Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
LGBLA_TI_20201231_156Änderung des Innsbrucker VertragsbedienstetengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 31a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage und zuzüglich allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage und zuzüglich allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren.
(2) Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgeltes, einer allfälligen Kinderzulage und allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.“
1a. Der Abs. 3 des § 57 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
§ 67a wird aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 69 hat zu lauten:
„(4) Ist der Vertragsbedienstete wegen der notwendigen Pflege
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
(3) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Vertragsbediensteten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Vertragsbedienstete bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.“
Im § 77 wird in der lit. c das Zitat „§§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1, 5c Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes“ durch das Zitat „§§ 3 Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 93 wird folgende neue Z 20 eingefügt; die bisherigen Z 20 bis 41 erhalten die Ziffernbezeichnungen „21“ bis „42“:
6a. Die Überschrift des § 95 hat zu lauten:
6b. Im § 95 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
§ 72b des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Gesetzes ist auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 1a tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
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