigung für den Zeitaufwand und Verdienstentgang in Höhe von € 23,50 für jede angefangene Stunde.
(3) Die nicht dem Personalstand des Amtes der Landesregierung angehörigen Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
(1) Der Dienstausweis für Fischereiaufsichtsorgane und Fischereibeauftragte ist entsprechend den Anlagen 12 und 13 aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von 105 x 148 mm, einfach faltbar, herzustellen.
(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall (Bronze) entsprechend Form und Größe nach den Anlagen 14 und 15 herzustellen.
(3) Das Dienstabzeichen ist bei der Ausübung des Dienstes vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. vom Fischereibeauftragten sichtbar zu tragen.
(4) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestätigung der Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan bzw. als Fischereibeauftragter von der Behörde widerrufen wird.
(1) Der Nachweis der Kenntnisse in Erster Hilfe gemäß § 39 Abs. 2 lit. d des Tiroler Fischereigesetzes 2020 ist durch die Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an einem zumindest sechsstündigen Lehrgang in Erster Hilfe einer anerkannten Ausbildungsinstitution zu erbringen.
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Behörde nicht älter als fünf Jahre sein.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 69/2002, und die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 70/2002, außer Kraft.
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