Änderung der Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBLA_TI_20201230_145Änderung der Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 51/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 135/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 157/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. a der Betrag „134,20 Euro“ durch den Betrag „136,50 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. b der Betrag „111,70 Euro“ durch den Betrag „113,60 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. a der Betrag „62,80 Euro“ durch den Betrag „63,90 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. b der Betrag „41,90 Euro“ durch den Betrag „42,60 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 1 wird der Betrag „82,- Euro“ durch den Betrag „100,- Euro“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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