Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
LGBLA_TI_20201231_151Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 werden das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2011“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020“ und das Zitat „BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020“ ersetzt.
Im § 2 hat in der lit. a die Z 5 zu lauten:
Im § 2 hat in der lit. a die Z 15 zu lauten:
Im § 2 hat in der lit. a die Z 21 zu lauten:
Im § 2 hat in der lit. a die Z 32 zu lauten:
Im § 2 hat in der lit. a die Z 35 zu lauten:
Im § 2 hat in der lit. a die Z 37 zu lauten:
Im § 2 hat in der lit. a die Z 39 zu lauten:
Im § 2 hat in der lit. a die Z 41 zu lauten:
Im § 2 hat in der lit. a die Z 43 zu lauten:
Im § 2 werden in der Z 1 der lit, c in der sublit. aa das Zitat „BGBl. I Nr. 2/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 134/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2019“ ersetzt.
Im § 2 werden in der lit. d das Zitat „BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2005“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2017“, das Zitat „BGBl. Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019“ und das Zitat „BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2020“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 3a werden in der lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 24/2020“ und in der lit. f das Zitat „BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2020“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 3f wird nach dem Zitat „§ 15 BDG 1979“ das Zitat „oder § 15c BDG 1979“ eingefügt.
Im Abs. 3 des § 3f wird nach dem Zitat „§ 15 Abs. 4 BDG 1979“das Zitat „oder § 15c Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 BDG 1979“ eingefügt.
Die Überschrift des § 3g hat zu lauten:
„Hinsichtlich der Nebengebühren gilt § 15a des Gehaltsgesetzes 1959 sinngemäß, wobei allfällige aufgrund der Art der Tätigkeit gebührende pauschalierte Nebengebühren erhöht um 50 v. H des Ausmaßes der Herabsetzung gebühren.“
(1) Der Beamte hat unbeschadet eines allfälligen Sonderurlaubes Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist.
(4) Ist der Beamte wegen der notwendigen Pflege
(5) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf zwei Wochen entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten geändert, so ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
(9) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 71 Abs. 6 BDG 1979 ist auf das Ausmaß nach Abs. 3 anzurechnen.
(1) Dem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
(3) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2019, nicht unterschreiten dürfen, sofern der Beamte bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.“
„Beamten, die in einer Landeskrankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, des MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012, oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, ausüben (Beamte des Krankenpflegedienstes), gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.“
Im Abs. 2 des § 23 werden in der lit. a und b der Hundertsatz „183,7“ jeweils durch den Hundertsatz „199,5“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 24 wird das Zitat „BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2019“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 29 hat zu lauten:
„(5) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.“
Im Abs. 4 des § 32 hat in der lit. c die Z 6 zu lauten:
Im Abs. 4 des § 32 werden in der Z 7 der lit. c das Zitat „BGBl. I Nr. 86/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 112/2019“ und in der Z 8 der lit. c das Zitat „BGBl. I Nr. 86/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 85/2020“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 38 wird in der lit. a das Zitat „BGBl. I Nr. 15/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 59/2017“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 40 wird das Zitat „BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/2013“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019“ ersetzt.
Im Abs. 8 des § 40 wird das Zitat „BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2013“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2020“ ersetzt.
Im Abs. 11 des § 40 haben in der lit. a die Z 2 und 3 zu lauten:
Im Abs. 11 des § 40 haben in der lit. a die Z 5 und 6 zu lauten:
Im Abs. 11 des § 40 wird in der lit. c das Zitat „BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 181/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019“ ersetzt.
Im Abs. 11 des § 40 wird in der lit. e das Zitat „BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2013“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 47 wird das Zitat „BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2013“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2019“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 70 wird in der lit. d das Zitat „BGBl. I Nr. 181/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2019“ ersetzt.
Im § 97 wird die Wortfolge „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991“ durch die Wortfolge „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018,“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 101 wird das Zitat „BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2013“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 118 werden die Worte „zwei Wochen“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.
§ 130b hat zu lauten:
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
38a. Im Abs. 5 des § 133 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
In der Anlage 1 werden bei den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe A in der lit. a der Z 1 das Zitat „BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2011“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2019“ und in der lit. b der Z 1 das Zitat „§ 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2018“ ersetzt.
In der Anlage 1 werden bei den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe B in der Z 1 das Zitat „§ 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes“ durch das Zitat „§ 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes“ und in der lit. a der Z 2 das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 18/2020“ ersetzt.
§ 3i des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung des Art. I Z 18 dieses Gesetzes ist auf Anträge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 14 bis 17 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Art. I Z 38a tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft.
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