Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 – SOG 2021 und Änderung der Tiroler Bauordnung 2018
LGBLA_TI_20201126_124Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 – SOG 2021 und Änderung der Tiroler Bauordnung 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
(2) Das Stadt- oder Ortsbild im Sinn dieses Gesetzes ist das vorwiegend durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geprägte Erscheinungsbild von Städten, Orten oder Teilen davon. Die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dergleichen aus sowie aus der Draufsicht oder aus der Luft ist Teil des Stadt- oder Ortsbildes.
(3) Bei der Verwirklichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die Erhaltung der historischen Architektur und ihrer Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild, auf die Schaffung einer Synthese zwischen historischer und moderner Architektur, auf die örtliche Bautradition, auf die umgebende Kulturlandschaft sowie auf die Erfordernisse der Stadt- oder Ortserneuerung Bedacht zu nehmen.
(4) Behörden nach anderen Landesgesetzen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Ziele nach den Abs. 1, 2 und 3 Bedacht zu nehmen, soweit ihnen aufgrund dieses Gesetzes nicht weitergehende Aufgaben übertragen sind.
Die Gemeinden haben durch geeignete Formen der Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis der Öffentlichkeit für die Ziele und die Maßnahmen nach diesem Gesetz zu wecken und zu fördern.
(1) Die Behörde kann Gebäude außerhalb von geschützten Zonen, die aufgrund ihrer für eine bestimmte Epoche typischen und wissenschaftlich anerkannten architektonischen Elemente für das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes von besonderer Bedeutung sind und deren Instandhaltung oder Instandsetzung im Hinblick auf ihren Bauzustand wirtschaftlich vertretbar ist, mit schriftlichem Bescheid zu charakteristischen Gebäuden erklären.
(2) Vor der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates (§ 29) einzuholen.
(3) Charakteristische Gebäude sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
(1) Der Abbruch charakteristischer Gebäude ist nicht zulässig.
(2) Wurde ein charakteristisches Gebäude ganz oder teilweise abgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer des ehemaligen Gebäudes die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen, soweit dies möglich ist. Vor der Erlassung eines solchen Auftrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. § 22 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 gilt sinngemäß.
Bei charakteristischen Gebäuden bedürfen einer Bewilligung:
(1) Die Behörde kann die Absicht, ein Gebäude zu einem charakteristischen Gebäude zu erklären, dem Eigentümer des Gebäudes bzw. dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung ist der Abbruch solcher Gebäude nicht zulässig und bedürfen Vorhaben nach § 5 vorläufig einer Bewilligung. Ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach § 5.
(2) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird. Im Übrigen endet diese
(3) In die Frist nach Abs. 2 lit. b sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 ist ein im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängiges Bewilligungsverfahren einzustellen.
(1) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 zu erteilen:
(2) Auf den Inhalt der Bewilligung und deren Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind die §§ 21 bis 25 anzuwenden, die §§ 24 und 25 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinn des § 6 Abs. 1 erster Satz.
(1) Die Behörde hat die Erklärung zum charakteristischen Gebäude mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
(2) Vor dem Widerruf der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(1) Dem Grundbuchsgericht ist eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung, mit der ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim Grundstück, auf dem sich das betreffende Gebäude befindet, dessen Eigenschaft als charakteristisches Gebäude anzumerken.
(2) Die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz bewirkt, dass sich niemand auf die mangelnde Kenntnis der Eigenschaft des betreffenden Gebäudes als charakteristisches Gebäude berufen kann.
(3) Wird die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude widerrufen, so ist dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung über den Widerruf zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim betreffenden Grundstück die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz zu löschen.
(4) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn eine Entscheidung, mit der ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, nachträglich aufgehoben wird.
(1) Die Gemeinden können Stadtteile, Ortsteile, Ortsräume und Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, durch Verordnung als Schutzzonen festlegen.
(2) Für die Altstadt und die Stadtteile Mariahilf, Hötting und St. Nikolaus in Innsbruck, die Altstadt in Hall in Tirol und die Gemeinden Hopfgarten im Brixental, Kitzbühel, Lienz, Obertilliach, Rattenberg und Reutte ist jeweils für das Gebiet, auf das die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, eine Schutzzone festzulegen.
(3) In Verordnungen über Schutzzonen sind die innerhalb der Schutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.
(1) Die Gemeinden können zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes Gebiete, die durch Gruppen von Bauten oder das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten gekennzeichnet sind, die im Hinblick auf deren historischen Zeugniswert, Identifikationswert oder Gestaltwert sowie deren raumbedeutsame Sichtbeziehungen und Raumwirkungen (Ensemble) erhaltenswert sind, durch Verordnung als Ensembleschutzzonen festlegen. Ensembleschutzzonen haben die für die Erhaltung der Charakteristik erforderlichen Umgebungsbereiche einzuschließen.
(2) In Verordnungen über Ensembleschutzzonen sind die innerhalb der Ensembleschutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.
(1) Gemeinden, in denen Schutzzonen bestehen, können innerhalb ihres Gemeindegebietes Gebiete, in denen durch die Ausführung von Bauvorhaben eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortsilhouette in den Schutzzonen beeinträchtigt werden kann, durch Verordnung als Sichtzonen festlegen, wenn die zu erreichende Wirkung ausschließlich das eigene Gemeindegebiet betrifft.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde, in der eine Schutzzone besteht, Gebiete durch Verordnung als Sichtzonen festlegen, wenn durch die Ausführung von Bauvorhaben außerhalb des Gebietes einer Gemeinde, in der eine Schutzzone besteht, eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortsilhouette in der Schutzzone beeinträchtigt werden könnte.
(3) Bei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Sichtzonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette beeinträchtigt wird.
(4) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist, wenn sie einen Einfluss auf eine charakteristische Ansicht oder auf eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette haben können, ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(1) Der Entwurf einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Die Kundmachung hat die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
(2) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone sind die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflegung nach Abs. 1 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.
(3) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser jedenfalls im Umfang der betreffenden Änderungen neuerlich entsprechend dem Abs. 1 aufzulegen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(5) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 bis 4 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(6) Die Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise in einfacher Ausfertigung anzuschließen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
(7) Der betreffenden Verordnung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn sie ungeachtet dessen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vorliegen, erlassen worden ist.
(8) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Die Landesregierung hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Der Bescheid, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird, ist der Gemeinde unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der betreffenden Verordnung zuzustellen.
(9) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist unverzüglich, längstens jedoch jeweils innerhalb einer Woche, nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. In der Kundmachung sind das Datum und die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides anzuführen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung der Verordnung zur allgemeinen Einsicht (Abs. 10) zu enthalten. Die Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzone tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Der Beschluss des Gemeinderates ist auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung.
(10) Verordnungen über Schutzzonen und Ensembleschutzzonen sind für die Dauer ihrer Geltung im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(11) Schutzzonen und Ensembleschutzzonen sind in den örtlichen Raumordnungskonzepten, den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
(1) Für den Entwurf einer Verordnung der Gemeinde, mit der eine Sichtzone festgelegt werden soll, gilt § 13 sinngemäß.
(2) Der Entwurf einer Verordnung der Landesregierung, mit der eine Sichtzone festgelegt werden soll, ist im Gemeindeamt der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Entwurf bezieht, bzw. in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsichtnahme während sechs Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden kundzumachen und auf der Internetseite der betroffenen Gemeinden bekannt zu machen. Die Landesregierung hat die Auflegung überdies im Bote für Tirol und auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Die jeweilige Gemeinde hat die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und die Auflegung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und diese nach dem Ablauf der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Sichtzone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Entwürfe nach Abs. 2 sind den betroffenen Gemeinden zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von einem Monat einzuräumen.
(4) Sichtzonen sind in den örtlichen Raumordnungskonzepten, den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
(1) Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der der jeweiligen Verordnung zugrundeliegenden Gegebenheiten erforderlich ist. Solche Verordnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.
(2) Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen dürfen geändert oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger, im öffentlichen Interesse gelegener Grund hiefür vorliegt, der die mit der jeweiligen Verordnung verfolgten Schutzinteressen überwiegt.
(3) Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Schutzzonen und Ensembleschutzzonen ist § 13, im Fall der Aufhebung mit Ausnahme des § 13 Abs. 10, anzuwenden. Abweichend vom § 13 Abs. 7 ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 für die Änderung bzw. Aufhebung der jeweiligen Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzonen nicht gegeben sind. Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Sichtzonen ist § 14 sinngemäß anzuwenden. Jeder Änderungsplan ist mit einer laufenden Nummer zu versehen. Im aufliegenden geänderten Plan ist die Änderung dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich mit einer roten Linie umrandet und die laufende Nummer dort angemerkt wird.
(4) Im Fall der Aufhebung der Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone oder der Verordnung einer Gemeinde über eine Sichtzone ist diese weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen.
(5) Unbeschadet des Abs. 1 sind Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen jedenfalls alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen noch entsprechen.
(1) Die Pläne von Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.
(2) Die digitalen Daten müssen ein Format aufweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden.
(3) Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind im Maßstab 1:2000 oder größer darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Schutzzonen sind in roter Farbe, Ensembleschutzzonen in grüner Farbe, charakteristische Gebäude in dunkelgrauer Farbe darzustellen. Sichtzonen sind in gelber Farbe darzustellen.
(4) Die Pläne sind der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.
(5) Die Planinhalte der Pläne sind der Landesregierung gleichzeitig mit der Vorlage der analogen Pläne nach § 13 Abs. 6 in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format zu übersenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.
(1) In der Schutzzone oder Ensembleschutzzone bedürfen einer Bewilligung:
(2) Für charakteristische Gebäude innerhalb von Schutzzonen und Ensembleschutzzonen gelten § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 9.
(1) Vorhaben nach § 17 Abs. 1 bedürfen ab der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone in der vorgesehenen Schutzzone oder Ensembleschutzzone vorläufig einer Bewilligung. Auf die im Entwurf festgelegten charakteristischen Gebäude sowie Gebäude in Ensembleschutzzonen ist § 25 für die Dauer der vorläufigen Bewilligungspflicht anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzone gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach § 17 Abs. 1.
(2) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzone. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:
(3) In die Frist nach Abs. 2 lit. a sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige Bewilligungsverfahren einzustellen.
(1) Die Bewilligung in Schutzzonen ist, sofern es sich nicht um ein Vorhaben nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 1 oder lit. g oder um die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4 handelt, zu erteilen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt und wenn
(2) Die Bewilligung für den Abbruch von nicht charakteristischen Gebäuden ist zu erteilen, wenn durch den Abbruch das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteils bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt wird. Der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, ist nicht zulässig.
(3) Die Bewilligung zur Anbringung und wesentlichen Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 1, die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4 sowie zur Errichtung, Aufstellung und wesentlichen Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen nach § 17 Abs. 1 lit. g ist zu erteilen, wenn die Anlage das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt. Im Fall von Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen sowie Photovoltaik- und Solaranlagen an charakteristischen Gebäuden muss überdies die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben. Die Bewilligung ist jedoch auch zu erteilen, wenn diese Interessen im Wesentlichen gewahrt werden und die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Interessen weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Interessen weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Für Bewilligungen in Ensembleschutzzonen gilt § 19 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Vorhaben die raumbedeutsamen Sichtbeziehungen und Raumwirkungen insbesondere in Hinblick auf die mögliche Eingliederung in die umgebende Kulturlandschaft wahrt.
(1) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird.
(2) In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. Für den Baubeginn ist § 37, für die Bauvollendung § 44 und für das Erlöschen der Baubewilligung § 35 der Tiroler Bauordnung 2018 sinngemäß anzuwenden. In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat nach deren Erlöschen allfällige bereits errichtete Teile des Vorhabens unverzüglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
(1) Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung, sowie die Darstellung des Vorhabens, der umgebenden Gebäude und gegebenenfalls der umgebenden Kulturlandschaft anzuschließen.
(3) Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Arbeitsmodellen und Visualisierungen, die die umgebenden Gebäude und gegebenenfalls die umgebende Kulturlandschaft umfassen, sowie die Vorlage von Materialmustern auftragen. Weiters kann die Vorlage der Unterlagen in digitaler Form aufgetragen werden.
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Erteilung der Bewilligung für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 lit. d, f und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Der Sachverständigenbeirat bzw. der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten. Kann das Gutachten innerhalb dieser Frist nicht erstattet werden, so sind der Behörde unverzüglich der Grund für die Verzögerung und der Zeitpunkt, bis zu dem das Gutachten spätestens vorliegen wird, mitzuteilen.
(5) Wird im Verfahren ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt, das jenem des Sachverständigenbeirates oder des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat widerspricht, so hat die Behörde diesem Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen. Erstattet der Sachverständigenbeirat oder der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so ist das Verfahren ohne seine weitere Anhörung fortzusetzen. Die Einholung einer Stellungnahme kann unterbleiben, wenn die Behörde in ihrer Entscheidung dem Gutachten folgt.
(1) Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung oder eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erteilende Straßenbaubewilligung erforderlich, so entfällt die Bewilligungspflicht nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Baubehörde oder die Straßenbaubehörde im Bauverfahren bzw. im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung die §§ 19, 20, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 3, 4 und 5, mit anzuwenden. Die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 sind, soweit sie dem Bauansuchen oder dem Ansuchen um Erteilung der Straßenbaubewilligung nicht schon aufgrund der baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften anzuschließen sind, dem Ansuchen zusätzlich anzuschließen.
(3) Die Baubewilligung oder die Straßenbaubewilligung gilt auch als Bewilligung nach diesem Gesetz. Hinsichtlich der Fristen für die Ausführung, des Erlöschens der Bewilligung und des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gelten an Stelle der §§ 21 Abs. 2 und 3 und 24 die baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften.
(1) Wird ein nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Ausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung oder Einstellung der weiteren Ausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Bewilligung angesucht oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(2) Wurde ein nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Bewilligung versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Auf Werbeeinrichtungen im Sinn des § 17 Abs. 1 lit. f ist § 57 Abs. 1 und 3 bis 5 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der fehlenden Anzeige die fehlende Bewilligung tritt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung darstellt, zu deren selbstständiger Vornahme eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 erforderlich gewesen wäre.
(4) Vor der Erlassung von Aufträgen nach Abs. 1 vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, bei Aufträgen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 lit. d, f und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. § 22 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 gilt sinngemäß.
Charakteristische Gebäude sowie Gebäude und sonstige bauliche Anlagen in Ensembleschutzzonen sind vom Eigentümer oder vom Bauberechtigten in ihren für sie typischen architektonischen Elementen zu erhalten. Kommt der Eigentümer oder Bauberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(1) Bei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen ist auf die sich aus diesem Gesetz ergebenden Beschränkungen und überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die künftige Bebauung keine nachteiligen Auswirkungen auf das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe entstehen. Im Falle von Ensembleschutzzonen ist zusätzlich auf die umgebende Kulturlandschaft Bedacht zu nehmen.
(2) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(1) Beabsichtigt der Projektwerber, über den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes in einer Schutzzone oder in einer Ensembleschutzzone oder über den Zu- oder Umbau eines charakteristischen Gebäudes einen Architekturwettbewerb durchzuführen, so kann er dies vor der Einbringung des Bauansuchens der Behörde mitteilen. Der Mitteilung sind eine Beschreibung, die grundsätzliche Angaben über die Lage, die Art und die Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten hat, sowie die in Aussicht genommenen Wettbewerbsbedingungen anzuschließen.
(2) Aufgrund der Mitteilung nach Abs. 1 hat die Behörde ein Gutachten des Sachverständigenbeirates darüber einzuholen, ob ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 stünden. Bei Ensembleschutzzonen ist zusätzlich die Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen des § 20 zu prüfen. Erachtet der Sachverständigenbeirat die Wettbewerbsbedingungen nur bei entsprechenden Änderungen oder Ergänzungen als in diesem Sinn geeignet, so sind die erforderlichen Änderungen bzw. Ergänzungen im Gutachten im Einzelnen anzuführen.
(3) Gelangt die Behörde aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbeirates und allfälliger weiterer Erhebungen zur Ansicht, dass ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb, gegebenenfalls bei bestimmten Änderungen oder Ergänzungen der Wettbewerbsbedingungen, grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 stünden, bei Ensembleschutzzonen zusätzlich auch jenen nach § 20, so hat sie dies dem Projektwerber mitzuteilen.
(1) Führt der Projektwerber einen Architekturwettbewerb durch, dem Wettbewerbsbedingungen im Sinn des § 27 Abs. 3 zugrunde liegen und bei dem ein vom Sachverständigenbeirat bestimmtes Mitglied desselben dem Preisgericht beigezogen wird, so wird vermutet, dass das aus dem Wettbewerb hervorgehende Siegerprojekt die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, bei Ensembleschutzzonen auch jene nach § 20, erfüllt.
(2) Bei Bauvorhaben, die einem Siegerprojekt entsprechen, auf das die Vermutung nach Abs. 1 zutrifft, ist das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, bei Ensembleschutzzonen auch jener nach § 20, nur mehr in Ansehung der Detailplanung zu prüfen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Architekturwettbewerbes um die Baubewilligung für das betreffende Vorhaben angesucht wird.
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Sachverständigenbeirat einzurichten.
(2) Dem Sachverständigenbeirat gehören an:
(3) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. a muss über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf bauhistorischem Gebiet und auf dem Gebiet des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen; im Fall der Stadt Innsbruck gilt dies für beide Mitglieder. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c müssen ein Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau abgeschlossen haben, das besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, der Kunstgeschichte, der Architektur, der Baugeschichte oder des Bauwesens vermittelt, und weiters über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erhaltung und der Sanierung von Altbauten oder des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen. Im Fall der Beurteilung von Ensembleschutzzonen bzw. von Vorhaben in diesen Bereichen muss ein Mitglied über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Landschaftsbildschutzes verfügen.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a sind auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde zu bestellen. Je ein Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist auf Vorschlag des Institutes für Architekturtheorie und Baugeschichte der Universität Innsbruck und des Bundesdenkmalamtes zu bestellen. Zwei der Mitglieder nach Abs. 2 lit. c sind auf Vorschlag der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg zu bestellen, wobei im Vorschlag ein Mitglied zu benennen ist, das nur dann tätig wird, wenn sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit nicht auf die Beurteilung von Ensembleschutzzonen bzw. von Vorhaben in diesen Bereichen bezieht. Auf Vorschlag der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg ist ein weiteres Mitglied, das die fachlichen Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen muss und das ausschließlich dann tätig wird, wenn sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit auf die Beurteilung von Ensembleschutzzonen bzw. von Vorhaben in diesen Bereichen bezieht, zu bestellen.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c, mit Ausnahme des weiteren Mitgliedes nach Abs. 4 fünfter Satz, haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(6) Für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates mit Ausnahme des auf Vorschlag des Bundesdenkmalamtes bestellten Mitgliedes ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen muss. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten. Das auf Vorschlag des Bundesdenkmalamtes bestellte Mitglied kann sich durch fachkundige Bedienstete vertreten lassen.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sachverständigenbeirates haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(1) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
(2) Die Landesregierung kann die Bestellung widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinanderfolgend unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist. Die Bestellung der Mitglieder nach § 29 Abs. 2 lit. a und c ist weiters zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die jeweiligen Ersatzmitglieder sinngemäß.
(1) Dem Sachverständigenbeirat obliegen:
(2) Dem Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat obliegt die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im §§ 22 Abs. 4 und 5, 24 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 vorgesehenen Fällen.
(3) Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 der Behörde erforderlichenfalls die Einholung weiterer Gutachten zu bestimmten Fachfragen vorschlagen.
(1) Die Einberufung des Sachverständigenbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Sachverständigenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung, eine betroffene Gemeinde oder mindestens drei Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen.
(2) Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende, ein Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ein sachkundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen des Sachverständigenbeirates beratend beizuziehen.
(3) Abweichend vom Abs. 1 erster Satz obliegt die Einberufung der Mitglieder nach § 29 Abs. 2 lit. b und c zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden der Landesregierung. Die Wahl ist innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung dieser Mitglieder durchzuführen und von dem für die Angelegenheiten des Stadt- und Ortsbildschutzes zuständigen Mitglied der Landesregierung zu leiten. Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder des Verzichts auf die Funktion als Vorsitzender oder Stellvertreter gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Wahl innerhalb von vier Wochen nach dem Wirksamwerden des vorzeitigen Ausscheidens bzw. des Funktionsverzichts durchzuführen ist.
(4) Der Sachverständigenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Angelegenheiten ist die Beschlussfassung im Weg eines Umlaufes zulässig.
(5) Sitzungen des Sachverständigenbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(6) Der Sachverständigenbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. In den Fällen des § 22 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, ist dem Antragsteller und dem Planverfasser jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des Projektes zu geben.
(7) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996 in der jeweils geltenden Fassung. Sie haben weiters Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung und auf Ersatz des entgangenen Verdienstes. Diese Ansprüche bestehen beim Vertreter der Gemeinde gegenüber der jeweiligen Gemeinde, bei den übrigen Mitgliedern gegenüber dem Land Tirol. Die Ansprüche bestehen nicht, wenn die Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenbeirates im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zu einem Unternehmen im Eigentum der Gemeinde erfolgt.
(8) Die Höhe der Vergütung für die Mühewaltung und des Ersatzes des entgangenen Verdienstes nach Abs. 7 zweiter Satz sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für die Teilnahme an den Sitzungen unter Bedachtnahme auf den damit durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand eine pauschale Vergütung und für die Teilnahme an Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen eine dem tatsächlichen Zeitaufwand entsprechende Vergütung vorzusehen. Der entgangene Verdienst ist unter Bedachtnahme auf die den nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren für Zeitversäumnis gebührende Entschädigung entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand pauschal zu ersetzen.
(9) Die Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, sind auf die Mitglieder des Sachverständigenbeirates auch dann anzuwenden, wenn sie nicht als behördliche Organe in Verwaltungsverfahren tätig sind.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(2) Die Kanzleiarbeiten des Sachverständigenbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten
(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer oder der Nutzer der betroffenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen anzuregen und zu unterstützen sowie deren Leistungen für die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung des charakteristischen Gepräges der geschützten Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen bzw. der prägenden Wirkung von charakteristischen Gebäuden auf das Stadt- oder Ortsbild angemessen abzugelten. Im Falle von Ensembleschutzzonen sind zusätzlich auch die Auswirkungen auf die umgebende Kulturlandschaft zu berücksichtigen.
(3) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Gegenstand der Förderung sind jene Kosten bzw. Mehrkosten, die aufgrund dieses Gesetzes zusätzlich zu den Kosten, die auch aufgrund der Tiroler Bauordnung 2018 aufgewendet werden müssten, entstehen
(2) Mehrkosten im Sinn des Abs. 1 lit. b und c sind insbesondere die Kosten für:
(1) Die Förderung hat in der Gewährung von Zuschüssen zu bestehen.
(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst, auf sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, auf die Ertragslage des Gebäudes sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen dieses Gesetzes entspricht.
(3) Soweit die insgesamt zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nicht ausreichen, um allen Förderungsansuchen zu entsprechen, sind jene baulichen Maßnahmen vorrangig zu fördern, die in Erfüllung der Erhaltungspflicht nach § 25, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, durchzuführen sind.
(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag des Eigentümers oder mit Zustimmung des Eigentümers des Nutzers des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden baulichen Anlage oder des Bauberechtigten gewährt werden.
(2) Dem Förderungsansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die diesem zugrunde liegende Baubewilligung oder Bewilligung nach diesem Gesetz, eine Kostenberechnung, bestehend aus einer detaillierten Darstellung der Gesamtkosten und der Mehrkosten im Sinn des § 35 Abs. 2, ein Finanzierungsplan sowie im Fall eines Antrages des Nutzers die Zustimmungserklärung des Eigentümers.
(3) Vor der Gewährung einer Förderung ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Gewährung einer Förderung für eine Maßnahme nach § 5 lit. c oder § 17 Abs. 1 lit. d ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen.
(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ausschöpft.
(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden als Träger von Privatrechten
(2) Das Land Tirol hat den Gemeinden weiters jedenfalls 50 v. H. der Kosten bzw. Mehrkosten nach § 35, die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erwachsen, zu ersetzen.
(3) Das Land Tirol kann finanzschwachen Gemeinden, insbesondere jenen mit einem größeren Bestand an förderungswürdigen Altgebäuden, nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag für Förderungen nach diesem Gesetz vorgesehenen Mittel bis zu 75 v. H. der Kosten im Sinn des Abs. 2 ersetzen.
(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2018 zuständigen Behörden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach § 17 Abs. 1 lit. h, i und j ist der Bürgermeister.
(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 14 Abs. 2 fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1) Die Organe der Behörden nach diesem Gesetz sind berechtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.
(2) Die Eigentümer der Grundstücke oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
(3) Zur Durchsetzung der Pflicht nach Abs. 2 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Rechte und Pflichten, die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen ergeben, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht über.
Bescheide, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz entgegen dem § 22 Abs. 4 oder 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, ohne die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates oder des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat erteilt worden ist, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Wer
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, und nach § 40 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schutzzonen nach § 8 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, bleiben aufrecht und gelten als Schutzzonen nach § 10 dieses Gesetzes. Die Unterscheidung in Kern- und Randzonen entfällt.
(2) Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 3. Februar 2009, mit der eine Umgebungszone im Bereich der Grundstücke 237/1 und 237/2 KG Hall in Tirol erlassen wurde, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Auf die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Sichtzonen und deren Änderung sind die §§ 10, 12 und 13 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, weiterhin anzuwenden.
(4) Die Verordnung der Landesregierung, mit der das Gebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol zur Sichtzone erklärt wird (Sichtzone Hall in Tirol), LGBl. Nr. 7/1978, tritt mit der Erlassung einer Sichtzone durch die Stadtgemeinde Hall in Tirol, spätestens jedoch mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(5) § 5 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer Entscheidung über die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude nach § 3 Abs. 1 bzw. der Zustellung der Mitteilung der Behörde nach § 6 Abs.1 eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden.
(6) § 17 Abs. 1 und § 18 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 17 Abs. 1 lit. j und insoweit § 18 ist auf Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.
(7) Der nach § 24 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, eingerichtete Sachverständigenbeirat bleibt in der für die jeweilige Gemeinde maßgebenden Zusammensetzung auch ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für weitere fünf Jahre bestehen.
(8) Die Landesregierung hat die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzufordern, innerhalb von vier Wochen
(9) Die Landesregierung hat das Mitglied nach Abs. 8 lit. b und dessen Ersatzmitglied auf Vorschlag der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg zu bestellen. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Das so bestellte Mitglied und dessen Ersatzmitglied gehören dem Sachverständigenbeirat bis zum Ende der im Abs. 7 festgelegten Funktionsdauer an.
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 38 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 38 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 38 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der Förderverfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 2 und 3 an die Mitglieder des Sachverständigenbeirates und die Gemeinden zum Zweck der Information und der Verarbeitung der Daten welche nach diesem Gesetz vorgesehen sind, übermitteln.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, außer Kraft.
Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2020 und die Kundmachung LGBl. Nr. 65/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 22 hat die lit. a zu lauten:
Der Abs. 1 des § 49 hat zu lauten:
„(1) Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach Abs. 4 oder nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.“
„(3) Ungeachtet sonstiger Bewilligungen ist der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles dann unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht.“
Der Abs. 4 des § 49 wird aufgehoben.
Der bisherige Abs. 5 des § 49 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Der Abs. 1 des § 56 hat zu lauten:
„(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 lit. f des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 30 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.“
„(6) Im Übrigen gelten für frei stehende Werbeeinrichtungen im Sinn der Abs. 1 und 2 sowie für frei stehende Werbeeinrichtungen, die einer Bewilligung nach § 17 Abs. 1 lit. f des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 bedürfen, § 38 Abs. 1 erster Satz, § 40, § 41 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 3 bis 6, § 47 Abs. 1 zweiter Satz, 2, 4 und 5 sowie § 48 Abs. 2 sinngemäß.“
„(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 lit. g des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan und eine zur Beurteilung der Auswirkungen des angezeigten Vorhabens auf das Orts- und Straßenbild ausreichende Beschreibung und planliche Darstellung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.“
Artikel 2 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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