Festlegung einer längeren Frist für die Forstschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Ainet
LGBLA_TI_20210119_6Festlegung einer längeren Frist für die Forstschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde AinetGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 31d Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 51/2020, wird verordnet:
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Ainet wird mit 18 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Ainet bis spätestens 4. August 2023 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Ainet festgelegt wird, LGBl. Nr. 49/2016, außer Kraft.
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