Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
LGBLA_TI_20201119_118Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Die Abs. 3 und 4 des § 5 werden aufgehoben.
Im § 10 hat der Abs. 2 zu lauten:
„(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Parteien nach Abs. 1 lit. a, b und d sowie die im § 8 Abs. 2 lit. e und f genannten Personen persönlich zu verständigen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n) und auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen. Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls durchzuführen, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.“
„Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt oder die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen.“
Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Abschnitte 1, 2 und 4.
(1) Emission ist die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.
(2) Emissionsgrenzwert ist die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen.
(3) Umweltqualitätsnorm ist die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen.
(4) Beste verfügbare Techniken (BVT) bezeichnet den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:
(5) BVT-Merkblatt ist ein aus dem nach Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird.
(6) BVT-Schlussfolgerungen ist ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts (Abs. 5) mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält.
(7) Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte bezeichnet den Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(8) Zukunftstechnik ist eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken.
(9) Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist.
(10) Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen sowie nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 anerkannte Umweltorganisationen.
(11) Betroffene Öffentlichkeit ist die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran,
(12) Bericht über den Ausgangszustand ist eine Information über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe; dieser enthält jene Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens folgende Informationen enthalten:
(13) Boden ist die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen.
(14) Umweltinspektionen sind alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.
(15) Brennstoffe sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe.
(16) Feuerungsanlage ist jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden.
(17) Schornstein ist eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden.
(18) Betriebsstunden ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens.
(19) Schwefelabscheidegrad ist das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird.
(20) Einheimischer fester Brennstoff ist ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird.
(21) Maßgeblicher Brennstoff unter den Brennstoffen, die in einer Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuernden Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, ist der Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2010/75/EU oder – im Fall von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert – jener Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert.
(22) Biomasse sind
(23) Mehrstofffeuerungsanlage ist eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann.
(24) Gasturbine ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.
(25) Gasmotor ist ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. – im Fall von Zweistoffmotoren – mit Selbstzündung des Kraftstoffs.
(26) Dieselmotor ist ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs.
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie jede wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn
(3) Sonstige Änderungen der Beschaffenheit oder der Funktionsweise sowie die Erweiterung der Anlage, die eine nachteilige Auswirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor Durchführung der Maßnahme anzuzeigen.
(1) Bei der Errichtung, Betrieb, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Aktualisierung sowie Stilllegung von Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU fallen, gelten die allgemeinen Erfordernisse nach § 5. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass
(2) Dem Antrag zur Errichtung, zum Betrieb, zur wesentlichen Änderung sowie zur Aktualisierung sind zusätzlich zu § 8 folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Die Änderung einer Anlage nach § 29b Abs. 3 ist der Behörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Vorhabens unter Anschluss der erforderlichen Pläne nach § 8 Abs. 2 lit. a und b anzuschließen, aus denen Art und Umfang der beabsichtigten Änderungen der Beschaffenheit, Funktionsweise, oder der Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, hervorgeht. Ergibt sich aus der Anzeige, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, hat die Behörde den Betreiber aufzufordern, hierfür um eine Bewilligung anzusuchen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Die Behörde hat das Vorhaben auf der Internetseite des Landes Tirol sowie in einer in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitung sowie an der (den) Amtstafeln(n) der Gemeinde(n) kundzumachen. In der Kundmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraums der Antrag sowie die Projektunterlagen aufliegen, sowie wann Einsicht genommen werden kann. Die Auflegungsfrist hat mindestens sechs Wochen zu betragen. Ferner ist anzugeben, ob eine einzelstaatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen mit dem angrenzenden Nachbarstaat erforderlich sind. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb der Auflegungsfrist zum Antrag Stellung nehmen kann und dass die Entscheidung über den Antrag mit Bescheid erfolgt.
(6) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 Parteien
(7) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, ist dies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie in einer in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitung sowie an der (den) Amtstafeln(n) der Gemeinde(n) kundzumachen.
(8) Die Behörde hat Bescheide nach §§ 30, 30f und 31 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
(1) Sofern die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 29 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte, oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde gleichzeitig mit der sie die Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert den betroffenen Staat zu informieren sowie im Falle einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu übermitteln.
(2) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen nach § 29 Informationen nach § 29c übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, nach § 29c vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Behörde vorliegen, sind nach § 29c Abs. 8 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(1) Die Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 und § 29c Abs. 1 entspricht.
(2) Die Behörde hat bei der Entscheidung die Ergebnisse des Konsultationsprozesses bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach § 29d zu berücksichtigen.
(3) Der Bescheid, mit dem eine Anlage nach Abs. 1 bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
(4) Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zu Grunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 30a erfüllt werden.
(5) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die nach Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(6) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.
(7) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes 2011, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
(8) Die Behörde kann zur Einhaltung der Erfordernisse nach § 5 und § 29c Abs. 1 allgemein verbindliche Vorschriften anwenden, ohne dass hiedurch eine bestimmte Technik oder Technologie vorgeschrieben wird. Die Festlegung allgemein verbindlicher Vorschriften hat in einem integrierten Konzept zu erfolgen und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen sicherzustellen. Die Behörde hat die allgemein verbindlichen Vorschriften regelmäßig zu aktualisieren, um die Entwicklung der besten verfügbaren Techniken und die Einhaltung aktualisierter Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
(9) Sind zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm andere oder zusätzliche Auflagen oder eine Anpassung der Anlage erforderlich, hat die Behörde von Amts wegen ein Verfahren nach § 16 durchzuführen.
(10) Die Behörde hat die Bewilligung, einschließlich allfälliger Ausnahmen nach § 30a Abs. 3, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(11) Die Behörde hat die Anzeige einer Änderung einer Anlage, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen, wenn dies zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und zur Einhaltung der im § 5 sowie im § 29c Abs. 1 angeführten Erfordernisse erforderlich ist, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
(12) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 29 auch nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das Verfahren mit den für die Vollziehung der landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.
(1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe im Sinn des § 30 Abs. 3 lit. a gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(2) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid Emissionsgrenzwerte nach § 30 Abs. 3 festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten und trifft hiezu folgende Maßnahmen:
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Behörde unbeschadet des § 30 Abs. 3 lit. i in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes sowie die entsprechenden Auflagen zu begründen. In den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegte Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.
(4) Im Falle der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des Abs. 3 in einem Verfahren zur Aktualisierung der Bewilligung nach § 31 sind die §§ 29c und 29d sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Abs. 2 und 3 sowie von den nach § 30 Abs. 3 lit. a zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken bewilligen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
(1) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung nach § 29b Abs. 2 und die Aktualisierung von Anlagen nach § 31 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 30a Abs. 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach § 29.
(2) Die Landesregierung hat die für Anlagen nach § 29 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(3) Die Landesregierung hat neue oder aktualisierte BVT-Schlussfolgerungen sowie Informationen zu Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(1) Der Betreiber der Anlage hat der Behörde alle Vorfälle oder Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unverzüglich zu melden und ohne Verzug Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen.
(2) Die Behörde hat dem Betreiber der Anlage zur Durchführung weiterer Maßnahmen zu verpflichten, wenn dies erforderlich ist, um Umweltauswirkungen zu begrenzen oder weitere mögliche Vorfälle und Unfälle zu vermeiden.
(3) Kommt der Betreiber einer behördlichen Verpflichtung nach Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, oder liegt eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare, erhebliche Gefährdung der Umwelt vor, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen wie die Stilllegung der Anlage oder von Teilen der Anlagen, dem Betreiber der Anlage aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber der Anlage unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine behördliche Verpflichtung nach Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Fallen nachträglich die Voraussetzungen, die für die Erlassung der behördlichen Verpflichtung nach Abs. 3 maßgeblich waren, weg, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen, oder von Amts wegen die Verpflichtung aufzuheben.
(1) Der Betreiber der Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung des Bewilligungskonsenses sicherzustellen.
(2) Nach Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information an die Behörde Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen nach § 83, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 3 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.
(3) Wenn ein Verstoß gegen den Bewilligungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, mit Bescheid zu verfügen.
(4) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid nach Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Anlage die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen; oder von Amts wegen den Bescheid aufzuheben.
(5) Der Betreiber der Anlage hat der Behörde einen Bericht über die Ergebnisse der nach § 30 Abs. 3 lit. c erforderlichen Überwachung der Emissionen des vergangenen Kalenderjahres bis längstens 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln. Die Behörde hat auf der Internetseite des Landes die Öffentlichkeit über das Vorliegen und die Zugänglichkeit der Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu informieren.
(1) Anlagen nach § 29 sind, unbeschadet von Überprüfungen nach § 31, regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen nach § 29 erfasst. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Umweltinspektionsplanes entfällt, wenn im Bereich des Landes Tirol keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetzes anzuwenden ist.
(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplanes hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.
(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Bewilligung oder vor der Aktualisierung einer Anlage im Sinn des § 31 Untersuchungen vorzunehmen.
(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen; diese Veröffentlichung hat auch eine Zusammenfassung des Berichtes zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.
(1) Beabsichtigt der Betreiber einer Anlage nach § 29 die Stilllegung einer Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat er die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung durchzuführen.
(2) Der Betreiber der Anlage hat den Beginn der Stilllegung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind anzuschließen:
(3) Wurde die Stilllegung der Anlage von der Behörde angeordnet, trifft den Betreiber der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.
(4) Werden vom Betreiber der Anlage die zur Stilllegung nach Abs. 2 lit. a erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.
(5) Werden vom Betreiber der Anlage bei der Stilllegung die nach Abs. 2 lit. b erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers einer Anlage wird die Wirksamkeit eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 4 oder 5 nicht berührt. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 4 oder 5 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 4 oder 5 nicht mehr vor, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Anlage die getroffenen Maßnahmen zu widerrufen, oder von Amts den Bescheid aufzuheben.
(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der Stilllegung von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen nach Abs. 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes Tirol zugänglich gemacht werden.
(1) Der Betreiber der Anlage hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach § 29 der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 30a zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch den die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden.
(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Betreiber der Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik nach den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Betreiber der Anlage Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten nach § 30a erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Auf Antrag nach Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Aktualisierung im Sinn dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 30e) erlangten Informationen heranzuziehen.
(4) Durch die Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen der Abs. 1 und 3 entspricht.
(5) Wenn die Behörde bei der Aktualisierung von Bewilligungsauflagen im Sinn dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des neuen Standes der Technik notwendig ist, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 30a Abs. 3 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze nach § 30 Bedacht zu nehmen.
(6) Die Behörde hat jedenfalls den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen nach Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn
(7) Die Behörde hat den Entwurf eines Bescheides nach Abs. 6 lit. c und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Unterlagen, die der Behörde vorliegen, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage kundzumachen. §§ 29c und 29d gelten sinngemäß.
(8) Die vom Betreiber der Anlage nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen sowie Bescheide nach Abs. 1, 3 und 6 sind von der Behörde öffentlich bekanntzumachen; §§ 29c und 29d gelten sinngemäß.
(9) Enthält der Bewilligungsbescheid für eine Anlage nach § 29 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen von Treibhausgasen, weil diese Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes 2011 verfügt, hat die Behörde zusätzlich Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases mit Bescheid vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung hintanzuhalten.“
Im Abs. 4 des § 32 wird am Ende der lit. o der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. p und q eingefügt:
Im Abs. 1 des § 33 wird folgender Satz angefügt:
„Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, der Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.“
Im Abs. 2 des § 33 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 33 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 4 des § 33 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 5 des § 33 wird im letzten Satz das Wort „umsetzen“ durch das Wort „umzusetzen“ ersetzt.
Im Abs. 10 des § 33 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 10 des § 33 werden am Schluss der lit. d der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. e aufgehoben.
Die Abs. 13 und 14 des § 33 haben zu lauten:
„(13) Der interne Notfallplan ist in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die Behörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, die technischen Erkenntnisse und die Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, oder die Organisation der Notdienste wesentlich geändert haben. In allen Fällen ist der wesentliche Inhalt der getroffenen Änderungen des internen Notfallplans der Behörde unverzüglich zu übermitteln.
(14) Zwischen Betreibern benachbarter Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1, bei denen auf Grund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch sachdienlicher Informationen stattzufinden, damit bei der Erstellung ihrer Sicherheitskonzepte, der Sicherheitsberichte, der internen Notfallpläne oder der Sicherheitsmanagementsysteme der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung getragen werden kann. Die Betreiber der Anlagen haben ferner bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsanlagen, auf die dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig sind, zusammen zu arbeiten. Kommt der Betreiber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und der Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.“
„(16) Der Betreiber einer Anlage ist bei einer Änderung der Anlage, des Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art der physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten, oder die dazu führen können, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, verpflichtet, das Sicherheitskonzept, das Sicherheitsmanagementsystem und den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten und die Behörde vor Durchführung der Änderung über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen zu informieren.“
„Verfügt die Behörde zusätzlich zu den vom Betreiber der Anlage nach § 33 Abs. 2 lit. g zur Verfügung gestellten Angaben über weitere Informationen, so hat die Behörde diese zusätzlichen Informationen dem Betreiber der Anlage zur Kenntnis zu bringen, wenn dies zur Einschätzung der Tragweite und des Risikos schwerer Unfälle erforderlich ist.“
„(4a) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
(4b) Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt; diese Bewertung hat sich insbesondere auf die möglichen Auswirkungen des Betriebes sowie die bisherige Einhaltung der dem Betriebsinhaber nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen zu stützen.
(4c) Die systematische Beurteilung der Gefahren der betreffenden Betriebe hat sich auf zumindest folgende Kriterien zu stützen:
„Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß der dem Betreiber auferlegten Verpflichtungen festgestellt, so ist innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Inspektion durchzuführen.“
„(14) Die Behörde hat im Rahmen der Überwachung bei der Ansiedelung neuer Betriebe, bei Änderung von Betrieben sowie bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hintanzuhalten. § 16 gilt sinngemäß.
(15) Die Bestimmungen des § 29c Abs. 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.“
„(1) Wer
(2) Wer
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf EU-Verordnungen und EU-Entscheidungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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