Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBLA_TI_20201230_149Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 40a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:
Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:
Unterbringungsgebühr
je Nächtigung einschließlich Frühstück31,13 Euro
Verpflegsgebühr
je Mittagessen 8,14 Euro
je Abendessen 6,16 Euro
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 145/2016, außer Kraft.
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