Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
LGBLA_TI_20201231_158Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. a das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2004“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2019“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. a das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2006“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2020“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 2 wird in der Z 1 der lit. a das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2006“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2020“ ersetzt.
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2020, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder sowie Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. Weiters gilt als Angehöriger auch eine Person, die mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist, seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehöriger geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.“
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs erforderlich ist.“
Im Abs. 4 des § 10 wird in der lit. d das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2006“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019“ ersetzt.
Die Abs. 3 bis 6 des § 17 werden aufgehoben. Die bisherigen Abs. 7 bis 10 des § 17 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“.
Der nunmehrige Abs. 3 des § 17 hat zu lauten:
„(3) Auf eine Verordnung nach Abs. 2 ist § 8 Abs. 5 anzuwenden.“
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 17 wird im ersten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2006“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 5 des § 17 wird das Zitat „Abs. 8“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 6 des § 17 wird das Zitat „nach den Abs. 8 und 9“ durch das Zitat „nach den Abs. 4 und 5“ ersetzt.
Im Abs. 1a des § 22 wird im ersten Satz das Zitat „nach dem COVID-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020,“ durch das Zitat „nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2020,“ ersetzt.
Im § 24 wird im ersten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 133/2006“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 30 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2019“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 52 wird in der lit. a das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 92/2006“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2017“ ersetzt.
Im § 56a wird das Zitat „nach dem Eigetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009,“ durch das Zitat „nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017,“ ersetzt.
Nach § 75 wird folgende Bestimmung als § 76 eingefügt:
Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Verwaltungskommission ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Verwaltungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. Der Vorsitzende kann sich dabei auch der Geschäftsstelle (§ 66) bedienen.“
„Ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a kann durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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