Änderung der Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
LGBLA_TI_20201210_129Änderung der Modellstellen-Verordnung Gesundheit und SozialbetreuungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20201210_129/image001.jpg
Aufgrund des § 126 Abs. 4 und 5 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:
Die Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung, LGBl. Nr. 138/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen – PL_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Pflegeassistenzberufe; die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen – PL_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL_AB1
Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 1/4
PL_AB2
Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 2/4
PL_AB3
Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 3/4
PL_AB4
Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 4/4
(1) Die Modellfunktion Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten – P_ASSB/K umfasst die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten – P_ASSB/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
P_ASSB/K1
Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten 1/4
P_ASSB/K2
Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten 2/4
P_ASSB/K3
Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten 3/4
P_ASSB/K4
Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten 4/4
(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten – GD_GK/K umfasst:
(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten – GD_GK/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
GD_GK/K1
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 1/3
GD_GK/K2
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 2/3
GD_GK/K3
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 3/3
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Medizinische-Technischen Assistenzberufe – L_MTD_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Medizinische-Technischen Assistenzberufe – L_MTD_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
L_MTD_AB1
Leitende Funktionen der Medizinische-Technischen Assistenzberufe 1/4
L_MTD_AB2
Leitende Funktionen der Medizinische-Technischen Assistenzberufe 2/4
L_MTD_AB3
Leitende Funktionen der Medizinische-Technischen Assistenzberufe 3/4
L_MTD_AB4
Leitende Funktionen der Medizinische-Technischen Assistenzberufe 4/4
(1) Die Modellfunktion Medizinische-Technische Assistenzberufe – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Medizinische-Technische Assistenzberufe – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
MTD_ASSB1
Medizinische-Technische Assistenzberufe 1/4
MTD_ASSB2
Medizinische-Technische Assistenzberufe 2/4
MTD_ASSB3
Medizinische-Technische Assistenzberufe 3/4
MTD_ASSB4
Medizinische-Technische Assistenzberufe 4/4
(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen – PL_AWH umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in einem Altenwohn- und Pflegeheim sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und –entwicklung sowie die direkte Personalführung.
(2) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen - PL_AWH besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL_AWH 1
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 1/4
PL_AWH 2
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 2/4
PL_AWH 3
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 3/4
PL_AWH 4
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 4/4
(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege – PL_MP umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in der mobilen Pflege sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und -entwicklung sowie die direkte Personalführung.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Wirkungsbereich und der Führungskompetenz Linie.
(2) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege – PL_MP besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL_MP1
Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von bis zu 100 Klienten) 1/5
PL_MP2
Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 101 bis 200 Klienten) 2/5
PL_MP3
Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 201 bis 350 Klienten) 3/5
PL_MP4
Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 351 bis 500 Klienten) 4/5
PL_MP5
Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von mehr als 500 Klienten) 5/5
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 9 festgelegt.“
Die bisherigen §§ 23 bis 27 erhalten die Bezeichnungen „§ 24“ bis „§ 28“.
Die Überschrift des nunmehrigen § 24 hat zu lauten:
„Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege – GD_GK/L umfasst den Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflegedienst in der unmittelbaren und mittelbaren Pflege der Bewohner in Altenwohn- und Pflegeheimen und in der mobilen Pflege zur Aufrechterhaltung von deren Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht.“
„(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege – GD_GK/L besteht aus den folgenden Modellstellen:
GD_GK/L1
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 1/3
GD_GK/L2
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 2/3
GD_GK/L3
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 3/3
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 10 festgelegt.“
(1) Die Modellfunktion Pflegerische Assistenzberufe in der Langzeitpflege – P_ASSB/L umfasst die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflegesituationen. Des Weiteren die Beobachtung der Heimbewohner und die Pflege sozialer Kontakte mit den Heimbewohnern und deren Angehörigen.
(2) Die Modellfunktion Pflegerische Assistenzberufe in der Langzeitpflege – P_ASSB/L besteht aus den folgenden Modellstellen:
P_ASSB/L1
Pflegerische Assistenzberufe in der Langzeitpflege 1/2
P_ASSB/L2
Pflegerische Assistenzberufe in der Langzeitpflege 2/2
In den nunmehrigen §§ 26 und 27 werden im Abs. 1 die Bezeichnung „Heimbewohner“ jeweils durch die Bezeichnung „Klienten“ und im Abs. 2 das Zitat „Anlage 9“ jeweils durch das Zitat „Anlage 10“ ersetzt.
Die Anlagen 4 bis 8 werden durch die Anlagen „4“ bis „8“ zu dieser Verordnung ersetzt.
Nach der Anlage 8 wird die Anlage 9 zu dieser Verordnung als neue Anlage 9 eingefügt.
Die bisherige Anlage 9 wird durch die Anlage 10 zu dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.