Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
LGBLA_TI_20201126_122Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20201126_122/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 2 werden im ersten Satz die Worte „einem Vorraum“ samt dem nachfolgenden Beistrich aufgehoben.
Im Abs. 9 des § 2 wird das Zitat „des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2017“ durch das Zitat „des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2020“ ersetzt.
Im Abs. 19 des § 2 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 1 des § 15 wird am Schluss der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. j angefügt:
Im Abs. 1 des § 17 wird das Zitat „des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2014“ durch das Zitat „des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 17 wird das Zitat „dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2015“ durch das Zitat „dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019“ ersetzt.
Im Abs. 1 lit. c des § 17a wird das Zitat „nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2016“ durch das Zitat „nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2020“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 19 wird folgender Satz angefügt:
„Ansuchen können nach technischer Verfügbarkeit auch elektronisch eingebracht werden.“
Im Abs. 2 des § 23 hat die lit. h zu lauten:
Im Abs. 5 des § 25 hat der zweite Satz zu lauten:
„Bei Eigenheimen in nicht verdichteter Bauweise sowie bei Wohnungen im Eigentum oder Wohnungseigentum, für die ein Förderungskredit höchstens in der Höhe eines Eigenheimes in nicht verdichteten Bauweise gewährt wurde, hat das Land Tirol die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde.“
Im Abs. 8 des § 30 wird das Zitat „des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018“ durch das Zitat „des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 42 wird die Wortfolge „der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg“ durch die Wortfolge „der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.