Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
LGBLA_TI_20201231_157Änderung des Musiklehrpersonen-DienstrechtsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Sind keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden, so gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der männlichen Lehrperson, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Der Lehrperson, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Lehrperson hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“
„(4) Ist die Lehrperson wegen der notwendigen Pflege ihres
Im § 101 wird die Wortfolge „nach § 68 in einem Pflegekarenzurlaub, nach § 69 in einem Bildungskarenzurlaub oder nach § 70 in einem Frühkarenzurlaub“ durch die Wortfolge „nach § 68 in einem Pflegekarenzurlaub oder nach § 69 in einem Bildungskarenzurlaub“ ersetzt.
Nach § 101 wird folgende Bestimmung als § 101a eingefügt:
Der Lehrperson, der nach § 70 eine Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren während der Zeit der Dienstfreistellung das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die Summe der gekürzten Nettoentlohnungsbestandteile den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern die Lehrperson bei gänzlichem Entfall der Entlohnung einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.“
Im Abs. 2 des § 122 wird nach der Z 9 folgende neue Z 10 eingefügt; die bisherigen Z 10 bis 25 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11“ bis „26“:
Im § 123 wird folgende neue Z 12 eingefügt; die bisherigen Z 12, 13 und 14 erhalten die Ziffernbezeichnungen „13“, „14“ und „15“:
Die §§ 70 und 101a des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 und 5 dieses Gesetzes sind auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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