Änderung des Nachtfahrverbotes für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntal Autobahn
LGBLA_TI_20201120_121Änderung des Nachtfahrverbotes für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntal AutobahnGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl. Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 62/2016, wird wie folgt geändert:
„Im Sanierungsgebiet ist auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit folgenden Kraftfahrzeugen verboten, sofern diese nicht mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie ausgestattet sind:“
Im Abs. 1 des § 4 wird in der lit. f das Zitat „des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2009“ durch das Zitat „des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 4 werden die bisherigen lit. h und i durch folgende neue lit. h ersetzt:
Die bisherige lit. j des § 4 Abs. 1 erhält die Buchstabenbezeichnung „i)“.
Der bisherige Abs. 2 des § 4 wird durch folgende neue Abs. 2 und 3 ersetzt:
„(2) Zur Kernzone zählen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Zur erweiterten Zone zählen in
(3) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. g und h sind mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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